Entlassung eines Testamentsvollstreckers – Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben unüberbrückbare persönliche Spannungen herrschen und ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken aus Gründen, die auch in der Person des Testamentsvollstreckers liegen, nicht zu erwarten ist.
2. Im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers muss die – an sich vorrangige – Frage seiner wirksamen Einsetzung ausnahmsweise nicht abschließend geprüft werden, wenn dies mit voraussichtlich langwierigen Ermittlungen – hier: zum Gesundheitszustand des Erblassers – verbunden wäre.
vorgehend AG Saarlouis, 1. April 2020, 3 VI 487/19
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3. Mai 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 1. April 2020 – 3 VI 487/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken bestätigte in seinem Beschluss die Entlassung eines Testamentsvollstreckers, die vom Nachlassgericht angeordnet worden war.
Der Testamentsvollstrecker war ursprünglich von der Erblasserin in einem handschriftlichen Testament eingesetzt worden.
Jedoch gab es erhebliche Bedenken seitens der Erbin, der Schwester der Verstorbenen, bezüglich der Eignung des Testamentsvollstreckers.
Diese Bedenken betrafen unter anderem die Insolvenz der von ihm geführten Anwaltskanzlei und seine gesundheitlichen Probleme, die ihn seiner Meinung nach berufsunfähig machten.
Zudem wurde ihm vorgeworfen, das Vertrauen der Erblasserin bereits zu Lebzeiten verletzt zu haben und sich bei der Erstellung des Testaments in unangemessener Weise selbst begünstigt zu haben.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Ansicht des Nachlassgerichts, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt.
Insbesondere die tiefgreifenden persönlichen Spannungen zwischen der Erbin und dem Testamentsvollstrecker sowie das berechtigte Misstrauen gegen seine Amtsführung waren ausschlaggebend.
Auch wenn der Testamentsvollstrecker seine Qualifikation betonte, war sein Verbleib im Amt aufgrund der belasteten Beziehung zur Erbin nicht mehr tragbar.
Die Entscheidung des Gerichts stellte sicher, dass die Verwaltung des Nachlasses im Sinne der Erblasserin erfolgen konnte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.