Erbeinsetzung einer ambulanten Pflegerin – OLG Köln 2 Wx 216/19 – 2 Wx 217/19
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in 2 Fällen über die Erbeinsetzung einer ambulanten Pflegerin entschieden.
Herr A, der Verstorbene, hinterließ zwei Söhne.
Seit 2014 benötigte er aufgrund von Parkinson und einer nicht näher bezeichneten Demenz Pflege.
Eine Pflegerin, die Beteiligte zu 1), unterstützte ihn ab Ende 2014 im Haushalt.
Später entstand ein Konflikt zwischen ihr und einer anderen Pflegerin, Frau B.
Nachdem Herr A 2016 in ein Pflegeheim umzog, wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) sein Betreuer.
Herr A, der Erblasser, setzte in einem handschriftlichen Testament die Beteilgte zu 1) als Alleinerbin ein.
Die Beteiligte zu 1) beantragte nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein, der sie als testamentarische Alleinerbin ausweisen sollte.
Die Söhne beantragten jedoch ebenfalls einen Erbschein.
Sie argumentierten, dass Herr A aufgrund seiner Demenz nicht testierfähig gewesen sei und das Testament daher ungültig sei.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurück, da es das Testament als nichtig ansah.
Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein.
Das OLG Köln entschied, dass das Testament nicht aufgrund von § 134 BGB und § 7 WTG nichtig sei.
Es stellte fest, dass die Regelungen des WTG nur für ambulante Dienste in spezifischen Angeboten gelten, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.
Daher sei § 7 WTG nicht anwendbar.
Das Gericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies den Fall zurück.
Das Nachlassgericht müsse prüfen, ob Herr A zum Zeitpunkt des Testaments testierfähig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, und es erfolgte keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit von § 34 WTG auf § 7 WTG grundsätzliche Bedeutung hat und bisher keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt.
I. Zusammenfassung:
II. Gründe der Entscheidung:
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