Erbe ist gegen gerichtliche Bestellung Abwesenheitspfleger für Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt – BGH XII ZB 415/19

Juli 5, 2021

Erbe ist gegen gerichtliche Bestellung Abwesenheitspfleger für Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt – BGH XII ZB 415/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Erbe nicht befugt ist, gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten Einspruch zu erheben.

Der Beschluss erging im Fall einer Frau, deren Aufenthaltsort unbekannt ist und die als Pflichtteilsberechtigte gilt.

Die Entscheidung des Landgerichts Siegen, die Beschwerde gegen die Bestellung des Pflegers abzulehnen, wurde bestätigt.

Die Erbin der ursprünglichen Beschwerdeführerin führte das Verfahren fort, jedoch wurde ihre Beschwerde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH stellte fest, dass die Erstbeschwerde der ursprünglichen Beschwerdeführerin unzulässig war, da sie keine eigene Rechtsbeeinträchtigung erlitt.

Die Interessen des Erben waren nur mittelbar betroffen, da sie möglicherweise den Pflichtteil der abwesenden Person erhalten würde, aber das reichte nicht aus, um die Beschwerdebefugnis zu begründen.

Der BGH betonte, dass die Entscheidung über die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs allein dem Pflichtteilsberechtigten obliegt und nicht dem Erben.

Erbe ist gegen gerichtliche Bestellung Abwesenheitspfleger für Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt – BGH XII ZB 415/19 – Inhaltsverzeichnis:

Zusammenfassung:

  • Erbe hat keine Befugnis zur Einspruch gegen die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten.
  • Entscheidung des BGH im Fall einer abwesenden Frau, die als Pflichtteilsberechtigte gilt.
  • Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts Siegen, die Beschwerde gegen die Bestellung des Pflegers abzulehnen.
  • Zurückweisung der Beschwerde der Erbin der ursprünglichen Beschwerdeführerin durch den BGH.
  • Feststellung des BGH, dass die Erstbeschwerde der ursprünglichen Beschwerdeführerin unzulässig war, da keine eigene Rechtsbeeinträchtigung vorlag.
  • Betonung des BGH, dass die Entscheidung über die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs allein dem Pflichtteilsberechtigten obliegt und nicht dem Erben.

Entscheidungstext:

I. Einleitung der Angelegenheit:

  • Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Erweiterung einer Abwesenheitspflegschaft für eine abwesende Frau.
  • Hintergrundinformationen über die Familienverhältnisse und den Erblasser.
  • Anordnung und Erweiterung der Abwesenheitspflegschaft durch das Nachlassgericht.

II. Rechtliche Aspekte der Entscheidung:

  • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG.
  • Rechtsnachfolge der jetzigen Beteiligten zu 1 als Erbin ihrer Mutter.
  • Fehlende Beschwerdeberechtigung der früheren Beteiligten zu 1 im Verfahren der Erstbeschwerde.
  • Erläuterung der Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG.
  • Mangelnde eigene Rechtsbeeinträchtigung der früheren Beteiligten zu 1 aufgrund der Pflegerbestellung.
  • Betonung der familiären Verbundenheit als alleiniges Entscheidungskriterium für die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs.
  • Keine Auswirkung der Pflegerbestellung auf die Rechtsstellung des Erben als Anspruchsverpflichteten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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