Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen verzögerter Nachlassabwicklung – OLG Naumburg 2 Wx 31/20
RA und Notar Krau
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftsteuerverfahren nicht in angemessener Zeit abschließt, entlassen werden kann.
Eine Frau beerbt ihre Pflegeeltern als Schlusserbin.
Die Erblasser hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden ihre beiden Pflegekinder.
Für diesen Schlusserbfall hatten sie einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Nach dem Tod beider Ehegatten nimmt dieser das Amt an und erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Er erteilt erst mit erheblicher Verzögerung Auskunft über den Nachlass.
Als nach über fünf Jahren der Nachlass immer noch nicht vollständig abgewickelt ist und auch das Erbschaftsteuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist, beantragt die Frau als Miterbin, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Zu Recht, urteilen die Richter.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäßen abzuwickeln.
Wenn es wie hier immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers gegeben hat, nach etwa fünfeinhalb Jahren das Erbschaftssteuerverfahren noch immer nicht abgeschlossen
und der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt worden ist, so rechtfertigt dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers,
wenn er die benannten Pflichtverletzungen nicht abstellt und auch keine hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung geben kann.
§ 2227 BGB regelt die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Konkret besagt der Paragraph:
„Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.“
Zusammengefasst:
Wichtige Punkte:
Zusatzinformationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.