Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Oktober 9, 2021

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Beschluss vom 24.06.2019 (2 W 17/19) des Oberlandesgerichts Köln wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wurde von 55.000 € auf bis zu 40.000 € herabgesetzt.

Die Beteiligten waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die die Auflösung der Gemeinschaft an einem bestimmten Grundbesitz beantragte.

Das Amtsgericht hatte den Verkehrswert auf 370.000 € festgelegt, gegen den der Beteiligte zu 2) Einspruch erhob und einen Wert von 480.000 € geltend machte.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 37.000 € fest.

Der Beteiligte zu 2) legte daraufhin Beschwerde ein, die vom Landgericht auf 55.000 € festgesetzt wurde.

Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts, änderte jedoch den Geschäftswert auf bis zu 40.000 € ab.

Die Begründung beruhte auf einer Berechnung basierend auf dem Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des Verkehrswerts gemäß den einschlägigen Vorschriften und vorherigen Gerichtsentscheidungen.

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19 – Inhaltsverzeichnis:

I. Tenor

  • Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Streitwertfestsetzung
  • Herabsetzung des Geschäftswerts von 55.000 € auf bis zu 40.000 €

II. Gründe

  1. Sachverhalt
  • Beteiligte sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft
  • Festsetzung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht auf 370.000 €
  • Einspruch des Beteiligten zu 2) mit einem Wert von 480.000 €
  • Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts
  • Erneute Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Wertfestsetzung
  • Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht auf 55.000 €
  1. Zulässigkeit der Beschwerde
  • Erläuterung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 68 GKG
  1. Entscheidung
  • Zurückweisung der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts
  • Herabsetzung des festgesetzten Beschwerdewerts auf bis zu 40.000 €
  • Begründung basierend auf vorherigen Gerichtsentscheidungen und Interesse des Beschwerdeführers
  1. Berechnung des Beschwerdewerts
  • Erläuterung der Berechnung basierend auf der Differenz zwischen den Verkehrswerten
  1. Kosten der Streitwertbeschwerde
  • Feststellung, dass eine Entscheidung darüber nicht veranlasst ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG
  1. Rechtsmittel
  • Feststellung, dass gegen die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel gegeben ist

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.05.2019 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit dem Nichtabhilfebeschluss der 3. Zivilkammer vom 31.05.2019 festgesetzte Geschäftswert von 55.000 € auf bis 40.000 € abgeändert wird.

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19 – Gründe

1.

Die Beteiligten sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die die Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum aufgeführten Grundbesitz betreibt.

Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundbesitzes mit Beschluss vom 29.08.2018 auf 370.000,– € festgesetzt (Bl. 333 ff. d.A.).

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und einen Verkehrswert in Höhe von 480.000,– € geltend gemacht (Bl. 348 d. A.).

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Der Einzelrichter des Landgerichts hat mit Beschluss vom 30.11.2018 die sofortige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts zurückgewiesen und den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 37.000,– € (10 % des vom Amtsgericht angesetzten Geschäftswertes) festgesetzt (Bl. 393 d. A.).

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 27.05.2019 (Bl. 453 f. d.A.). Er beantragt, den Streitwert auf 1.000,– € höchstens aber 3.666,– € festzusetzen.

Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss den Beschwerdewert auf 55.000,– €; nämlich 50 % der Differenz zwischen dem angesetzten Wert und dem angestrebtem Wert festgesetzt, und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 460 ff. d.A.).

2.

Die Beschwerde ist zulässig.

Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht als Beschwerdegericht den Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens festsetzt, ist die Erstbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG gegeben, über die das Oberlandesgericht als das nächst höhere Gericht im Sinne der §§ 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG zu entscheiden hat

(vgl. BGH NJW-RR 2008, 151 zur Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Berufungsverfahren; Senat, 2 W 57/07 (nicht veröffentlicht); OLG Celle, OLGR 2006, 270 [272]; OLG Celle, OLGR 2007, 198 [199]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 – 15 W 36/06 – zitiert nach juris; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 2015, § 66, Rdn. 89).

Die Wertgrenze des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG wird im Streitfall überschritten. Auch die Beschwerdefrist der §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ist gewahrt.

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von dem Einzelrichter der Kammer stammt.

Die Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 30.11.2018 getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings war die in dem Nichtabhilfebeschluss vom 31.05.2019 getroffene Wertfestsetzung von 55.000,– € auf bis 40.000,– € abzuändern.

Der Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts ist mit 3/10 der Differenz zwischen dem vom Amtsgericht nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzten Verkehrswert und dem mit der Beschwerde verfolgten Wertansatz zu bemessen.

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Der Senat hat in seinen Beschlüssen 2 W 57/07 (nicht veröffentlicht) und 2 W 41/18 (ebenfalls nicht veröffentlicht) insoweit ausgeführt:

“Die Frage, wie der Verkehrswert einer Beschwerde nach § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird als Beschwerdewert eines solchen Rechtsmittels ein Betrag von 20 % der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem mit dem Rechtsmittel angestrebten Wert angesetzt (vgl. OLG Celle, Rpfleger 1982, 435; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl. 2007, Rdn. 6425). Andere halten eine Festsetzung auf 1/3 dieser Differenz für angemessen

(vgl. KG Rpfleger 1968, 403 [404]; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 12. Aufl., 1991, § 74 a, Rdn. 35; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl. 1984, § 74 a, Rdn. 117).

Das OLG Bremen (OLGR 2000, 476) hat den Beschwerdewert auf die Hälfte dieser Differenz festgesetzt.

Das Landgericht Köln bringt, wie es in seinem oben erwähnten Beschluss vom “27.02.2006” ausgeführt hat, in der Regel 7/10 der Differenz in Ansatz.

Das Landgericht Bonn hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2006 – 6 T 356/05 – (InVo 2006, 409) im Fall einer auf Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswerts gerichteten Beschwerde die Wertdifferenz in voller Höhe in Ansatz gebracht.

Der Bundesgerichtshof hat schließlich in den beiden von der Streitwertbeschwerde angeführten Beschlüssen vom 12. Dezember 2003 – IXa ZB 251/03 – und vom 25. Juni 2004 – IXa 105/04 – den Beschwerdewert jeweils auf ein Drittel der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Grundstückswert festgesetzt, dies indes nicht weiter begründet, sondern in dem Beschluss vom 25. Juni 2004 lediglich auf die Entscheidung vom 12. Dezember 2003 und in ihr nur auf die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG, 3 ZPO und einige Belegstellen verwiesen, wobei einer der dort genannten Autoren, nämlich Stöber, für diese Auffassung nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann, weil er die Ansicht, ein Drittel des Differenzbetrages sei anzusetzen, entgegen der Darstellung im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2003 nicht vertritt, sondern lediglich als Auffassung des Kammergerichts referiert

(vgl. jetzt auch Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2006, Einl., Anm. 83.10, lit. c).

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung in den beiden genannten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs an.

Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist hier – allgemeiner Regel entsprechend – das Interesse des Beschwerdeführers an der erstrebten Abänderung des Verkehrswerts (vgl. Stöber, a.a.O.). Es wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts mit 7/10 der genannten Differenz regelmäßig zu hoch bemessen.

Zwar trifft es zu, dass sich das für § 74 a Abs. 1 ZVG maßgebliche relative Mindestgebot bei einer Erhöhung des nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts um 7/10 der Änderung des Verkehrswerts erhöht und dass ein höheres Gebot sowie ein dadurch bedingter höherer Versteigerungserlös auch dem Schuldner zugute kommen, wenn und soweit seine Verbindlichkeiten damit in höherem Maße aus dem Versteigerungserlös bedient werden können.

Indes tritt diese Wirkung nicht in jedem Fall ein, da dann, wenn der Zuschlag mangels Erreichens der 7/10-Grenze nach § 74 a Abs. 1 ZVG versagt worden ist, nach § 74 a Abs. 3 ZVG ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen ist, in dem dann der Zuschlag weder aus den Gründen des § 74 a Abs. 1 ZVG noch aus jenen des § 85 a Abs. 1 ZVG versagt werden darf, § 74 a Abs. 4 ZVG.

Der von dem Landgericht – im Ausgangspunkt zutreffend – angeführte Vorteil für den Vollstreckungsschuldner tritt also nicht stets oder auch nur regelmäßig ein, und ob er im konkreten Einzelfall eintreten wird, ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nach § 74 a Abs. 5 ZVG noch gänzlich ungewiss.

Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, das Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des Verkehrswerts nicht mit den für die Wirkungen des § 74 a Abs. 1 ZVG maßgeblichen 7/10 der Differenz zwischen dem zunächst festgesetzten und dem angestrebten Verkehrswert festzusetzen, sondern deutlich geringer.

Eine Schätzung auf 3/10 dieser Differenz – also auf etwas weniger als die Hälfte des Betrages der im Fall des Erfolges einer Beschwerde erreichten Verschiebung der Grenze nach § 74 a Abs. 1 ZVG – trägt der dargestellten Ungewissheit nach Auffassung des Senats angemessen Rechnung.”

Hieran ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten.

Es ergibt sich ein Wert des vom Landgericht bearbeiteten Beschwerdeverfahrens betreffend die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in Höhe von 3/10 x 110.000,– € (480.000,– € ./. 370.000,– €) = 36.666,– €; d. h. entsprechend der Gebührentabelle zu § 34 Abs. 3 GKG von bis 40.000,– €.

Eine Entscheidung über die Kosten der Streitwertbeschwerde ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

Gegen die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtmittel nicht gegeben, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshofs des Bundes nicht stattfindet, §§ 68 Abs. 1 S. 5,66 Abs. 3 S. 3 GKG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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