OLG Düsseldorf 3 Wx 219/20

September 25, 2021

diverse letztwillige Verfügungen – formunwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 219/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

In dem vorliegenden Fall geht es um diverse letztwillige Verfügungen, insbesondere um die Frage der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das von einem Ehepaar verfasst wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat in seinem Beschluss mit dem Aktenzeichen 3 Wx 219/20 die Beschwerde eines Beteiligten zurückgewiesen und die Kosten dem Beteiligten auferlegt.

Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau am 9. September 1992 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag errichtet, in dem sie frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen haben.

Darin setzte der Erblasser seine Tochter als Alleinerbin ein und bestimmte verschiedene Vermächtnisse zugunsten seiner zweiten Ehefrau.

Später, am 9. Dezember 2009, schlossen der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen weiteren notariell beurkundeten Erbvertrag und verfassten am 15. Dezember 2009 ein privatschriftliches Testament.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Enkelsohns des Erblassers zurück, da es das Testament vom 15. Dezember 2009 als formunwirksam erachtete.

Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.

diverse letztwillige Verfügungen – formunwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 219/20

Es stellte fest, dass das Testament weder als gemeinschaftliches Testament noch als Einzeltestament des Erblassers gültig sei.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein gemeinschaftliches Testament die letztwilligen Verfügungen beider Ehegatten enthalten müsse.

Da das Testament hauptsächlich aus der Perspektive des Erblassers verfasst war und keine eigene letztwillige Verfügung der Ehefrau enthielt, sei es nicht als gemeinschaftliches Testament wirksam.

Zudem entsprach es nicht den Anforderungen an ein Einzeltestament gemäß § 2247 BGB, da große Teile des Textes von der Ehefrau niedergeschrieben wurden.

Das Gericht wies darauf hin, dass allein der Erblasser Anlass hatte, seinen Nachlass zu regeln, und es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass auch die Ehefrau eine neue letztwillige Verfügung treffen wollte.

Abschließend entschied das Gericht, die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Beteiligten aufzuerlegen, der die Beschwerde eingereicht hatte.

Es sah keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

diverse letztwillige Verfügungen – formunwirksames gemeinschaftliches Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 219/20

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Vorstellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf)

II. Sachverhalt

  • Chronologische Darstellung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers
  • Beschreibung der rechtlichen Auseinandersetzung

III. Entscheidung des OLG Düsseldorf

  • Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments vom 15. Dezember 2009
  • Begründung der Entscheidung
    • Fehlen eigener letztwilliger Verfügungen der Ehefrau
    • Mangelnde Erfüllung der Formvorschriften für ein gemeinschaftliches Testament

IV. Gründe für die Unwirksamkeit

  • Auslegung des Testaments
  • Fehlende eigene letztwillige Verfügungen der Ehefrau
  • Formmangel gemäß § 2247 BGB

V. Kostenentscheidung

  • Kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde
  • Begründung gemäß § 84 FamFG
  • Ausschluss der Rechtsbeschwerde

VI. Schlussfolgerung

  • Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Düsseldorf
  • Ausblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben

Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben

Juni 14, 2025
Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch ErbenRA und Notar KrauDieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-A…
Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Juni 14, 2025
Honoraranspruch bei ErbenermittlungRA und Notar KrauNachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung des Urteils des LG Hamburg (Zivilkammer 19)…
Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar

Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar 

Juni 14, 2025
Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar RA und Notar KrauGericht ent…