Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten
Der Rechtsstreit wurde beendet, die Rechnung des Rechtsanwalts wurde bezahlt.
Daraufhin wird diese Rechnung meist nur noch in die Ablage geheftet.
Was viele nicht wissen:
In vielen Fällen sind die Kosten für einen Rechtsanwalt bei der Steuer abzugsfähig.
Diese können zum einem nach Paragraf 9 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Prinzipiell können Sie die Rechtsanwaltskosten bei der Steuer als Werbekosten geltend machen, wenn diese im Zusammenhang
mit einer der Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz, beispielsweise Ihrem Verdienst oder Ihrer Vermietung, steht.
1.000 € werden vom Finanzamt jährlich pauschal als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigt.
Übersteigen die Werbekosten diesen Betrag werden diese von Ihren Einkünften abgezogen.
Demnach wird das Einkommen, welches versteuert werden muss geringer.
Nachfolgend werden einige Bespiele aufgezeigt, bei welchen Rechtsanwaltskosten bei der Steuer abzugsfähig sind.
1. Arbeitsrecht
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können Rechtsanwaltskosten als Werbekosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagt.
Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, man über das Gehalt oder eine Provision streitet oder wenn es um Mobbing am Arbeitsplatz geht.
Hat der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erlitten durch einen Verkehrsunfall oder durch eine andere Schädigung,
kann er ebenfalls die Rechtsanwaltskosten bezüglich einer erstrittenen Verdienstausfallentschädigung bei der Steuer geltend machen, da diese nach Paragraf 24 Nr. 1a EStG einkommensteuerpflichtig ist.
Ebenso sind die Rechtsanwaltskosten bei einem sogenannten Wegeunfall (der Unfall passiert auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause) als Werbekosten abzugsfähig.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten
Als Vermieter hat man öfter Streitigkeiten mit den Mietern.
Die Mieter zahlen keine Miete oder verlassen das Mietobjekt trotz ordnungsgemäßer Kündigung nicht.
Als Vermieter kann man die anfallenden Rechtsanwaltskosten bezüglich einer Räumungsklage des Mietobjekts, aber auch wegen Mietrückständen als Werbungskosten absetzen.
Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten bezüglich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das Gleiche gilt bei Rechtsanwaltskosten durch Streitigkeiten mit den Hausverwaltern oder Handwerkern, welche das Mietobjekt betreuten oder Arbeiten an diesem verrichteten.
In der heutigen Zeit kommt es immer öfter vor, dass man auf Grund von Krankheit oder eines Unfalls zukünftig nicht mehr arbeiten gehen kann.
In der Regel bekommt man in diesen Fällen eine Erwerbsminderungsrente.
Oftmals treten in hierbei jedoch Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und der Rentenversicherung auf.
Die Rechtsanwaltskosten werden auch hierbei als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Rechtsanwaltskosten können zum anderen aber auch eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Durch außergewöhnliche Belastungen können ebenfalls die Einkünfte und somit das zu versteuernde Einkommen geschmälert werden.
Nach Paragraf 33 Absatz 1 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Prinzipiell werden Rechtsanwaltskosten nicht als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt.
Dies ist in Paragraf 33 Absatz 2 Satz 4 EStG normiert:
„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen
ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Demnach sind die Rechtsanwaltskosten lediglich als außergewöhnliche Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn Sie ohne diesen Rechtsstreit die Gefahr bestanden hätte,
dass Sie Ihre Existenzgrundlage verlieren oder Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen hätten befriedigt werden können.
Diese Notlage muss nachgewiesen werden und wird lediglich in wenigen Fällen zutreffend sein.
In Deutschland wird durchschnittlich jede dritte Ehe geschieden.
Um eine Scheidung durchzuführen ist man auf einen Rechtsanwalt angewiesen.
Die Rechtsanwaltskosten bezüglich einer Scheidung können nach aktueller Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Hierunter fällt der sogenannte Zwangsverbund, also die Ehescheidung an sich und der Versorgungsausgleich. Anders verhält es sich jedoch mit Rechtsanwaltskosten in den Folgesachen.
Diese sind beispielsweise der Unterhalt, der Zugewinnausgleich und die Zuweisung der Ehewohnung.
Die Folgesachen fallen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen, da sie als vermeidbar angesehen werden. Demnach können sie nicht als außergewöhnliche Belastung geltende gemacht werden.
Rechtsanwaltskosten dürfen immer nur als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn diese auch von Ihnen selbst bezahlt wurden.
Dies ist nicht der Fall, wenn beispielsweise die eigene Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernommen hat.
Es können außerdem nur die üblichen Gebühren nach dem Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geltend gemacht werden.
Die oben genannte Aufzählung ist nicht abschließend, da es oftmals auch auf den Einzelfall ankommt.
Wenn Sie eine Kostenrechnung eines Rechtsanwalts bekommen und selbst bezahlt haben, suchen Sie Ihren Steuerberater auf und fragen ihn nach der Abzugsfähigkeit Ihrer Rechtsanwaltskostenrechnung.
Dieser kann Sie bezüglich der Abzugsfähigkeit ausführlich beraten.
Beste Empfehlungen
Ihre Carmen Eifert
Rechtsanwältin
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