diverse Testamente -Testierfähigkeit – Testamentsvollstreckerzeugnis – OLG Köln 2 Wx 93/21
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in der Angelegenheit betreffend diverse Testamente, Testierfähigkeit und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entschieden.
Der Fall betraf den Antrag eines Beteiligten auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, der behauptete, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung ihres dritten Testaments im Jahr 2013 nicht testierfähig war.
Daher gelte das 2. Testament, in dem er zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde,
Das Nachlassgericht hatte diesen Antrag abgelehnt und dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Beteiligte legte Beschwerde ein, die jedoch vom OLG Köln zurückgewiesen wurde.
Die Erblasserin hatte mehrere Testamente errichtet, darunter ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1975 und ein notarielles Testament im Jahr 2009, das später widerrufen wurde.
Ein weiteres notarielles Testament aus dem Jahr 2013 setzte die Beteiligten zu je 1/5-Anteil als Erben ein.
Die Erblasserin wurde nach einem Sturz im Krankenhaus behandelt, und es wurde eine Betreuung für sie eingerichtet, da sie für geschäftsunfähig erklärt wurde.
Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und argumentierte, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments von 2013 nicht testierfähig war.
Das Nachlassgericht führte eine Beweisaufnahme durch, einschließlich der Anhörung von Zeugen und der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen.
Es entschied, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, und wies den Antrag des Beteiligten zu 1) zurück.
Das OLG Köln stimmte der Entscheidung des Nachlassgerichts zu und wies die Beschwerde des Beteiligten zurück.
Es befand, dass die Testierfähigkeit der Erblasserin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten nicht anzuzweifeln war.
Das Gericht bestätigte auch die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts, das dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens auferlegte, da sein Antrag zurückgewiesen wurde.
Die Entscheidung des OLG Köln wurde auf der Grundlage eines eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs getroffen, der sich darauf beschränkte, ob das Nachlassgericht bei seiner Kostenentscheidung fehlerfrei von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hatte.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I. Einleitung
A. Sachverhalt
B. Streitgegenstand
C. Entscheidung des Nachlassgerichts
D. Beschwerde des Beteiligten zu 1)
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln)
A. Zusammenfassung des Entscheidungstextes
B. Testierfähigkeit der Erblasserin
C. Kostenentscheidung des Nachlassgerichts
D. Überprüfungsmaßstab für Kostenentscheidungen
E. Begründung der Kostenentscheidung
III. Schlussfolgerung
A. Kosten des Beschwerdeverfahrens
B. Rechtsbeschwerde
C. Geschäftswert
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