Ehe, Partnerschaft & Familie

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Notar Andreas Krau berät bei notariellen Fragen rund um Ehe, Partnerschaft & Familie

Die Partnerinnen und Partner sind bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren stand bis zur Öffnung der „Ehe für Alle“  die eingetragene Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:

    • Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
    • Hafte ich für die Schulden meiner Partnerin oder meines Partners?
    • Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
    • Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder würde ich ohne weitere Regelungen mit Ansprüchen meiner Partnerin oder meines Partners konfrontiert sein?
    • Bin ich im Alter abgesichert?
    • Was geschieht im Falle der Trennung?
    • Welche Rechte habe ich im Todesfall meiner Partnerin oder meines Partners?
    • Was gilt für den Fall einer “internationalen Ehe”?

Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus. Sie sind abhängig davon, ob die Partner/-innen in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.

Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Notarinnen und Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Notarinnen und Notare verhelfen den Partnern zu einem maßgeschneiderten rechtlichen Kleid für ihre persönliche Lebenssituation.

Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption, sind Notarinnen und Notare die richtigen Ansprechpartner.

Ehevertrag

Sofern die Partnerinnen und Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.

Notarielle Beurkundung

Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen – vor allem im Falle einer Scheidung – vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat die gesetzgebende Instanz für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partnerinnen und Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den “schlimmsten Fall” aufstellen wollen. Vorteil ist in diesem Moment die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die (bisherigen) Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen.

Unterhalt

Der Ehevertrag regelt aber nicht nur die Frage eines Zugewinnausgleichs. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden.  So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.

Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch die Notarin oder den Notar unerlässlich. Aufgabe von Notarinnen und Notaren ist es, die für Sie passende Alternative herauszufinden.

Versorgung im Alter
  • Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der oder die Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der oder die Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.
  • Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partnerinnen und Partner haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung Vereinbarungen hierüber zu treffen. Notarinnen und Notare weisen Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellen Alternativsicherungen vor.

Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klären Notarinnen und Notare auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeiten Regelungsmöglichkeiten.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem “normalen” Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist (einverständliche Scheidung).

Scheidungsfolgenvereinbarung
Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.

Notarinnen und Notare klären die Eheleute – häufig im Zusammenspiel mit deren eingeschalteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – über die Scheidungsfolgen auf und zeigen auch insoweit die Möglichkeit einer einvernehmlichen, d. h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden.

Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klären Notarinnen und Notare auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeiten Regelungsmöglichkeiten.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem “normalen” Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Das Familiengericht kann eine einvernehmliche Scheidung nur aussprechen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung mit Zustimmung des anderen beantragt. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sollte enthalten:

  • eine Einigung der Eheleute über die Scheidung an sich,
  • Erklärungen der Ehegatten zum Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder,
  • Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Ehegatten untereinander und
  • Vereinbarungen über die Benutzung der ehelichen Wohnung sowie die Verteilung des Hausrats.
Berechnungsbeispiele

Auf der Seite Notar.de finden Sie einen Notarkosten-Rechner sowie weitere Informationen zur Zusammensetzung der Gebühren.

Güterstand

Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung; teilweise auch für den Fall des Todes.

Erfahren Sie mehr

Grundsätzlich leben die Partnerinnen und Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, können Notarinnen und Notare erläutern, einschließlich der Möglichkeiten einer Modifikation dieser Auswirkungen. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle des Scheiterns der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden (z. B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen ererbten Vermögens).

Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Vereinbarung der Gütertrennung vorzuziehen. Nach gründlicher Belehrung durch den Notar können Partnerinnen und Partner den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnerinnen und Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. Durch die zunehmende Anzahl von “internationalen Ehen” sind auch Fragen des internationalen Rechts und der Rechtswahl ein zentraler Punkt der Beratung.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln
Bis ins Jahr 2017 konnten homosexuelle Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit Öffnung der „Ehe für alle“ ist nun stattdessen die Eheschließung möglich. Schon eingetragene Lebenspartnerschaften können in Ehen umgewandelt werden.

Wie im Eherecht war das Leitbild der Lebenspartnerschaft die sog. Einverdiener-Ehe bzw. -Lebenspartnerschaft. Wird vertraglich nichts vereinbart, so leben gleichgeschlechtliche Paare automatisch noch immer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen, das während der Lebenspartnerschaft aufgebaut wird, muss nach der gerichtlichen Trennung also hälftig geteilt werden. Auch beim Trennungsunterhalt erfolgt eine weitgehende Angleichung an die Rechtslage bei Ehegatten. Die gleiche Zielrichtung verfolgt die Einführung des Versorgungsausgleichs.

So wie Ehegatten sollten auch Lebenspartner prüfen, ob das gesetzliche Leitbild für ihre Beziehung passt oder ob durch einen notariellen Vertrag individuelle Anpassungen sinnvoll oder gar notwendig sind. Soll z. B. kein Versorgungsausgleich bei Beendigung der Partnerschaft durchgeführt werden, etwa weil beide berufstätig sind und bereits eigene Versorgungsanwartschaften erwerben, müssen Ansprüche auf Versorgungsausgleich zukünftig im Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Da solche Abreden folgenreich sein können, sieht das Gesetz die Einschaltung des Notars zwingend vor.

Lebenspartner können entweder den Geburtsnamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Die Namensbestimmung erfolgt bei Begründung der Partnerschaft oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung.

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat im Jahr 2017 an den Regelungen zur Abstammung im bürgerlichen Recht nichts geändert. Die Mutter des Kindes ist diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau oder Lebenspartnerin der Mutter ist jedoch beispielsweise nicht ohne Weiteres weitere Mutter des Kindes. Hier kann die Elternstellung nur durch Stiefkindadoption erreicht werden.

Kinder und Adoption
Auch im Eltern-Kind-Verhältnis haben Notarinnen und Notare zahlreiche Aufgaben. Zu nennen sind hier Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen und Einwilligungserklärungen hierzu.

Aufgabe von Notarinnen und Notaren ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren.

Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.

Bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, heiratet z. B. eine Frau einen Mann mit Kindern, so werden diese erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Um dies festzustellen, verbringt das Kind i. d. R. eine Pflegezeit von ca. einem Jahr in der Familie. Liegen auch die erforderlichen Einwilligungen vor und wurde die Adoption in notarieller Form beantragt, spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines ehelichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern.

Mehrere dieser im Eltern-Kind-Verhältnis zu beurkundenden notariellen Erklärungen sind von Gesetzes wegen kostenfrei.

Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (abrufbar hier).

Notar.de

Die Inhalte auf dieser Seite wurden zur Verfügung gestellt von Notar.de

Erbrecht europaweit

Webseite mit Informationen zum Erbrecht in Europa.

Haben Sie Fragen Ehe, Partnerschaft & Familie? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.

Vertragliche Regelung für nichteheliche und unverpartnerte Lebensgemeinschaften erarbeiten

Nicht nur werdende und bereits verheiratete Eheleute oder Lebenspartner wählen den Weg zum Notar zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen ihres Zusammenlebens.

Auch als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – können Sie sich von Ihrer Notarin oder Ihrem Notar beraten und von ihm eine vertragliche Regelung erarbeiten lassen.

Mangels gesetzlicher Regelungen empfiehlt sich dies sogar im besonderen Maße. Nachfolgend finden Sie unter den entsprechenden Stichworten beispielhaft häufig geregelte Themen.

Arbeitsvertrag

Erbringt ein Partner im Haushalt des anderen Dienstleistungen, indem er die Hausarbeit verrichtet und die gemeinsamen Kinder erzieht, liegt in dieser kein Arbeitsvertrag. Die Leistungen werden vielmehr im privaten Rahmen im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Arbeitet ein Partner im Betrieb des anderen mit, so gilt grundsätzlich dasselbe.

Wird kein Arbeitsvertrag vereinbart und am Ende der Beziehung für geleistete Dienste Entlohnung gefordert, ist häufig streitig, ob die erbrachte Leistung Teil der privaten Lebensführung der nichtehelichen Partner und damit unentgeltlich war oder ob nach den Umständen eine Entlohnung gefordert werden konnte.

Daher empfiehlt es sich, im Falle der Mitarbeit im Betrieb eindeutige Verträge abzuschließen. Diese sichern mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich ab. Sie geben ihnen auch Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung und erhöhen ihre Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner.

Darlehen

Häufig überlässt ein Partner dem anderen erhebliche Barmittel, um damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des Zusammenlebens erbracht werden. Ein solches Vorgehen dient beispielsweise dem Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder dem Erwerb eines PKW. Hier stellt sich bei Trennung dann die Frage, ob und wie eine Rückforderung des Geldes erfolgen kann.

Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – vor, erhält der Überlebende der Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen bestimmt.

Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem überlebenden Lebensgefährten durch.

Da ein gemeinschaftliches Testament nur durch Ehegatten oder Lebenspartner privatschriftlich errichtet werden kann, bietet sich hier der Abschluss eines gemeinsamen Erbvertrages vor einer Notarin oder einem Notar an.

Grundbesitz

Wenn keine besonderen Gründe dagegensprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.

Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Ist nur ein Partner Alleineigentümer, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden. Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden.

Für den Fall des Todes eines Partners, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, sollte zumindest sichergestellt werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Erbe wird, durch ein lebenslanges oder befristetes Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht abgesichert wird.

Innenverhältnis

Grundsätzlich handelt jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Dritten im eigenen Namen. Der andere Partner wird nicht mitverpflichtet.

Will ein Partner den anderen mitverpflichten, so bedarf es hierzu einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.

Bei Ehepartnern bestimmt § 1357 BGB, dass jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten besorgen kann. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass diese Bestimmung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden kann.

Wollen diese sich zur wechselseitigen Führung sogenannter Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens ermächtigen, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vollmacht.

Kinder

Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet sein.

Die Kinder haben – auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt beider Eltern aufwachsen – einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf die Eltern beschränkt, es umfasst auch Großeltern und Geschwister.

Die Eltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Hierbei gilt, dass der einkünfteerzielende Partner zum Barunterhalt verpflichtet ist, während der Partner, der keine Einkünfte erzielt, sondern den Haushalt und das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt.

Beide Leistungen werden in der Regel als gleichwertig angesehen. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihren Eltern die gleichen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie eheliche Kinder.

Lebensversicherung

Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine Rentenansprüche kennt, ist es wichtig, dass die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben. Beispiele hierfür sind die Überschreibung einer privaten Lebensversicherung und die Verpflichtung zur Begründung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht durch fortlaufende Beitragszahlungen oder eine einmalige Prämienzahlung.

Eine steuerfreie Möglichkeit der Absicherung bei Alter oder Krankheit kann durch den Abschluss einer Todesfall- bzw. Risikolebensversicherung durch den voraussichtlich überlebenden Partner auf das Leben des Erstversterbenden erreicht werden. Bei dieser vom künftigen Erben abgeschlossenen Versicherung auf “fremdes Leben” fällt – jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage – für die Versicherungssumme keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.

Partnerschaftsvertrag

Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, sodass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.

So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für geleistete Dienste, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses – wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.

Rückforderung

Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich häufig die Frage nach der Rückforderung von Aufwendungen und Schenkungen sowie der Übernahme von Verbindlichkeiten. Während der Dauer der Beziehung gemachte Aufwendungen zugunsten des Vermögens des anderen Lebenspartners sind nicht rückforderbar, wenn dies nicht ausdrücklich – etwa durch eine Klausel im Partnerschaftsvertrag – vereinbart wurde. Das Gleiche gilt bei Mitarbeit im Betrieb eines Partners, falls kein Arbeitsverhältnis begründet wurde oder aber der Arbeitslohn erheblich geringer als üblich vereinbart wurde.

Gegenseitige Geschenke im Rahmen des unverheirateten Zusammenlebens sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren, es sei denn aus Bedürftigkeit des Schenkers oder der Schenkerin oder wegen groben Undanks des oder der Beschenkten.

Daneben lässt die Rechtsprechung auch eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Rückforderungsanspruch kann jedoch nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten geltend gemacht werden.

Verbindliche Vereinbarungen über die Rückabwicklung dienen der Klarstellung und vermeiden den Streit.

Die Eingehung gemeinsamer Schulden während der partnerschaftlichen Beziehungen sollte möglichst vermieden werden, ebenso die Eingehung von Bürgschaften. Lässt sich dies im Einzelfall nicht vermeiden, so sind mit dem Kreditinstitut konkrete Vereinbarungen darüber zu treffen, was bei Scheitern der Lebensgemeinschaft gelten soll. Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Partner, der in Vermögen des anderen investiert, von jeder Haftung oder Bürgschaft bei Trennung der Beteiligten im Innenverhältnis und im Außenverhältnis zum Kreditinstitut freigestellt wird.

Steuern

Das Schenken und Erben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegen der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.

Nichtverheiratete Partner gehören zur Steuerklasse III und erhalten deshalb nur einen Freibetrag von 20.000,- €.

Bei der Einkommensteuer ist das Ehegattensplitting nicht zulässig.

Hier kommt es darauf an, bereits zu Lebzeiten passende Vereinbarungen zu schließen, die die Steuerlast mindern oder ggf. sogar ausschließen können.

Testament

Durch Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Das Testament errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen und kann es auch unabhängig vom anderen widerrufen oder abändern, auch gegen dessen Willen oder Wissen.

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Ehegatten vorbehalten. Ein gleiches Ergebnis lässt sich jedoch für unverheiratete Partner mit einem Erbvertrag erreichen. Der Erbvertrag wird vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen.

Im Gegensatz zu den Einzeltestamenten bietet der Vertrag jedem Partner die Sicherheit, dass ohne sein Wissen keine Veränderung eintritt. In einem solchen Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig zu Erben einsetzen, aber auch ihre Kinder bedenken. Sie können sich ferner Einzelgegenstände per Vermächtnis zuweisen oder sich wechselseitig, der oder die Erstversterbende dem oder der Überlebenden, Wohnrechte oder Nießbrauchrecht gewähren.

Unterhalt

Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es weder für die Zeit des Zusammenlebens noch für die Zeit danach rechtliche Bestimmungen über den Unterhalt. Eine einzige Ausnahme besteht – zeitlich begrenzt – bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar – je nach Vereinbarung – für die Dauer des Zusammenlebens oder für den Fall der Trennung.

Durch die notarielle Urkunde kann der vertraglich vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen Ex-Partner vorgehen kann.

Vorsorgevollmacht

Lebensgefährten können sich nicht ohne Weiteres wechselseitig vertreten; auch nicht in Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit. Vollmachten können aber insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann sinnvoll sein.