durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17

Oktober 25, 2021

durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben.

Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin, der auf die Erzwingung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses abzielte, wurde zurückgewiesen.

Das Landgericht hatte bereits zuvor die Schuldnerin verurteilt, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Dieser Verpflichtung kam die Schuldnerin durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses am 01.06.2017 nach.

Obwohl sie nicht persönlich bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend war, wurde die Erfüllung der Verpflichtung als ausreichend angesehen.

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation, dass die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten nicht in jedem Fall erforderlich sei, um die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses sicherzustellen.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Notar die erforderlichen Informationen eigenständig ermittelt und den Nachlassbestand zuverlässig festgestellt habe.

In diesem Fall hatte der Notar umfangreiche eigene Ermittlungen angestellt und die Angaben der Schuldnerin durch weitere Recherchen verifiziert.

Das Gericht erkannte auch an, dass die Kosten der Erbscheinerteilung im Nachlassverzeichnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts behandelt wurden.

Diese Abweichung beeinträchtigte jedoch nicht die Erfüllungswirkung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses.

Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob ein in Abwesenheit des Auskunftsverpflichteten errichtetes notarielles Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen genügt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt wurde und der Beschluss des Oberlandesgerichts von der bisherigen Rechtsprechung abwich.

durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund der Streitigkeit
  • Urteil des Landgerichts Köln vom 21.10.2016
  • Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin

II. Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss

  • Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln
  • Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.07.2017
  • Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss
  • Begründung des Oberlandesgerichts Köln für die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses a) Rechtliche Grundlagen für die Festsetzung von Zwangsmitteln b) Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses c) Beurteilung der Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses d) Bewertung der Abweichungen im Nachlassverzeichnis im Vergleich zum landgerichtlichen Urteil

III. Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung

  • Kostenentscheidung gemäß § 891 ZPO
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde
  • Rechtsmittelbelehrung für die Schuldnerin

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Höhe Erbquote des russischen Ehegatten

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Höhe Erbquote des russischen EhegattenBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entsch…
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG München 33 Wx 270/23 Keine deutsche Gerichtsbarkeit für den Nachlass des ehemaligen Papstes

Januar 12, 2025
OLG München 33 Wx 270/23 Keine deutsche Gerichtsbarkeit für den Nachlass des ehemaligen PapstesRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Münc…