Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) gilt seit dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Irland und Dänemark. Sie betrifft Erbfälle mit Auslandsbezug und regelt Fragen des anwendbaren Erbrechts, der internationalen Zuständigkeit und die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Das Europäische Nachlasszeugnis dient als grenzüberschreitender Nachweis der Erbenstellung. Es erleichtert die Nachlassabwicklung im Ausland, ersetzt jedoch nicht nationale Erbnachweise wie den deutschen Erbschein.

Die EU-ErbVO soll die Nachlassplanung für Erblasser vereinfachen und die Nachlassabwicklung für Erben beschleunigen. Sie folgt dem Konzept “ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht, ein Europäisches Nachlasszeugnis”, wodurch ein Erbfall vor den Gerichten eines Staates nach dessen Recht abgewickelt wird.

Besonders bedeutend ist die Regelung zum anwendbaren Recht. Statt des Heimatrechts gilt nun das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich. Die EU-ErbVO gewährt Bestandsschutz für vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahlen und Verfügungen von Todes wegen.

Die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachen liegt grundsätzlich bei den Gerichten des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch die Zuständigkeit des Heimatstaats des Erblassers begründet werden.

Die EU-ErbVO führt das Europäische Nachlasszeugnis ein, das als einheitlicher Nachweis der Erbenstellung grenzüberschreitend gültig ist. Es erleichtert die Nachlassabwicklung, ohne nationale Erbnachweise zu ersetzen.

Staatsvertragliche Regelungen wie das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen bleiben unberührt. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist empfehlenswert, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Für Erblasser ist es wichtig, frühzeitig die eigene Nachlassplanung zu überdenken und gegebenenfalls eine Rechtswahl zu treffen. Alte Testamente und Erbverträge sollten auf ihre Wirksamkeit und Anpassung an die EU-ErbVO geprüft werden, insbesondere bei Auslandsbezug.

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