durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben.
Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin, der auf die Erzwingung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses abzielte, wurde zurückgewiesen.
Das Landgericht hatte bereits zuvor die Schuldnerin verurteilt, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Dieser Verpflichtung kam die Schuldnerin durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses am 01.06.2017 nach.
Obwohl sie nicht persönlich bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend war, wurde die Erfüllung der Verpflichtung als ausreichend angesehen.
Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation, dass die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten nicht in jedem Fall erforderlich sei, um die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses sicherzustellen.
Entscheidend sei vielmehr, dass der Notar die erforderlichen Informationen eigenständig ermittelt und den Nachlassbestand zuverlässig festgestellt habe.
In diesem Fall hatte der Notar umfangreiche eigene Ermittlungen angestellt und die Angaben der Schuldnerin durch weitere Recherchen verifiziert.
Das Gericht erkannte auch an, dass die Kosten der Erbscheinerteilung im Nachlassverzeichnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts behandelt wurden.
Diese Abweichung beeinträchtigte jedoch nicht die Erfüllungswirkung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses.
Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob ein in Abwesenheit des Auskunftsverpflichteten errichtetes notarielles Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen genügt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt wurde und der Beschluss des Oberlandesgerichts von der bisherigen Rechtsprechung abwich.
I. Einleitung
II. Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss
III. Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung
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