Einwilligungspflicht des Nacherben zum Verkauf Nachlassgrundstück – OLG Köln 3 W 36/18
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in seinem Beschluss vom 18.09.2018 – 3 W 36/18 einer sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.06.2018 aufgehoben.
Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten, seine Einwilligung zum Verkauf eines Grundstücks zu erteilen.
Dieser Verkauf sollte zum festgestellten Verkehrswert durch einen Sachverständigen erfolgen. Die Klägerin wurde Rechtsanwälte zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zum Verkauf des Grundstücks hat, da dieser nur ein hälftiges Miteigentumsrecht am Nachlassgrundstück besitzt und der Verkauf daher als ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses anzusehen ist.
Die Klägerin hätte zwar auch das Recht gehabt, eine Teilungsversteigerung durchzuführen, was aber im Verhältnis zum beabsichtigten freihändigen Verkauf zu einem erheblichen Substanzverlust des Nachlasses führen würde.
Daher ist der Beklagte als Nacherbe verpflichtet, seine Einwilligung zum freihändigen Verkauf des Grundstückes zu erteilen.
Das Gericht berücksichtigte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe.
Einwilligungspflicht des Nacherben zum Verkauf Nachlassgrundstück – OLG Köln 3 W 36/18 – Inhaltsverzeichnis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.