durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis Auskunft über Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen OLG Köln 24 W 54/17
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben.
Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin, der auf die Erzwingung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses abzielte, wurde zurückgewiesen.
Das Landgericht hatte bereits zuvor die Schuldnerin verurteilt, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Dieser Verpflichtung kam die Schuldnerin durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses am 01.06.2017 nach.
Obwohl sie nicht persönlich bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend war, wurde die Erfüllung der Verpflichtung als ausreichend angesehen.
Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation, dass die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten nicht in jedem Fall erforderlich sei, um die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses sicherzustellen.
Entscheidend sei vielmehr, dass der Notar die erforderlichen Informationen eigenständig ermittelt und den Nachlassbestand zuverlässig festgestellt habe.
In diesem Fall hatte der Notar umfangreiche eigene Ermittlungen angestellt und die Angaben der Schuldnerin durch weitere Recherchen verifiziert.
Das Gericht erkannte auch an, dass die Kosten der Erbscheinerteilung im Nachlassverzeichnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts behandelt wurden.
Diese Abweichung beeinträchtigte jedoch nicht die Erfüllungswirkung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses.
Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob ein in Abwesenheit des Auskunftsverpflichteten errichtetes notarielles Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen genügt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt wurde und der Beschluss des Oberlandesgerichts von der bisherigen Rechtsprechung abwich.
I. Einleitung
II. Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss
III. Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.