OLG Köln 2 Wx 149/17 + 2 Wx 169/17

Oktober 27, 2021

OLG Köln 2 Wx 149/17 + 2 Wx 169/17

Erbschein beantragt

Echtheit handschriftliche Testamente

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde der Schwestern des Erblassers gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen zurück,

der die Erteilung eines Erbscheins an zwei ehemalige Nachbarn des Erblassers bestätigte.

Das Gericht stützte sich auf die Aussage eines Zeugen, der die Echtheit des handschriftlichen Testaments vom 15.06.2015 bestätigte,

in dem der Erblasser die Nachbarn als Erben eingesetzt hatte.

Ein späteres Testament vom 15.07.2015 wurde als nicht vom Erblasser stammend angesehen.

OLG Köln 2 Wx 149/17 + 2 Wx 169/17

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb 2015 und hinterließ zwei Testamente, eines vom 15.06.2015 und eines vom 15.07.2015.
  • Das erste Testament setzte zwei ehemalige Nachbarn als Erben ein, das zweite wurde nicht anerkannt, da es vermutlich nicht vom Erblasser stammte.
  • Die Schwestern des Erblassers fochten die Echtheit des ersten Testaments an und beriefen sich auf die gesetzliche Erbfolge.
  • Das Nachlassgericht erteilte den Nachbarn einen Erbschein basierend auf der Zeugenaussage, dass der Erblasser das Testament eigenhändig geschrieben hatte.
  • Die Schwestern legten Beschwerde ein und zweifelten die Glaubwürdigkeit des Zeugen an.

Entscheidungsgründe:

  • Glaubwürdigkeit des Zeugen: Das Gericht bestätigte die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der die eigenhändige Erstellung des Testaments vom 15.06.2015 bezeugt hatte. Es wies die Zweifel der Schwestern zurück und betonte die Übereinstimmung der Unterschriften des Zeugen auf dem Testament und seinem Personalausweis.

OLG Köln 2 Wx 149/17 + 2 Wx 169/17

  • Echtheit des Testaments vom 15.06.2015: Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Testaments und folgte der Aussage des Zeugen, dass der Erblasser es trotz seiner Erkrankung eigenhändig geschrieben hatte.
  • Unwirksamkeit des Testaments vom 15.07.2015: Das Gericht bestätigte die Feststellung des Nachlassgerichts, dass das zweite Testament nicht vom Erblasser stammte.
  • Ergebnis: Das Gericht wies die Beschwerde der Schwestern zurück und bestätigte die Gültigkeit des Testaments vom 15.06.2015, wodurch die ehemaligen Nachbarn zu Erben wurden.
  • Kosten: Die Schwestern wurden verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer glaubwürdigen Zeugenaussage und einer sorgfältigen Prüfung

der Echtheit von Testamenten, insbesondere bei handschriftlichen Testamenten.

Es zeigt auch, dass selbst bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers ein Testament wirksam sein kann, wenn es keine ausreichenden Beweise für eine Fälschung gibt.

RA und Notar Krau

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