Eintragung von Vormerkungen und Löschung der Grundschuld – OLG Hamm Beschluss 16.8.2018 – 15 W 256/18

Dezember 13, 2019

Eintragung von Vormerkungen und Löschung der Grundschuld – OLG Hamm Beschluss 16.8.2018 – 15 W 256/18

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Hagen vom 21.06.2018 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in dem Schriftsatz vom 10.04.2018 gestellten Eintragungsanträge – Eintragung von Vormerkungen und Löschung der Grundschuld – zu vollziehen.

Gründe

Den beantragten Eintragungen stehen weder die in den Zwischenverfügungen vom 23.04.2018 und 16.05.2018 und in dem Beschluss vom 21.06.2018 vom Grundbuchrechtspfleger angeführten Gründe noch sonstige Gründe entgegen.

Soweit an der Stelle der Beteiligten zu 1) und 2) noch Herr C als Eigentümer / Miteigentümer der betroffenen Grundstücke eingetragen ist,

steht dieses den beantragten Eintragungen nicht entgegen, da die Beteiligten zu 1) und 2) Erbinnen des eingetragenen Eigentümers / Miteigentümers sind (§ 40 Abs. 1 GBO).

Eintragung von Vormerkungen und Löschung der Grundschuld – OLG Hamm Beschluss 16.8.2018 – 15 W 256/18

Die Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich aus dem notariellen Testament des Erblassers vom 20.10.2015 (UR-Nr. ###/2015 des Notars Dr. T in I) und der Niederschrift über die Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung (AG Hagen 7 IV 955/15).

Entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchrechtspflegers sind die Erbinnen auch nicht durch die vom Erblasser angeordnete Vermächtnistestamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht über die Grundstücke eingeschränkt,

da die betroffenen Grundstücke bei verständiger Auslegung des notariellen Testaments gerade nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen.

Zwar kann sich die für einen Vermächtnisnehmer angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf die Verwaltung eines Grundstücks beziehen und dann die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO erfordern

(BayObLG Rechtspfleger 1990, 365; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 52 Rn.5).

Für den hier zu beurteilenden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hat, dass die hier betroffenen Grundstücke von dem Testamentsvollstrecker verwaltet werden sollten.

Der Erblasser hat es nämlich seinen Erbinnen, den Beteiligten zu 1) und 2), überlassen, welche Gegenstände zur Erfüllung des Vermächtnisses dienen sollen (§ 2151 BGB).

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In der Entscheidung der Beteiligten zu 1) und 2), die hier betroffenen drei Grundstücke zu veräußern, kann daher unschwer die Entscheidung gesehen werden,

dass jedenfalls diese drei Grundstücke n i c h t zur Erfüllung des Vermächtnisses herangezogen werden sollen und daher von vornherein nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, der ausschließlich das Vermächtnis verwalten soll, unterliegen.

Anmerkung RA und Notar Krau

Der Grundsatz der Voreintragung ist ein zentrales Prinzip im deutschen Grundbuchrecht, das im § 39 der Grundbuchordnung (GBO) geregelt ist.

Er besagt, dass eine Eintragung im Grundbuch nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Person, deren Recht betroffen ist, bereits als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist.

Dies dient der Klarheit und Sicherheit des Grundbuchs.

§ 40 GBO behandelt die Abweichung von diesem Grundsatz der Voreintragung. Diese Abweichung ist in bestimmten Fällen möglich.

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Hier ist der Wortlaut von § 40 GBO:

§ 40 GBO – Abweichung vom Grundsatz der Voreintragung

Eine Eintragung kann vorgenommen werden, obwohl derjenige, zu dessen Gunsten oder zu dessen Lasten sie erfolgen soll, nicht oder nicht als Berechtigter eingetragen ist, wenn ein Erwerb des Rechts oder eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen stattgefunden hat, die die Eintragung nicht erforderlich macht. Das gilt insbesondere, wenn die Eintragung in entsprechender Anwendung der §§ 31, 33 bis 36 auch in einem anderen Falle vorgenommen werden könnte, ohne daß derjenige, zu dessen Gunsten oder zu dessen Lasten die Eintragung erfolgen soll, als Berechtigter eingetragen ist.

Zusammengefasst ermöglicht § 40 GBO also eine Eintragung im Grundbuch auch dann, wenn die Person, deren Recht betroffen ist, noch nicht oder nicht mehr als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist.

Dies gilt insbesondere, wenn bereits eine Rechtsänderung stattgefunden hat, die eine Eintragung notwendig macht, oder wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Eintragung ohne vorherige Voreintragung ermöglichen.

Das Ziel dieser Abweichung ist es, in bestimmten Ausnahmefällen flexible Lösungen zu ermöglichen, um unnötige Verfahrensschritte zu vermeiden und den Eintragungsprozess zu vereinfachen, ohne dabei die grundsätzliche Sicherheit und Klarheit des Grundbuchs zu gefährden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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