LG Würzburg 23 O 2338/20

August 11, 2021

einstweilige Verfügung gegen Bank wegen anstehender Vernichtung Unterlagen für Pflichtteilsstreit – LG Würzburg 23 O 2338/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Landgericht Würzburg (LG Würzburg) hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Bank zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) stritten um Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters.

Der Antragsteller befürchtete, dass die Bank (Antragsgegnerin zu 1)) Unterlagen vernichten würde, die für die Ermittlung seines Pflichtteilsanspruchs relevant sein könnten.

Er beantragte daher, die Bank zu verpflichten, die Unterlagen an einen Treuhänder herauszugeben.

Entscheidung:

Das LG Würzburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Begründung:

einstweilige Verfügung gegen Bank wegen anstehender Vernichtung Unterlagen für Pflichtteilsstreit – LG Würzburg 23 O 2338/20

  • Kein Anspruch gegen die Bank: Zwischen dem Antragsteller und der Bank bestand kein vertragliches Verhältnis. Die Bank war aufgrund des Bankgeheimnisses nicht berechtigt, die Unterlagen an den Antragsteller herauszugeben.
  • Anspruch gegen die Schwester: Der Antragsteller hatte grundsätzlich einen Anspruch gegen seine Schwester (Antragsgegnerin zu 2)) auf Auskunft über den Nachlass. Dieser Anspruch ergab sich aus § 2314 BGB.
  • Keine Dringlichkeit: Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht dringlich, da die Bank bestätigte, dass die relevanten Unterlagen nicht mehr vorhanden waren. Das Konto des Vaters war bereits auf die Schwester umgeschrieben worden, und die Unterlagen zum Kundennummerwechsel waren nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Würzburg verdeutlicht, dass einstweilige Verfügungen nur erlassen werden, wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen.

Im vorliegenden Fall fehlte es an einem Verfügungsanspruch gegen die Bank, da diese nicht verpflichtet war, die Unterlagen herauszugeben.

Zudem war die einstweilige Verfügung nicht dringlich, da die relevanten Unterlagen bereits vernichtet worden waren.

Zusatzinformationen:

  • Das LG Würzburg wies darauf hin, dass der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch gegen seine Schwester im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend machen kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis von Pflichtteilsstreitigkeiten.
RA und Notar Krau

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