Einziehung eines Geschäftsanteils – Höhe der Abfindung – BGH II ZR 279/09
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:
Vorgehend: LG München II, 5.6.2008 – 4 HKO 5457/07;
OLG München, 3.12.2009 – 23 U 2863/09
Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Sein Geschäftsanteil wurde eingezogen. Streitig war die Höhe der Abfindung.
Der Gesellschaftsvertrag sah zwei verschiedene Berechnungsmethoden vor: eine Abfindung zum Nominalwert und eine Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren.
Das Landgericht hatte dem Kläger eine Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren zugesprochen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Der Gesellschaftsvertrag war so auszulegen, dass dem Kläger eine Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren zusteht, wenn die Abfindung zum Nominalwert unangemessen niedrig ist.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass das Recht des Gesellschafters auf eine angemessene Abfindung zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört.
Die Auslegung von Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag ist daher anhand objektiver Umstände vorzunehmen.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger eine Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren zusteht, wenn die Abfindung zum Nominalwert unangemessen niedrig ist.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Gesellschafter auf eine angemessene Abfindung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.