FG Köln 7 K 2587/15

Mai 27, 2021

Der Vorerbe gilt nach § 6 I ErbStG als Erbe – FG Köln 7 K 2587/15

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (Az.: 7 K 2587/15) entschieden, dass ein Vorerbe erbschaftsteuerlich wie ein Vollerbe zu behandeln ist.

Der Fall:

Die Klägerin war die Lebensgefährtin des Erblassers.

Dieser hatte sie in seinem Testament zur Vorerbin eingesetzt.

Nacherben waren drei gemeinnützige Organisationen.

Die Klägerin lebte im Pflegeheim und verfügte über kein eigenes Vermögen.

Der Erblasser hatte angeordnet, dass ihr aus den Erträgen des Nachlasses Geld- und Sachleistungen zukommen sollten, die zur Verbesserung ihrer Lebensqualität beitragen.

Der Vorerbe gilt nach § 6 I ErbStG als Erbe – FG Köln 7 K 2587/15

Die Klägerin war der Ansicht, dass sie erbschaftsteuerlich nicht wie eine Vollerbin, sondern wie eine Nießbraucherin behandelt werden sollte.

Die Entscheidung:

Das FG Köln wies die Klage ab.

Die Klägerin sei als Vorerbin erbschaftsteuerlich wie eine Vollerbin zu behandeln.

Begründung:

  • Vorerbe als Erbe: Nach § 6 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gilt der Vorerbe als Erbe. Er erwirbt den gesamten Nachlass und schuldet die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb.
  • Zivilrechtliche Betrachtungsweise: Das Erbschaftsteuerrecht knüpft an die zivilrechtliche Stellung des Vorerben an. Dieser ist bis zum Eintritt der Nacherbfolge Erbe.
  • Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach die Klägerin eher wie eine Nießbraucherin zu behandeln wäre, ist dem Erbschaftsteuerrecht fremd.
  • Auslegung des Testaments: Die Auslegung des Testaments ergab, dass die Klägerin als Vorerbin eingesetzt worden war. Dies entsprach auch dem Willen des Erblassers, der dem Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf den Nachlass ermöglichen wollte.
  • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung des Vorerben wie ein Vollerbe.
  • Bewertung des Nachlasses: Bei der Bewertung des Nachlasses bleiben die Beschränkungen des Vorerben unberücksichtigt.

Revision:

Das FG Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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