Entlassung des Testamentsvollstreckers – Übermaßentnahme als Entlassungsgrund – Hanseatisches OLG Hamburg 2 W 66/19
Der Testamentsvollstrecker, der nach dem Tod der Erblasserin bestellt wurde, geriet in einen Konflikt um seine Entlassung.
Grund dafür war unter anderem seine Übermaßentnahme aus dem Nachlass, insbesondere die unangemessene Entnahme eines Vorschusses auf seine Vergütung in Höhe von 180.000 €.
Dies verstieß gegen die festgelegten Richtlinien für die Vergütung des Testamentsvollstreckers und war zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Vergütung noch nicht fällig war.
Zusätzlich hatte der Testamentsvollstrecker versäumt, ein endgültiges Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Obwohl das Nachlassgericht diesen Verstoß als eher formell betrachtete, wertete es die Übermaßentnahme als wesentliche Pflichtverletzung, die die Entlassung rechtfertigte.
Der Testamentsvollstrecker verteidigte sich damit, dass er sich rechtlich beraten hatte und behauptete, dass die Erblasserin seine Vorschüsse gebilligt habe.
Trotzdem wurde seine Beschwerde gegen die Entlassung zurückgewiesen, und er musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte fest, dass die Übermaßentnahme eine grobe Pflichtverletzung darstellte, die die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigte.
I. Einleitung
A. Hintergrund
B. Testamentarische Anordnungen der Erblasserin
II. Verlauf des Verfahrens
A. Einleitung des Verfahrens
B. Beschwerde des Beteiligten zu 2)
C. Entscheidung des Nachlassgerichts
III. Entlassung des Testamentsvollstreckers
A. Rechtliche Grundlage
B. Gründe für die Entlassung
1. Verzögerung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
2. Übermaßentnahme als wesentliche Pflichtverletzung
IV. Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
A. Zulässigkeit der Beschwerde B. Begründetheit der Beschwerde
1. Verzögerung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
2. Übermaßentnahme als Entlassungsgrund
V. Schlussfolgerung und Urteil
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