Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

Juni 15, 2024

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) regelt die administrativen und verfahrenstechnischen Details zur Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland.

RA und Notar Krau

Die Verordnung ergänzt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Besteuerung erfasst und an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet werden.

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung sind wie folgt:

§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und -verwalter


Personen, die Vermögen eines Erblassers verwahren oder verwalten, müssen dies dem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Dies umfasst auch die Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere bis zum Todestag. Auch wenn mehrere Personen an dem Vermögen beteiligt sind, bleibt die Anzeigepflicht bestehen.

Bei verschlossenen Wirtschaftsgütern genügt die Mitteilung des Bestehens und des Versicherungswerts. Anzeigen entfallen, wenn der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte oder der Wert unter 2.000 DM (1.200 Euro) liegt.

§ 2 Anzeigepflicht der Aussteller von Namensaktien und Schuldverschreibungen


Aussteller von Namensaktien oder Schuldverschreibungen müssen nach Eingang eines Umschreibungsantrags eines Verstorbenen die Daten, wie Wertpapier-Kennnummer und letzte Anschrift des Erblassers, dem zuständigen Finanzamt anzeigen.

§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen


Versicherungsunternehmen müssen die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an andere als den Versicherungsnehmer dem Finanzamt melden.

Dies gilt auch für Sterbekassen und ähnliche Einrichtungen. Anzeigen entfallen, wenn der auszuzahlende Betrag unter 2.000 DM (1.200 Euro) liegt oder die Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherten fällig wurde.

§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter


Standesämter müssen monatlich die Sterbefälle durch Übersendung der Eintragungen im Sterbebuch oder der Sterbeurkunden dem Finanzamt melden.

Wenn keine Sterbefälle registriert wurden, ist eine Fehlanzeige erforderlich.

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

§ 5 Verzeichnis der Standesämter


Landesregierungen teilen Änderungen des Bestands oder der Zuständigkeit der Standesämter den Oberfinanzdirektionen mit, die diese Informationen an die Finanzämter weitergeben.

Finanzämter vergeben Ordnungsnummern an die Standesämter.

§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen


Gerichte müssen Beschlüsse über Todeserklärungen oder die Feststellung des Todes dem Finanzamt in beglaubigter Abschrift zusenden.

Bei Anfechtungen oder Aufhebungsanträgen ist das Finanzamt ebenfalls zu benachrichtigen.

§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und Urkundspersonen in Erbfällen


Gerichte, Notare und andere Urkundspersonen müssen beglaubigte Abschriften von erbrechtlichen Verfügungen und relevanten Schriftstücken dem Finanzamt übermitteln.

Dies umfasst Testamente, Erbscheine und Erbauseinandersetzungen. Informationen zu Nachlasswert und beteiligten Personen sind ebenfalls mitzuteilen.

Anzeigen können entfallen, wenn der Nachlasswert gering ist oder der Erbschein für Lastenausgleichsansprüche beantragt wurde.

§ 8 Anzeigepflicht bei Schenkungen und Zweckzuwendungen


Gerichte und Notare müssen Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden dem Finanzamt anzeigen.

Dies umfasst Angaben zum persönlichen Verhältnis der Beteiligten und zum Wert der Zuwendung.

Die Anzeigepflicht entfällt bei geringwertigen Hausrat- und Vermögensschenkungen.

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen


Diplomatische Vertreter und Konsuln des Bundes müssen Sterbefälle und Zuwendungen von Deutschen im Ausland dem Bundesministerium der Finanzen anzeigen.

§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden


Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen genehmigen, müssen diese Genehmigungen dem Finanzamt melden. Dies umfasst Angaben zu Erblassern, Erwerbern, Stiftungen und eventuell auferlegten Leistungen.

§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren


Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann die Übermittlung von Anzeigen an die Finanzämter im automatisierten Verfahren anordnen, wenn die Datenübermittlung gesichert und korrekt ist.

Schlußvorschriften


Die Verordnung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 1998 entstanden ist oder entsteht.

Ältere Fassung der Verordnung gilt für Erwerbe vor dem 1. August 1998.

Die aktuelle Fassung der Verordnung trat am 1. August 1998 in Kraft und ersetzt die vorherige Fassung.

Die ErbStDV umfasst spezifische Anzeigepflichten für verschiedene Akteure wie Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen, Standesämter, Gerichte und Notare.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass alle relevanten Informationen zur Besteuerung erfasst und korrekt weitergeleitet werden, um die ordnungsgemäße Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gewährleisten.

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