Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

April 15, 2021

Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Urteil BFH II R 33/01 ging es um die Frage, wann eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) legt fest, dass eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, unter der Voraussetzung, dass die Umschreibung im Grundbuch folgt.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger seiner Tochter ein Grundstück schenkweise übertragen.

Obwohl die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt worden waren, wurde der Vertrag später durch eine privatschriftliche Erklärung aufgehoben, noch bevor die Umschreibung im Grundbuch erfolgen konnte.

Das Finanzamt betrachtete dies als Rückschenkung und setzte Schenkungsteuer fest.

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers, da es an einer Bereicherung des Klägers mangelte.

Die Tochter hatte ihm weder das Grundstück noch den Übereignungsanspruch zugewendet.

Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidend für die Beurteilung war, dass trotz der Beurkundung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung die Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgte.

Solange die Eigentumsänderung im Grundbuch nicht vollzogen ist, bleibt das Grundstück im Vermögen des ursprünglichen Eigentümers, und eine Schenkung gilt nicht als ausgeführt.

Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung RA und Notar Krau

  • Fragestellung und steuerliche Konsequenzen
  • Rechtsprechung des BFH
  • Fallbeispiel: Grundstücksschenkung vom Kläger an Tochter
  • Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest
  • Entscheidung des Finanzgerichts zugunsten des Klägers
  • Revision des Finanzamtes wird abgewiesen

2. Entscheidungstext BFH II R 33/01 I. Sachverhalt

  • Schenkungsvertrag zwischen Kläger und Tochter
  • Aufhebung des Vertrags durch privatschriftliche Erklärung
  • Schenkungsteuerfestsetzung durch das Finanzamt
  • Klageerhebung und Entscheidung des Finanzgerichts
  • Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des FG

II. Entscheidung des BFH

  • Keine Zuwendung durch die Vertragsaufhebung
  • Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung
  • Umschreibung im Grundbuch als entscheidendes Kriterium
  • Keine steuerbare Vermögensmehrung durch Verzicht auf Anwartschaftsrecht
  • Unbegründete Revision des Finanzamtes
  • Kostenentscheidung

Zum Entscheidungstext:

1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.

2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.

Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01 – Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. April 1996 verpflichtete sich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seiner Tochter ein Grundstück schenkweise zu übertragen. Das Grundstück wurde mit dem Tag der Beurkundung übergeben und zugleich die Auflassung erklärt. Noch bevor die bereits beantragte Umschreibung erfolgen konnte, hoben die Parteien den Vertrag durch privatschriftliche Erklärung vom 5. Juni 1996 wieder auf. Den Antrag auf Umschreibung des Grundstücks nahmen sie zurück.

In der Vertragsaufhebung sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) eine Rückschenkung seitens der Tochter an den Kläger und setzte durch Bescheid vom 22. Oktober 1998 gegen den Kläger eine Schenkungsteuer von 21 386 DM –berechnet nach dem nicht abgerundeten Grundstückswert von 145 800 DM– fest.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach Auffassung des FG fehlt es an einer Bereicherung des Klägers. Die Tochter habe ihm weder das Grundstück noch den Übereignungsanspruch zugewendet. Eine Grundstücksschenkung scheide aus, da die Tochter nicht Eigentümerin gewesen sei.

Die Aufgabe des Übereignungsanspruchs stelle kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 517 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), keine Bereicherung dar. Der Anwendung des § 517 BGB stehe nicht entgegen, dass der Tochter vor der Vertragsaufhebung bereits ein Anwartschaftsrecht auf das Grundstück zugestanden habe.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung der §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Zu Unrecht stelle das FG auf den fehlenden zivilrechtlichen Eigentumserwerb der Tochter sowie auf § 517 BGB ab.

Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

Schenkungsteuerrechtlich maßgeblich sei vielmehr, dass die Grundstücksschenkung seitens des Klägers an die Tochter bereits mit der Auflassung und dem Erfüllen der weiteren Eintragungsvoraussetzungen ausgeführt gewesen sei. Denn daraus folge, dass die Vertragsaufhebung einen erneuten Schenkungsvorgang darstellen müsse. § 517 BGB habe demgegenüber zurückzutreten.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Da er noch Inhaber des Vollrechts gewesen sei, könne er durch den Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht an demselben Gegenstand nicht bereichert sein.

II.

Die Revision ist unbegründet. Mit der Aufhebung des Vertrages vom 18. April 1996 hat die Tochter keine freigebige Zuwendung des Grundstücks an den Kläger bewirkt. Der angefochtene Steuerbescheid ist zu Unrecht ergangen.

1. Es kann auf sich beruhen, ob die Vereinbarung über die Aufhebung des Vertrages vom April 1996 zu ihrer Wirksamkeit der Form des § 313 Satz 1 BGB bedurft hätte (vgl. dazu Kanzleiter in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch –Münch-Komm–, Bd. 2., 3. Aufl. 1994, § 313 Anm. 58) und welche Bedeutung gegebenenfalls der Rücknahme des Umschreibungsantrags und/ oder dem § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zukäme; denn selbst bei Wirksamkeit der Vertragsaufhebung fehlte es im Streitfall an einer Zuwendung.

a) Das Grundstück scheidet als Gegenstand einer Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus, weil es dem Kläger bei Vertragsaufhebung noch gehörte. Daran vermag die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. September 1990 II R 150/88, BFHE 163, 214, BStBl II 1991, 320, m.w.N.) nichts zu ändern.

Gemäß dieser Rechtsprechung ist eine Grundstücksschenkung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Auflassung (§ 925 BGB) beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat (§ 19 der Grundbuchordnung).

Diese Vorverlegung des Ausführungszeitpunkts einer Grundstücksschenkung vor den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) ist im Hinblick darauf geschehen, dass der Schenker damit alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat.

Die Rechtsprechung hat aber zur Voraussetzung, dass die Umschreibung im Grundbuch und damit der Eigentumswechsel auf den Beschenkten oder gegebenenfalls dessen Erben nachfolgt oder nur deshalb unterbleibt, weil der Beschenkte bzw. dessen Erbe die unmittelbare Umschreibung vom Schenker auf einen Dritten, –etwa nach Abtretung des Verschaffungsanspruchs oder Übertragung des Anwartschaftsrechts– veranlasst hat

(a.A.: Moench, Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz, § 9 Anm. 32 a).

Bezüglich eines solchermaßen zivilrechtlich abgeschlossenen auf den Eigentumsübergang gerichteten Vorgangs sollte ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 11, 14 oder 37 ErbStG sinnvoller Ausführungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt, nicht aber im Falle eines letztlich nicht zustande gekommenen Eigentumsübergangs auf den Beschenkten, dessen Erben oder –durch diese veranlasst– auf einen Dritten, und damit bei einem Verbleib des Grundstücks im Vermögen des ursprünglichen Eigentümers, durch Vorverlegung des Ausführungszeitpunkts eine Grundstücksschenkung fingiert werden.

Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

Der Schenker hat zwar mit der Auflassung und Eintragungsbewilligung alles für die Leistung, nämlich die Eigentumsverschaffung, Erforderliche getan; dennoch steht der Leistungserfolg bis zur Eigentumsumschreibung noch aus (§ 873 Abs. 1 BGB).

Daraus folgt, dass das Grundgeschäft bis zur Eigentumsumschreibung auf den Beschenkten oder auf dessen Erben oder –veranlasst durch diese– auf einen Dritten noch aufgehoben werden kann, ohne dass die Aufhebung eine Grundstücksschenkung des ursprünglich Beschenkten an den Grundstückseigentümer bewirkt.

b) Die Tochter hat dem Kläger durch die Vertragsaufhebung auch keinen anderen Gegenstand zugewendet, so dass auf sich beruhen kann, ob die Zuwendung eines anderen Gegenstandes durch den angefochtenen Steuerbescheid überhaupt erfasst wäre.

Das Anwartschaftsrecht, auf das die Tochter im Wege der Vertragsaufhebung verzichtet hat, scheidet als Gegenstand einer Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegenüber dem Kläger als dem Inhaber des Vollrechts aus.

Vom Eigentum her betrachtet ist das Anwartschaftsrecht erst eine Vorstufe zum Eigentumserwerb

(so Metzger in Bürgerliches Gesetzbuch – RGRK, 12. Aufl., Bd. II, 2. Teil 1978, § 517 Anm. 2),

so dass die Bedeutung der Aufhebung des Grundgeschäfts für den Noch-Eigentümer nicht im Verzicht des Vertragspartners auf das Anwartschaftsrecht liegt, sondern im Erlass der noch nicht erfüllten Verschaffungspflicht

(so Kollhosser in MünchKomm, § 517 Anm. 3).

Der Erlass des Verschaffungsanspruchs aber stellt ebenfalls keine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, weil die Begründung dieses Anspruchs bei der Tochter noch nicht zu einer steuerbaren Vermögensmehrung geführt hatte

(Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 7 Anm. 48).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wann ist Grundstücksschenkung ausgeführt – BFH II R 33/01

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – Zusammenfassung

Juli 19, 2024
Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – ZusammenfassungRA und Notar KrauDie Kläger fordern von den Bekla…
a building with columns and a clock on the front of it

Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH 11/22

Juli 19, 2024
Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH …
a group of people standing next to a car

Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23

Juli 19, 2024
Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23Zusammenfassung…