Erbschaftsteuer – Auslegung einer Vermächtnisanordnung – begünstigtes Vermögen – BFH II R 36/18
Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters, der ihr einen Quotennießbrauch an seiner Beteiligung an einer KG vermacht hatte.
Durch einen späteren Erbvertrag wurden weitere Vermächtnisse zugunsten der Klägerin ausgesetzt, darunter ein lebenslanger Nießbrauch an den Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers.
Nach dem Tod des Erblassers schlossen der Erbe und die Klägerin eine Vereinbarung, die den Nießbrauch umfasste.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, wobei es den Nießbrauch an den Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin besteuerte.
Die Klägerin beantragte eine Begünstigung nach den Die Steuerbefreiung nach §§ 13a , 13b des Erbschaftsteuergesetzes, was jedoch abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin keine Begünstigung beanspruchen konnte, da ihr Erwerb nicht auf begünstigtes Vermögen fiel.
Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte, dass das Finanzgericht die Vereinbarung und den Erbvertrag nicht korrekt ausgelegt habe.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.
Das Gericht entschied, dass die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen dem Tatsachengericht obliegt und bindend ist, solange sie den gesetzlichen Regeln entspricht.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin das Vermächtnis nicht ausgeschlagen, sondern als Leistung an Erfüllungs statt angenommen hatte.
Folglich war ihr Erwerb nicht auf begünstigtes Vermögen ausgerichtet.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte somit die Entscheidung des Finanzgerichts, die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Begünstigung nach dem Erbschaftsteuergesetz.
I. Einleitung
A. Sachverhalt
B. Streitgegenstand
II. Entscheidungstext
A. Auslegung einer Vermächtnisanordnung
B. Begünstigtes Vermögen nach § 13a, 13b ErbStG
III. Begründung der Entscheidung
A. Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen
B. Feststellungen des Finanzgerichts
C. Bindung des Bundesfinanzhofs an tatsächliche Feststellungen
D. Ausschlagung eines Vermächtnisses und Erwerb durch Abfindung
E. Begünstigtes Vermögen und Mitunternehmeranteil
IV. Schlussfolgerung
V. Kostenentscheidung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.