Die Pflichtteilsstrafklausel und die Jastrowsche Klausel

Die Pflichtteilsstrafklausel und die Jastrowsche Klausel

Die Jastrowsche Klausel oder Jastrowsche Formel ist eine Strategie im deutschen Erbrecht, um Pflichtteilsansprüche zu begrenzen. Sie wird in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen verwendet, um sicherzustellen, dass Abkömmlinge, die den Pflichtteil fordern, letztendlich weniger erben. Damit soll verhindert werden, dass die Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils überhaupt den Pflichtteil fordern.

Die Geltendmachung des Plichtteils durch Abkömmlinge nach dem Tod des ersten Elternteils kann den überlebenden Ehegatten oftmals in arge Nöte bringen. Ein Beispiel:

Der Vater stirbt, hinterlässt 2 Söhne und die Ehefrau. Aufgrund eines Berliner Testaments wird die Ehefrau Alleinerbin. Es gibt ein teures Haus, aber wenig Geld. Sohn 1 macht den Pflichtteil nach dem Vater geltend. Die Witwe hat nicht die Mittel, um den Pflichtteil zu bezahlen. Einen Kredit bekommt sie in ihrem vorgerückten Alter nicht mehr. Die Witwe muss das Haus in einem Notverkauf veräußern.

Dagegen können die Pflichtteilsstrafklausel oder die Jastrowsche Klausel helfen.

Die allgemeine Pflichtteilstrafklausel funktioniert bereits nach dem Motto: „Zuckerbrot und Peitsche“:

Der Abkömmling, der nach dem Tod des ersten Elternteils die Füße stillhält und keinen Pflichtteil geltend macht, wird dadurch belohnt, daß er nach dem Tod des überlebenden Elternteils Erbe des ganzen Nachlasses wird.

Der Abkömmling dagegen, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils bereits seinen Pflichtteil fordert, wird dadurch bestraft, daß er nach dem Tod des überlebenden Elternteils enterbt wird, also nur den Pflichtteil, also nur die Hälfte erhält.

Die Jastrowsche Klausel ist eine qualifizierte Pflichtteilsstrafklausel. Jastrow legt zur allgemeinen Pflichtteilstrafklausel „noch eine Schippe drauf“:

Derjenige Abkömmling, der nach dem Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil geltend gemacht hat, erhält nach dem Tod des längstlebenden Elternteils zusätzlich zu dem Erbe auch noch ein Vermächtnis, welches auf den Tod des ersten Elternteils ausgesetzt und nach dem Tod des 2. Elternteils fällig wird.

Der andere Abkömmling wird enterbt und muß beim Pflichtteil auch noch die Minderung des Nachlasses durch das Vermächtnis gegen sich gelten lassen.

Jeder Abkömmling wird sich zweimal überlegen, ob er nach Eröffnung des Testaments und Lektüre der Klauseln dann immer noch seinen Pflichtteil geltend machen will, denn er bestraft sich letztlich selbst.

Fehlen die Klauseln dagegen in der letztwilligen Verfügung, dann wird der „gierige“ Abkömmling, der den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend macht, gegenüber dem „braven“ Abkömmling, der „die Füße stillhält“ einseitig bevorteilt, ohne dass es eine Sanktion gibt.

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