Die Kapitalherabsetzung bei der GmbH
RA und Notar Krau
Die ordentliche Kapitalherabsetzung stellt das Gegenteil der Kapitalerhöhung dar, indem bisher gebundenes Stammkapital von der Bindung befreit wird.
Dies kann verschiedene Gründe haben, wie die Rückführung überschüssigen Vermögens an die Gesellschafter oder den Ausgleich aufgelaufener Verluste.
Die Kapitalherabsetzung dient dazu, das gebundene Stammkapital zu reduzieren.
Dies kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, z.B. zur Rückzahlung überschüssigen Vermögens an die Gesellschafter oder zur Deckung von Verlusten.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist in § 58 GmbHG geregelt. Für die vereinfachte Kapitalherabsetzung gelten die §§ 58b bis 58f GmbHG.
Außerdem sind die §§ 53 und 54 GmbHG relevant, da die Änderung des Stammkapitals auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedeutet.
Folgende Dokumente sind notwendig:
Ein Notar muss eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen.
Die Kapitalherabsetzung erfolgt aus Gläubigerschutzgründen zeitlich gestreckt. Nach dem Gesellschafterbeschluss und der Veröffentlichung muss ein Jahr verstreichen, bevor die Eintragung ins Handelsregister erfolgt.
Gläubiger können der Herabsetzung widersprechen und müssen entweder befriedigt oder abgesichert werden.
Der Beschluss muss den Umfang der Herabsetzung enthalten, entweder als Herabsetzungsbetrag oder als neue Stammkapitalziffer.
Außerdem muss der Zweck der Herabsetzung angegeben werden, wie Rückzahlung von Einlagen, Bildung von Rücklagen, Erlass noch zu leistender Einlagen, Ausscheiden eines Gesellschafters oder Beseitigung einer Unterbilanz.
Die Herabsetzung kann durch Reduktion der Nennbeträge oder Einziehung einzelner Geschäftsanteile erfolgen. Der Beschluss muss auch die Art der Durchführung festlegen.
Der Beschluss muss in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht und die Gläubiger aufgefordert werden, sich zu melden. Bekannte Gläubiger müssen gesondert informiert werden.
Nach dem Stichtag hinzugekommene Gläubiger sollten ebenfalls informiert werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Gläubiger, die der Kapitalherabsetzung widersprechen, müssen befriedigt oder abgesichert werden.
Nach einem Jahr kann die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Alle Geschäftsführer müssen versichern, dass alle widersprechenden Gläubiger befriedigt oder abgesichert wurden.
Folgende Dokumente sind beizufügen: