Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

April 17, 2022

Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg (Az. 85 XVII 79/21) betrifft den Eintritt eines Ersatzbevollmächtigten gemäß einer Vorsorgevollmacht, wenn der Ersatzfall tatsächlich eintritt.

Das Gericht stellt fest, dass eine Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB nicht erforderlich ist, da die Angelegenheiten des Betroffenen durch die erteilte notarielle Vollmacht ausreichend geregelt sind.

Die Vollmacht wurde erstellt, um die Anordnung einer Betreuung zu vermeiden.

Es wird betont, dass der Ersatzbevollmächtigte erst bei Eintritt des Ersatzfalls die vorherige Bevollmächtigte ersetzt.

Die Vollmacht erlaubt der Bevollmächtigten, über das Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen, selbst wenn eine separate Bankvollmacht existiert. Banken und Sparkassen

müssen die notarielle Vorsorgevollmacht akzeptieren, andernfalls haften sie für entstandene Schäden des Vollmachtgebers.

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, solange die Vollmacht gültig ist und die Angelegenheiten des Betroffenen angemessen geregelt werden können.

Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

Die Bevollmächtigte kann die Vollmacht bei Banken und Sparkassen vorlegen, was rechtlich dem direkten Hinweis des Vollmachtgebers gleichkommt.

Eine Betreuung ist somit nicht notwendig, und die Kosten des Betreuungsverfahrens können der Bank oder Sparkasse auferlegt werden, wenn sie trotz gültiger Vollmacht auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung

  • Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg
  • Eintritt eines Ersatzbevollmächtigten gemäß Vorsorgevollmacht
  • Vermeidung einer Betreuungsanordnung
  • Haftung von Banken und Sparkassen bei Nichtakzeptanz der Vollmacht

II. Zum Entscheidungstext

  1. Eintritt des Ersatzbevollmächtigten gemäß Vorsorgevollmacht
    • Voraussetzungen gemäß §§ 167 ff. und §§ 1896 ff. BGB
  2. Haftung von Banken und Sparkassen bei Nichtakzeptanz der Vollmacht
    • Bedingungslose Vollmacht zur Verfügung über Bankkonten
  3. Gründe für die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg
    • Untersuchung der Erforderlichkeit einer Betreuung
    • Berücksichtigung der notariellen Vollmacht vom 27.03.2008
    • Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung
    • Auswirkungen auf die Banken und Sparkassen
  4. Ausführungen zum Innenverhältnis der Vollmachtnehmer
    • Bedingte Vollmacht und die Rolle des Ersatzbevollmächtigten
  5. Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer Vollmacht
    • Rechtliche Konsequenzen bei unnötiger Betreuungsanordnung
  6. Haftung und Kostenübernahme im Falle von Nichtakzeptanz der Vollmacht
    • Rechtsgrundlagen und Folgen für Banken und Sparkassen
  7. Behandlung der Vollmacht durch Banken und Sparkassen
    • Gleichstellung mit direkter Vollmachtübermittlung durch Vollmachtgeber
  8. Schlussfolgerung und Einstellung des Betreuungsverfahrens

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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