OLG Naumburg 2 Wx 31/20

August 6, 2021

Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen verzögerter Nachlassabwicklung – OLG Naumburg 2 Wx 31/20

RA und Notar Krau

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftsteuerverfahren nicht in angemessener Zeit abschließt, entlassen werden kann.

Eine Frau beerbt ihre Pflegeeltern als Schlusserbin.

Die Erblasser hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden ihre beiden Pflegekinder.

Für diesen Schlusserbfall hatten sie einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Nach dem Tod beider Ehegatten nimmt dieser das Amt an und erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Er erteilt erst mit erheblicher Verzögerung Auskunft über den Nachlass.

Als nach über fünf Jahren der Nachlass immer noch nicht vollständig abgewickelt ist und auch das Erbschaftsteuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist, beantragt die Frau als Miterbin, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen verzögerter Nachlassabwicklung – OLG Naumburg 2 Wx 31/20

Zu Recht, urteilen die Richter.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäßen abzuwickeln.

Wenn es wie hier immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers gegeben hat, nach etwa fünfeinhalb Jahren das Erbschaftssteuerverfahren noch immer nicht abgeschlossen

und der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt worden ist, so rechtfertigt dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers,

wenn er die benannten Pflichtverletzungen nicht abstellt und auch keine hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung geben kann.

§ 2227 BGB regelt die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Konkret besagt der Paragraph:

„Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.“   

Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen verzögerter Nachlassabwicklung – OLG Naumburg 2 Wx 31/20

Zusammengefasst:

  • Ein Testamentsvollstrecker kann vom Nachlassgericht entlassen werden.
  • Voraussetzung dafür ist ein Antrag eines Beteiligten (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger).
  • Es muss ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegen.
  • Beispiele für wichtige Gründe sind:
    • Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers (z.B. Missachtung der Vorgaben des Testaments, Veruntreuung von Nachlassvermögen)
    • Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (z.B. aufgrund von Krankheit, mangelnder Sachkenntnis)

Wichtige Punkte:

  • Die Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt im Ermessen des Nachlassgerichts.
  • Neben den genannten Beispielen können auch andere Gründe eine Entlassung rechtfertigen (z.B. erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, berechtigtes Misstrauen der Erben).
  • Das bloße Misstrauen der Erben reicht nicht aus. Es muss auf Tatsachen beruhen und vom Testamentsvollstrecker veranlasst worden sein.

Zusatzinformationen:

  • § 2227 BGB dient dem Schutz des Erblassers und der Erben.
  • Die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist ein schwerwiegender Eingriff und sollte daher nur in begründeten Fällen erfolgen.
RA und Notar Krau

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