Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1989, Az.: IVa ZR 85/88
Pflichtteil; Pflichtteilsberechtigter; Sachverständigengutachten; Nachlaß; Beschenkter Erbe; Miterbe; Unterbrechung der Verjährung; Erbeserbe; Haftung des Beschenkten; Fehlbetrag; Wertermittlungspflicht; Erbfall
Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin nimmt den Beklagten sowohl als Erbeserben wie auch als Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung nach ihrer Mutter in Anspruch.
Die Mutter der Parteien (Erblasserin) war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in M. Aufgrund Übertragungsvertrages vom 2. November 1976 übereignete sie dieses an den Beklagten; der Verkehrswert wurde damals mit 700 000 DM angenommen. Der Beklagte übernahm die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (rund 265 000 DM), räumte den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung in diesem Hause ein – vom Beklagten mit 60 000 DM bewertet – und hatte an die Klägerin und die Schwester Anneliese der Parteien als Abfindung je 30 000 DM zu zahlen.
Die Mutter starb im Jahre 1983 und wurde von dem Vater der Parteien allein beerbt. Der Vater starb im Jahre 1984; seine Erben sind der Beklagte und die Schwester Anneliese je zur Hälfte.
Die Klägerin hat Stufenklage erhoben und hat beantragt, den Beklagten zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage eines Gutachtens über den Wert des Grundstücks sowie in letzter Stufe zur Zahlung einer nicht näher bezifferten Pflichtteilsergänzung zu verurteilen. Dabei hat die Klägerin sich zunächst ausdrücklich nur auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Mutter gegen den Vater (§ 2325 BGB) gestützt. Dagegen hat der Beklagte sich auch damit verteidigt, daß der Nachlaß der Mutter durch die Beerdigungskosten erschöpft sei. Darauf hat die Klägerin den Beklagten hilfsweise auch als Beschenkten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage wegen des Auskunfts- und wegen des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Auskunft als bereits erfüllt angesehen; demgemäß hat es das Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur wegen der Wertermittlung bestehen lassen. Die zugelassene Revision des Beklagten führte zur Abweisung des Wertermittlungsbegehrens der Klägerin.
Dennoch ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als Erbeserbe der Mutter nicht verpflichtet, ein Wertgutachten über das Grundstück einzuholen. Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, war ein Aktivnachlaß der Mutter, aus dem die Kosten für das Gutachten hätten entnommen werden können (§ 2314 Abs. 2 BGB), nicht vorhanden. Unter diesen Umständen kann der Beklagte die Einholung eines Wertgutachtens, das zu beschaffen ihn mit erheblichen Kosten belasten und sich insofern für ihn als die Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) darstellen würde, gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Bei diesem exakten Fehlbetrag geht es um die Differenz zwischen der Pflichtteilsergänzung, die der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB zu beanspruchen hat, und demjenigen, zu dessen Leistung der Erbe (oder in den Fällen des § 2329 Abs. 3 BGB der später Beschenkte) im Sinne von § 2329 BGB verpflichtet ist. Nur zum Ausgleich dieses exakten Fehlbetrages muß der Beschenkte dem Pflichtteilsberechtigten sein Geschenk zur Verfügung stellen; durch die freiwillige Zahlung eben dieses Fehlbetrages kann er den Zugriff in das ihm Zugewendete sogar vollständig abwehren (§ 2329 Abs. 2 BGB). Diese klare und sinnvolle gesetzliche Regelung schließt es aus, den Beschenkten darüber hinaus auch noch mit einer kostenträchtigen (§ 2314 Abs. 2 BGB) Wertermittlungspflicht analog § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu belasten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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