Ehebedingte Zuwendungen

Juli 21, 2024

Ehebedingte Zuwendungen

RA und Notar Krau

  1. Der Ehebezug
    Ehebezogene Zuwendungen sind Vermögenswerte, die im Rahmen der Ehe zum Zweck der gemeinsamen Lebensgestaltung und Lebensgemeinschaft erfolgen. Sie dienen dazu, den Zugewinnausgleich zu unterstützen, das Vermögen zu sichern oder die Altersvorsorge zu gewährleisten. Selbst in Krisenzeiten können solche Zuwendungen dazu beitragen, die Ehe zu stabilisieren und die Bindung zwischen den Ehepartnern zu festigen.
  2. Abgrenzung zur Schenkung
    Der Hauptunterschied zwischen ehebezogenen Zuwendungen und Schenkungen liegt in ihrer Intention und Bedingung. Eine ehebezogene Zuwendung erfolgt aus dem Motiv der ehelichen Gemeinschaft und erwartet, dass beide Ehegatten davon profitieren. Im Gegensatz dazu ist eine Schenkung unentgeltlich und zur freien Verfügung des Empfängers, ohne die Notwendigkeit einer Gegenleistung. Innerhalb der Ehe sind Schenkungen selten und erfolgen meist ohne Bedingungen.
  3. Die Vertragsgestaltung
    Die rechtliche Gestaltung von Zuwendungen innerhalb der Ehe ist komplex und erfordert klare Regelungen.

3.1 Benannte oder unbenannte Zuwendung?


In notariellen Verträgen ist es wichtig zu klären, ob eine Zuwendung als ehebedingt bezeichnet werden soll.

Diese Klarstellung kann bei späteren rechtlichen Streitigkeiten von Bedeutung sein.

Der Notar muss den Willen der Ehepartner genau erfassen und dokumentieren, um Missverständnisse zu vermeiden und die Absicht der Zuwendung festzuhalten.

Ehebedingte Zuwendungen

3.2 Richterliche Kontrolle der Freigebigkeit


Ehebezogene Zuwendungen unterliegen einer richterlichen Überprüfung bezüglich ihrer Angemessenheit und Sittenwidrigkeit.

Es muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Bedingungen oder psychologischer Druck zur Aufrechterhaltung der Ehe vorliegen.

Eine ungerechte Verteilung der Machtverhältnisse oder unangemessene Klauseln können als sittenwidrig angesehen werden.

Daher müssen Rückübertragungsklauseln fair und ausgewogen gestaltet sein.

3.3 Ehebedingte Zuwendung ohne Ehebezug?


Sollte eine Zuwendung ohne Bezug zur Fortdauer der Ehe formuliert sein, handelt es sich nicht um eine ehebezogene Zuwendung, sondern um eine Schenkung.

Schenkungen unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen, wie dem Widerrufsrecht bei grobem Undank gemäß § 530 BGB, welche nicht ausgeschlossen werden können.

Der Fortbestand der Ehe spielt bei ehebezogenen Zuwendungen eine zentrale Rolle, da diese nur unter der Bedingung der bestehenden ehelichen Gemeinschaft erfolgen.

Fazit


Ehebezogene Zuwendungen sind Vermögensübertragungen, die innerhalb einer Ehe mit dem Ziel erfolgen, die gemeinsame Lebensgestaltung und den wirtschaftlichen Ausgleich zu fördern.

Sie unterscheiden sich grundlegend von Schenkungen, die bedingungslos und zur freien Verfügung des Empfängers gemacht werden.

Bei der vertraglichen Gestaltung solcher Zuwendungen ist eine klare Definition und Dokumentation der Absichten und Bedingungen erforderlich, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Richterliche Kontrollen und gesetzliche Vorgaben stellen sicher, dass diese Zuwendungen fair und angemessen sind und keine unzulässigen Bedingungen enthalten.

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