OLG Hamm 10 W 59/20

Oktober 14, 2021

diverse Testamente – Erbscheinsverfahren – OLG Hamm 10 W 59/20

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Erblasser, der aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig war, einen Erbverzichtsvertrag nicht wirksam aufheben konnte.

Somit blieb der ursprüngliche Erbverzicht bestehen, und der Kläger hatte keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin hatte zwei Kinder aus verschiedenen Ehen: den Kläger (aus erster Ehe) und den Beklagten (aus zweiter Ehe).
  • 1997 errichteten die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben einsetzten. Es enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils forderte, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollte.
  • 2000 errichteten sie ein weiteres Testament mit ähnlichem Inhalt, aber einer Klausel, die Änderungen der Verfügung von Todes wegen ausschloss.
  • 2005 errichteten sie erneut Testamente, in denen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre Kinder als Erben nach dem Tod des Längerlebenden bestimmten, ohne jedoch ein Änderungsverbot aufzunehmen.
  • Der Ehemann verstarb 2011, die Erblasserin erbte ihn allein.
  • 2018 errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie ihren Lebensgefährten als Vorerben und ihren Sohn aus erster Ehe als Nacherben einsetzte.
  • Die Erblasserin verstarb 2019.
  • Der Kläger (Sohn aus erster Ehe) beantragte einen Erbschein, berief sich auf die Aufhebung eines Erbverzichtsvertrags aus dem Jahr 1996 und machte seinen Pflichtteil geltend.
  • Der Beklagte (Sohn aus zweiter Ehe) beantragte ebenfalls einen Erbschein und argumentierte, dass die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags unwirksam sei, da die Erblasserin 2009 geschäftsunfähig gewesen sei.

diverse Testamente – Erbscheinsverfahren – OLG Hamm 10 W 59/20

Entscheidungsgründe:

  • Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrags: Das Gericht stellte fest, dass der Erbverzichtsvertrag von 1996 wirksam war.
  • Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin: Anhand eines Sachverständigengutachtens und Zeugenaussagen wurde festgestellt, dass die Erblasserin 2009 aufgrund einer mittelschweren Demenz geschäftsunfähig war.
  • Unwirksamkeit der Aufhebung: Da die Erblasserin 2009 geschäftsunfähig war, war ihre Willenserklärung zur Aufhebung des Erbverzichtsvertrags nichtig.
  • Kein Anspruch auf Pflichtteil: Der ursprüngliche Erbverzicht blieb wirksam, und der Kläger hatte keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Erbvertrag: Der Erbvertrag von 2000 enthielt ein Änderungsverbot, das die Erblasserin nicht durch spätere Testamente umgehen konnte.
  • Schlusserbeneinsetzung: Die Schlusserbeneinsetzung des Klägers im Testament von 2005 war nicht wechselbezüglich, sodass die Erblasserin sie 2018 ändern konnte.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Tochter aus zweiter Ehe war wirksam, da sie erst nach Eröffnung der Testamente Kenntnis von ihrer möglichen Erbenstellung erlangte.
  • Ergebnis: Der Lebensgefährte der Erblasserin wurde als Alleinerbe und der Kläger als Nacherbe eingesetzt.

diverse Testamente – Erbscheinsverfahren – OLG Hamm 10 W 59/20

Fazit:

  • Ein Erbverzicht kann nur wirksam aufgehoben werden, wenn der Erblasser geschäftsfähig ist.
  • Eine Demenzerkrankung kann zur Geschäftsunfähigkeit führen, selbst wenn der Erblasser äußerlich noch einen intakten Eindruck macht.
  • Die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen erfordert eine sorgfältige Prüfung des Willens des Erblassers und der rechtlichen Rahmenbedingungen.
RA und Notar Krau

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