Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen – BFH II R 9/19

September 13, 2021

Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen – BFH II R 9/19

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Frage, ob Nießbrauchrechte an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als begünstigtes Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gelten können.

Der BFH entschied, dass der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tätigkeitsbezogen ist und nicht zwingend an das Eigentum an Grund und Boden oder Besatz gebunden ist.

Daher können Nießbrauchrechte an einem solchen Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen zum begünstigten Vermögen gehören.

Hintergrund:

  • Der Erblasser übertrug seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn und behielt sich ein Nießbrauchrecht vor, das nach seinem Tod auf seine Ehefrau (die Klägerin) übergehen sollte.
  • Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Klägerin das Nießbrauchrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen in ihrer Erbschaftsteuererklärung.
  • Das Finanzamt erfasste das Nießbrauchrecht jedoch als nicht begünstigtes Vermögen und setzte Erbschaftsteuer fest.
  • Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab, da das Nießbrauchrecht kein begünstigtes Vermögen sei.

Tenor:

Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen – BFH II R 9/19

  • Das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.

Entscheidungsgründe:

  • Anwendbarkeit der Verschonungsregelungen: Das Gericht stellte klar, dass die Verschonungsregelungen des Paragraf 13a, 13b ErbStG a.F. auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Tätigkeitsbezogener Betriebsbegriff: Der BFH betonte, dass der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tätigkeitsbezogen ist. Ein solcher Betrieb kann auch ohne Eigentum an Grund und Boden oder Besatz vorliegen, solange die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Nießbrauchrechte als Teil des Betriebsvermögens: Nießbrauchrechte können zum Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die zur Erzielung land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen notwendig sind und dem Betriebsinhaber zivilrechtlich zustehen.
  • Prüfung im Einzelfall: Ob die Nießbrauchrechte der Klägerin im konkreten Fall zum begünstigten Vermögen gehören, muss das Finanzgericht im weiteren Verfahren prüfen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erblasser und die Klägerin sowie die Art der betroffenen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen – BFH II R 9/19

Fazit:

  • Das Urteil des BFH stellt klar, dass der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht an das Eigentum an Grund und Boden oder Besatz gebunden ist, sondern sich an der tatsächlichen Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit orientiert.
  • Nießbrauchrechte können unter bestimmten Voraussetzungen zum begünstigten Vermögen gehören, wenn sie zur Erzielung land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen notwendig sind.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Nießbrauchrechten an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und kann dazu beitragen, dass diese Rechte in Zukunft häufiger als begünstigtes Vermögen anerkannt werden.
RA und Notar Krau

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