durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17

Oktober 25, 2021

durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben.

Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin, der auf die Erzwingung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses abzielte, wurde zurückgewiesen.

Das Landgericht hatte bereits zuvor die Schuldnerin verurteilt, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Dieser Verpflichtung kam die Schuldnerin durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses am 01.06.2017 nach.

Obwohl sie nicht persönlich bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend war, wurde die Erfüllung der Verpflichtung als ausreichend angesehen.

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation, dass die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten nicht in jedem Fall erforderlich sei, um die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses sicherzustellen.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Notar die erforderlichen Informationen eigenständig ermittelt und den Nachlassbestand zuverlässig festgestellt habe.

In diesem Fall hatte der Notar umfangreiche eigene Ermittlungen angestellt und die Angaben der Schuldnerin durch weitere Recherchen verifiziert.

Das Gericht erkannte auch an, dass die Kosten der Erbscheinerteilung im Nachlassverzeichnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts behandelt wurden.

Diese Abweichung beeinträchtigte jedoch nicht die Erfüllungswirkung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses.

Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob ein in Abwesenheit des Auskunftsverpflichteten errichtetes notarielles Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen genügt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt wurde und der Beschluss des Oberlandesgerichts von der bisherigen Rechtsprechung abwich.

durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund der Streitigkeit
  • Urteil des Landgerichts Köln vom 21.10.2016
  • Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin

II. Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss

  • Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln
  • Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.07.2017
  • Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss
  • Begründung des Oberlandesgerichts Köln für die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses a) Rechtliche Grundlagen für die Festsetzung von Zwangsmitteln b) Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses c) Beurteilung der Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses d) Bewertung der Abweichungen im Nachlassverzeichnis im Vergleich zum landgerichtlichen Urteil

III. Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung

  • Kostenentscheidung gemäß Paragraf 891 ZPO
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde
  • Rechtsmittelbelehrung für die Schuldnerin
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.