BFH II B 49/21

April 4, 2022

BFH II B 49/21

Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens

Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 2021 betrifft die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens

und die Frage, ob diese gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Europäischen Union verstößt.

Der Kläger, ein Erbe, hatte erfolglos gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt geklagt und begehrte die Zulassung der Revision.

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück und entschied, dass die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Revision zur Fortbildung des Rechts erforderte.

Der BFH stellte fest, dass die geltend gemachten Fragen bereits durch die Rechtsprechung geklärt worden waren und keine Unsicherheit bezüglich ihrer Beantwortung bestand.

BFH II B 49/21

Insbesondere wurde festgestellt, dass die Besteuerung des Privatvermögens nicht verfassungswidrig sei, selbst wenn eine Überbegünstigung des Betriebsvermögens vorläge.

Auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder das Beihilfenrecht der EU wurde verneint.

Die vom Kläger vorgebrachten Fragen zur Vereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz

und zum Untergang des Zuwendungsvortrags nach dem Einkommensteuergesetz wurden ebenfalls abgewiesen.

In Bezug auf die Frage der Haftung aus einer Grundschuld als Nachlassverbindlichkeit entschied der BFH,

dass diese nicht abzugsfähig sei, wenn der Erblasser nicht Schuldner der Darlehensverbindlichkeit war.

Die Revision wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, und der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt.

Inhaltsverzeichnis

BFH II B 49/21

I. Einleitung

A. Hintergrund der Entscheidung

B. Beteiligte Parteien

II. Tatbestand

A. Sachverhalt

B. Relevante Vermögenswerte im Nachlass

C. Finanzamt und Klage des Erben

D. Ergebnis des Finanzgerichts Münster

III. Entscheidungsgründe

A. Grundsätzliche Bedeutung und Fortbildung des Rechts

B. Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens

C. Überprüfung im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip

D. Beihilfenrecht der Europäischen Union

E. Untergang des Zuwendungsvortrags und steuerliche Abzugsfähigkeit

F. Haftung aus einer Grundschuld als Nachlassverbindlichkeit

IV. Tenor

A. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

B. Kosten des Beschwerdeverfahrens

V. Schlussbemerkungen

A. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

B. Mögliche Auswirkungen der Entscheidung

C. Offene Fragen und mögliche weitere Entwicklungen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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