OLG Köln 2 W 17/19

Oktober 9, 2021

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln entschied in diesem Beschluss über die Festsetzung des Geschäftswerts in einem Beschwerdeverfahren

gegen eine Verkehrswertfestsetzung im Rahmen der Aufhebung einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück.

Es bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts, reduzierte jedoch den Geschäftswert auf bis zu 40.000 €.

Sachverhalt:

Die Beteiligten waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die die Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück beantragte.

Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert des Grundstücks auf 370.000 € fest.

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Der Beteiligte zu 2) legte Beschwerde ein und machte einen höheren Wert von 480.000 € geltend.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 37.000 € fest.

Gegen diese Wertfestsetzung legte der Beteiligte zu 2) erneut Beschwerde ein.

Das Landgericht setzte den Beschwerdewert daraufhin auf 55.000 € fest.

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts zulässig ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Grenze überschreitet.
  • Zurückweisung der Beschwerde: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts zurück, da diese im Wesentlichen korrekt war.
  • Herabsetzung des Geschäftswerts: Das Oberlandesgericht änderte jedoch den Geschäftswert auf bis zu 40.000 € ab. Es begründete dies damit, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des Verkehrswerts bemisst. Dieses Interesse wurde auf 3/10 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Wert geschätzt.
  • Berechnung des Beschwerdewerts: Im konkreten Fall betrug die Differenz zwischen den beiden Verkehrswerten 110.000 €. 3/10 dieser Differenz ergeben 33.000 €. Da der Beschwerdewert jedoch nicht höher sein kann als der Wert der Hauptsache, wurde er auf bis zu 40.000 € (10 % des vom Amtsgericht festgesetzten Verkehrswerts) herabgesetzt.
  • Kosten: Das Gericht stellte fest, dass eine Entscheidung über die Kosten der Streitwertbeschwerde nicht veranlasst ist.
  • Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Erbengemeinschaft Aufhebung der Gemeinschaft an Grundbesitz – OLG Köln 2 W 17/19

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, wie der Geschäftswert in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Verkehrswertfestsetzung im Rahmen der Aufhebung einer Erbengemeinschaft zu berechnen ist.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des Verkehrswerts ist maßgeblich, wobei dieses Interesse in der Regel mit 3/10 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem angestrebten Wert anzusetzen ist.

Der Beschwerdewert darf jedoch nicht höher sein als der Wert der Hauptsache.

RA und Notar Krau

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