Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

April 17, 2022

Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg (Az. 85 XVII 79/21) betrifft den Eintritt eines Ersatzbevollmächtigten gemäß einer Vorsorgevollmacht, wenn der Ersatzfall tatsächlich eintritt.

Das Gericht stellt fest, dass eine Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB nicht erforderlich ist, da die Angelegenheiten des Betroffenen durch die erteilte notarielle Vollmacht ausreichend geregelt sind.

Die Vollmacht wurde erstellt, um die Anordnung einer Betreuung zu vermeiden.

Es wird betont, dass der Ersatzbevollmächtigte erst bei Eintritt des Ersatzfalls die vorherige Bevollmächtigte ersetzt.

Die Vollmacht erlaubt der Bevollmächtigten, über das Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen, selbst wenn eine separate Bankvollmacht existiert. Banken und Sparkassen müssen die notarielle Vorsorgevollmacht akzeptieren, andernfalls haften sie für entstandene Schäden des Vollmachtgebers.

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, solange die Vollmacht gültig ist und die Angelegenheiten des Betroffenen angemessen geregelt werden können.

Die Bevollmächtigte kann die Vollmacht bei Banken und Sparkassen vorlegen, was rechtlich dem direkten Hinweis des Vollmachtgebers gleichkommt.

Eine Betreuung ist somit nicht notwendig, und die Kosten des Betreuungsverfahrens können der Bank oder Sparkasse auferlegt werden, wenn sie trotz gültiger Vollmacht auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung

  • Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg
  • Eintritt eines Ersatzbevollmächtigten gemäß Vorsorgevollmacht
  • Vermeidung einer Betreuungsanordnung
  • Haftung von Banken und Sparkassen bei Nichtakzeptanz der Vollmacht

II. Zum Entscheidungstext

  1. Eintritt des Ersatzbevollmächtigten gemäß Vorsorgevollmacht
    • Voraussetzungen gemäß §§ 167 ff. und §§ 1896 ff. BGB
  2. Haftung von Banken und Sparkassen bei Nichtakzeptanz der Vollmacht
    • Bedingungslose Vollmacht zur Verfügung über Bankkonten
  3. Gründe für die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg
    • Untersuchung der Erforderlichkeit einer Betreuung
    • Berücksichtigung der notariellen Vollmacht vom 27.03.2008
    • Fehlen der Erforderlichkeit einer Betreuung
    • Auswirkungen auf die Banken und Sparkassen
  4. Ausführungen zum Innenverhältnis der Vollmachtnehmer
    • Bedingte Vollmacht und die Rolle des Ersatzbevollmächtigten
  5. Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer Vollmacht
    • Rechtliche Konsequenzen bei unnötiger Betreuungsanordnung
  6. Haftung und Kostenübernahme im Falle von Nichtakzeptanz der Vollmacht
    • Rechtsgrundlagen und Folgen für Banken und Sparkassen
  7. Behandlung der Vollmacht durch Banken und Sparkassen
    • Gleichstellung mit direkter Vollmachtübermittlung durch Vollmachtgeber
  8. Schlussfolgerung und Einstellung des Betreuungsverfahrens

Zum Entscheidungstext:

1. Eine in einer Vorsorgevollmacht benannte „Ersatzbevollmächtigte“ tritt für die vorherig „Bevollmächtigte“ erst dann ein, wenn der Ersatzfall auch tatsächlich eintritt (§§ 167 ff. und §§ 1896 ff. BGB).

2. Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.

Tenor

1. Das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung wird eingestellt.

2. Eine Betreuung wird nicht angeordnet.

Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21 – Gründe

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB hier nicht erforderlich ist.

Dies ergibt sich insbesondere aus

-der Anhörung der Bevollmächtigten und der Beteiligten zu 1.) durch das Gericht am 03.06.2021 und

-der erteilten notariellen Vollmacht vom 27.03.2008.

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung auch tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB).

An dieser Erforderlichkeit fehlt es aber grundsätzlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigte ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

Die hier gegebene notarielle Vorsorgevollmacht vom 27.03.2008 steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen

(BGH, Beschluss vom 15.08.2018, Az.: XII ZB 10/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 237 f.;

BGH, Beschluss vom 03.02.2016, Az.: XII ZB 425/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1514 f.;

LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15).

dass der vorherige „Bevollmächtigte“ verstirbt oder der Eintritt eines Ersatzfalls (als Wirksamkeitsbedingung der Ersatzbevollmächtigung) im Zweifel eindeutig und schnell gegenüber Dritten nachgewiesen werden kann.

Dass es sich bei der hier vorliegenden Vollmachtsurkunde ihren gesamten Inhalt nach um eine unbedingt erteilte Vorsorgevollmacht handelt, kann dabei nicht ernsthaft bezweifelt werden, denn sie ist gerade zur Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung errichtet worden

(OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2013, Az.: 12 Wx 45/13, u.a. in: NJOZ 2014, Seite 1013).

Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken

(OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 20 W 278/11, u.a. in: ZEV 2012, Seiten 378 ff.;

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2007, Az.: 2 Wx 20/07, u.a. in: FGPrax 2007, Seite 102).

Es ist also auf Wortlaut und Sinn der notariellen Vollmacht abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt

(OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 20 W 278/11, u.a. in: ZEV 2012, Seiten 378 ff.;

OLG München, Beschluss vom 14.03.2006, Az.: 32 Wx 29/06, u.a. in: FGPrax 2006, Seite 101).

Ausgehend davon ist hier von einer bedingten Vollmacht auszugehen, d.h., dass die in der notariellen Vollmacht angeführten Vollmachtnehmer nur in einer bestimmten Reihenfolge tätig werden dürfen.

Ein Bevollmächtigter hat grundsätzlich nämlich keine Pflicht zum Tätigwerden, kann also jederzeit seine Tätigkeit einstellen, so dass die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten stets ratsam ist.

Die Berufung von „Ersatzbevollmächtigten“ ist also sinnvoll und vielfach geboten, insbesondere für den Fall, dass der vorherige „Bevollmächtigte“ verstirbt oder der Eintritt eines Ersatzfalls (als Wirksamkeitsbedingung der Ersatzbevollmächtigung) im Zweifel eindeutig und schnell gegenüber Dritten nachgewiesen werden kann.

Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Eintritt des Ersatzfalls das Außenverhältnis der Vollmachtausübung betreffen soll.

Wie sich hier aber aus dem Abschnitt „I. Vorsorgevollmacht“, Nummer 1., Buchstabe b) auf der Seite 4 der notariellen Vollmacht vom 27.03.2008 eindeutig ergibt, ist im Innenverhältnis aller in der Urkunde aufgeführten Vollmachtnehmer derzeitig aber nur die o.g. Bevollmächtigte – d.h. Frau H… K…, geborene S…, geboren am …, wohnhaft: … S… – als Inhaberin dieser notariellen Vollmacht anzusehen und somit gerad noch nicht die o.g. Beteiligten zu 1.) und 2.).

Zwar würde die Beteiligte zu 1.) der derzeitig Bevollmächtigten nach deren Tod als Ersatzbevollmächtigte nachfolgen, jedoch gelten bis zum Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung die §§ 177 ff. BGB.

Eintritt des in Vorsorgevollmacht benannten Ersatzbevollmächtigten wenn Ersatzfall tatsächlich eintritt – AG Brandenburg 85 XVII 79/21

Eine Vollmacht bzgl. der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers – so wie hier – berechtigt die hier Bevollmächtigte im Übrigen auch dann zu einer Verfügung über ein Bank- bzw. Sparkassen-Konto des Vollmachtgebers, wenn für dieses Konto eine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden war

(LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20, u.a. in: Rpfleger 2020, Seiten 398 ff.;

LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17, u.a. in: FamRZ 2020, Seiten 371 f.;

LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az.: 301 T 280/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seiten 773 f.;

LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15;

LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 10 S 110/14, u.a. in: ZEV 2015, Seiten 353 f.).

Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse ungeachtet der o.g. Rechtsgrundsätze die erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie im Übrigen dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch ggf. entstandenen Schaden

(LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20, u.a. in: Rpfleger 2020, Seiten 398 ff.;

LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17, u.a. in: FamRZ 2020, Seiten 371 f.;

LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az.: 301 T 280/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seiten 773 f.;

LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15;

LG Detmold, Urteil vom 14.1.2015, Az.: 10 S 110/14, u.a. in: ZEV 2015, Seiten 353 f.).

Auch können der Bank bzw. Sparkasse dann auch die insofern entstandenen Kosten des Betreuungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 4 FamFG auferlegt werden.

Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können somit unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden

(LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20, u.a. in: Rpfleger 2020, Seiten 398 ff.;

LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17, u.a. in: FamRZ 2020, Seiten 371 f.;

LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az.: 301 T 280/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seiten 773 f.).

Wenn also die Bevollmächtigte die Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 27.03.2008 der Bank oder Sparkasse vorlegt, ist die Bevollmächtigte ebenso zu behandeln, wie wenn der Vollmachtgeber die Bank oder Sparkasse unmittelbar davon verständigt hätte, dass er diese bevollmächtigt hat (§ 171 BGB).

Die Anordnung einer Betreuung ist daher vorliegend nicht erforderlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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