OLG Hamm 15 W 304/04
Beschluss vom 16.09.2004
Der Beschluss des OLG Hamm vom 16.09.2004 betrifft einen Erbauseinandersetzungsvertrag bezüglich einer Kommanditgesellschaft.
Mit notariell beglaubigter Erklärung meldeten die Beteiligten zu 1) – gleichzeitig als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 4) – und der Beteiligte zu 2) –
gleichzeitig als Vertreter des Beteiligten zu 3) – zur Eintragung im Handelsregister an, der Gesellschafter T
sei durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden und von den Beteiligten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen beerbt worden.
Die aus den Beteiligten zu 1) bis 3) bestehende Erbengemeinschaft habe den Kommanditanteil des Erblassers übertragen an die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte,
deren Kommanditeinlagen sich dadurch auf jeweils 250.000,00 DM erhöht hätten; Abfindungen
seien der Erbengemeinschaft aus dem Gesellschaftsvermögen nicht gewährt worden.
Das Registergericht hat diese Anmeldung in verschiedener Hinsicht beanstandet.
Die Zwischenverfügung des Registergerichts wurde vom OLG als Beschwerdegericht teilweise aufgehoben.
Beanstandungen bezüglich fehlender Dokumente und Nachweise wurden aufgehoben, während andere bestehen blieben.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen, jedoch wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich einer Beanstandung nicht haltbar war.
Es wurde klargestellt, dass die Anmeldung des Erbfalls und des Gesellschafterwechsels rechtlich ausreichend war.
Die Anmeldung wurde jedoch beanstandet, da die Bevollmächtigung für die Anmeldung nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
Tenor:
Entscheidungstext:
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