Einschaltung eines Dolmetschers bei Beurkundung

Die Einschaltung eines Dolmetschers bei der Beurkundung

In Deutschland ist Deutsch die Amtssprache, auch für notarielle Urkunden.

Wenn Beteiligte andere Sprachen sprechen, wird oft ein zweisprachiger Vertrag erstellt.

Gemäß § 16 BeurkG muss der Vertrag dem deutschsprachigen Beteiligten vorgelesen und dem nicht-deutschsprachigen Beteiligten mündlich übersetzt werden.

Während der Beurkundung liest der Notar den Vertrag vor, während der Dolmetscher übersetzt.

Die Anwesenheit des Dolmetschers muss vorher organisiert und seine Eignung überprüft werden.
Auf Verlangen kann eine schriftliche Übersetzung angefertigt und der Urkunde beigefügt werden. Das ist jedoch organisatorisch aufwendig und erfordert Zeit. In der Regel wird hierauf verzichtet

Vor der Beurkundung erhält jeder Beteiligte rechtzeitig von dem Notar einen Entwurf der Urkunde. So kann der Dolmetscher bereits vor der Beurkundung den Beteiligten den Inhalt erläutern.

Jeder, der die deutsche und die Zielsprache beherrscht, kann dolmetschen, aber bestimmte Personen sind ausgeschlossen, z. B. wenn sie selbst Beteiligte sind oder einen rechtlichen Vorteil aus dem Vertrag erlangen.

Der Dolmetscher muss nicht geprüft oder öffentlich vereidigt sein.

Familienangehörige als Dolmetscher sind problematisch, aber Freunde und Bekannte sind möglich.

Der Dolmetscher muss während der Beurkundung anwesend sein und den Vertrag mitunterschreiben, danach ist seine weitere Beteiligung normalerweise nicht erforderlich.

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