Die Dieterle Klausel

Die Dieterle Klausel

Gemäß § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser nicht einem anderen die Bestimmung des Bedachten und des Gegenstands der Zuwendung überlassen, jedoch kann er eine Bedingung festlegen, deren Eintritt vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängt (§§ 2074, 2075 BGB). Eine testamentarische Regelung, bekannt als “Dieterle-Klausel”, die die Nacherben als diejenigen Personen bestimmt, die der Vorerbe als seine eigenen Erben einsetzt, wurde bislang wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB kritisiert. Das Kammergericht (KG) hat jedoch entschieden, dass diese Klausel zwar nahe an eine unzulässige Drittbestimmung herankommt, aber letztendlich eine mittelbare Bestimmung der Nacherben durch den Vorerben darstellt, was zulässig ist. Trotz früherer Bedenken ist die Klausel aufgrund dieser neuen Rechtsprechung wieder anwendbar. Es wird jedoch empfohlen, für den Fall der Unwirksamkeit eine ausdrückliche Ersatznacherbeinsetzung vorzusehen, bis die Rechtslage endgültig geklärt ist. Die Dieterle-Klausel ermöglicht somit eine flexible testamentarische Gestaltung, sollte aber mit Vorsicht verwendet werden, bis ihre Wirksamkeit endgültig bestätigt ist.

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