KG 1 W 1463/20
Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins
Das Kammergericht bestätigt, dass eine Scheidungsklausel in einem öffentlichen Ehegattentestament nicht automatisch Zweifel am behaupteten Erbrecht aufkommen lässt.
Das Grundbuchamt hatte die Vorlage eines Erbscheins gefordert, was der Betroffene angriff.
Das KG hob die Verfügung des Grundbuchamts auf, da das Testament als öffentliche Urkunde die Erbfolge dokumentiert und das Erfordernis eines Erbscheins entfällt.
Das Gericht betont, dass abstrakte Möglichkeiten einer Scheidung, wie in der Klausel beschrieben, nicht ausreichen, um ein Testament ungültig zu machen.
Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächliche Scheidung oder Anträge darauf.
Die Entscheidung des KG basiert auf der Auslegung gesetzlicher Regelungen und früherer Urteile des Senats.
Eine Revision wird aufgrund des Erfolgs der Beschwerde des Beteiligten nicht zugelassen.
Inhaltsverzeichnis
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