Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

Mai 11, 2020

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

Neu formatiert von RA und Notar Krau

Erbscheineinziehungsverfahren: Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über die zukünftige Entwicklung der Erben; Verhältnis zwischen Anfechtung und ergänzender Testamentsauslegung; Geschäftswert des Beschwerdeverfahren um die Berechtigung eines Testamentsvollstreckervermerks

1. Zur Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über die künftige Entwicklung des Erben und zum Verhältnis zwischen ergänzender Auslegung und Anfechtung in einem solchen Fall.

2. Zum Geschäftswert einer Beschwerde, bei der es nicht um die Feststellung des Erbrechts geht, sondern um die Berechtigung eines Testamentsvollstreckervermerks.

vorgehend LG München II, 22. September 2000, 8 T 2986/98, Beschluss
vorgehend AG Starnberg, 23. April 1998, VI 790/97, Beschluss

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 22. September 2000 wird, soweit sie die Hauptsache betrifft (Nr. I bis III), zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die diesen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 135.000 DM festgesetzt.

IV. In Abänderung von Nr. V des Beschlusses des Landgerichts München II vom 22. September 2000 wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 67.500 DM festgesetzt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen diese Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts München II hat sich damit erledigt.

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00 – Gründe

I.

Der Erblasser ist 1997 im Alter von 63 Jahren wenige Tage nach einer Operation verstorben.

Sein Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem bebauten Grundstück im Verkehrswert von ca. 1,3 Mio. DM und einem Wertpapierdepot im Wert von ca. 50.000 DM. Er war geschieden.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine 1970 bzw. 1972 geborenen Kinder aus der geschiedenen Ehe.

Sie lebten nach der Scheidung zunächst bei der Mutter, der auch die elterliche Sorge übertragen worden war, bis diese anfangs 1988 nach Australien auswanderte.

Seit dieser Zeit lebten sie bei ihrem Vater, dem Erblasser.

Dieser hatte am 15.1.1985 ein eigenhändiges Testament errichtet, in welchem er seine Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2, als seine Erben einsetzte, die Auseinandersetzung über das Grundstück aber für die Dauer von 15 Jahren ab Eintritt des Erbfalls ausschloß. Dieses Testament gab er in amtliche Verwahrung.
Am 20.10.1989 errichtete er ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem er “zusätzlich zu meinem Testament …” (vom 15.1.1985) “für die in meinem Testament genannte Frist” Testamentsvollstreckung hinsichtlich des gesamten Nachlasses anordnete und den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker ernannte. Es enthält dafür folgende Begründung:

“Meine Tochter … (die Beteiligte zu 2) ist in Kreise geraten, die vermuten lassen, daß sie nicht in der Lage sein wird, ihr Erbe dem Testament entsprechend zu verwalten.”

Die Beteiligte zu 2 hatte zu dieser Zeit einen Freund, den der Erblasser ablehnte und des Drogenkonsums sowie krimineller Handlungen verdächtigte. Die daraus resultierenden – auch tätlichen – Auseinandersetzungen zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2 hatten schließlich dazu geführt, daß das Jugendamt sich eingeschaltet hatte, daß ferner dem Erblasser die Personensorge für die Beteiligte zu 2 entzogen und die Beteiligte zu 2 in einem betreuten Wohnheim untergebracht worden war.

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Mit weiterem eigenhändigem Testament vom 9.11.1992 änderte der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen erneut ab. Er ordnete nunmehr an:

“Ergänzung zu meinem beim AG … hinterlegten Testament:

Mein Sohn … (der Beteiligte zu 1) wird zum Testamentsvollstrecker über mein gesamtes Erbe ernannt (§ 2197 BGB). Die Testamentsvollstreckung endet erst mit dem Tod seiner Schwester … (der Beteiligten zu 2). Sie hat sich groben Undanks (§ 530 BGB) mir gegenüber schuldig gemacht.
… (der Beteiligte zu 1) hat dafür zu sorgen, daß die Dauervollstreckung eingehalten wird. Andernfalls ist von Amts wegen ein Testamentsvollstrecker einzusetzen.”

Das Nachlaßgericht erteilte den Beteiligten zu 1 und 2 auf ihren Antrag am 8.10.1997 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie als Erben je zur Hälfte auswies und angab, daß Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung angeordnet sei, die mit dem Tod der Beteiligten zu 2 ende.

Der Beteiligte zu 1 nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an, beantragte aber kein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Die Beteiligten zu 1 und 2 waren zugleich testamentarische Miterben zu je 1/4 nach ihrer am 20.12.1984 verstorbenen Großmutter. Zu deren Nachlaß gehörte ein neben dem des Erblassers gelegenes Grundstück. Dritter Miterbe – zu 1/2 – war ein Cousin der Beteiligten zu 1 und 2.

Die Großmutter hatte ebenfalls die Auseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks auf die Dauer von 15 Jahren, also bis 20.12.1999, ausgeschlossen und für diese Zeit Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker war ihr Sohn, der Erblasser.

Am 22.12.1997 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 unter sich und mit ihrem Cousin notariell beurkundete Verträge zur Auseinandersetzung beider Nachlässe. Zum Vollzug dieses Vertrages im Grundbuch kam es nicht.

Das Grundbuchamt beanstandete, daß es hinsichtlich des zum Nachlaß der Großmutter gehörenden Grundstücks an der Zustimmung des Testamentsvollstreckers fehle, hinsichtlich des anderen Grundstücks jedenfalls an einem Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 GBO.

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Nach einem Telefonat mit dem für das Grundbuchamt und zugleich für das Nachlaßgericht tätigen Rechtspfleger kündigte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 21.1.1998 an das Nachlaßgericht sein Amt als Testamentsvollstrecker.

Das Nachlaßgericht ernannte umgehend die Beteiligte zu 3 zur neuen Testamentsvollstreckerin. Die Beteiligte zu 3 nahm das Amt am 5.2.1998 an; sie versagte ihr Zustimmung zu dem Auseinandersetzungsvertrag.

Mit Schriftsatz vom 5.3.1998, eingegangen beim Nachlaßgericht am 6.3.1998, erklärte die Beteiligte zu 2 die Anfechtung der in den Testamenten vom 20.10.1989 und 9.11.1992 angeordneten Testamentsvollstreckungen; sie beantragte die Einziehung des Erbscheins vom 8.10.1997 und die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsvermerk.

Sie machte einen Motivirrtum des Erblassers nach § 2078 Abs. 2 BGB geltend:

Aus seiner Sicht habe sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen zweifelhafte Bekanntschaften und ein zerrüttetes persönliches Verhältnis zu ihm gehabt. Seine damalige Vorstellung sei gewesen, daß sie nicht in der Lage sein werde, den Nachlaß selbständig zu verwalten, und daß sie für die Familie endgültig “verloren” sei. Diese Vorstellungen, die vom Erblasser ganz offensichtlich als nicht mehr umkehrbar seinen Verfügungen zugrundegelegt worden seien, hätten sich aus jetziger Sicht als falsch erwiesen.

Das Verhältnis zwischen Vater und Tochter habe sich ab 1993 immer mehr verbessert; die ursprüngliche Vertrautheit im Umgang miteinander sei langsam wieder zurückgekehrt.

Sie habe nach Ablegen des Fachabiturs eine Ausbildung als Veterinär-Medikantin durchlaufen und habe eine ihrer Berufsausbildung entsprechende sichere Arbeitsstelle. Am 21.6.1997 habe sie ihren jetzigen Verlobten kennengelernt, der aus gutem Hause stamme und von dem ihr Vater begeistert gewesen sei.

Die Tatsache, daß der Erblasser bis zu seinem Tod seine beschränkenden Anordnungen trotzdem nicht widerrufen habe, könne nicht als Indiz für die fehlende Ursächlichkeit seines Motivirrtums gewertet werden.

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Er sei Anfang Juni 1997 ins Krankenhaus eingeliefert worden und dort bis zu seinem unerwarteten Tod geblieben. Erst im Krankenhaus habe er die Bekanntschaft mit ihrem jetzigen Verlobten gemacht. Zu einer Änderung seiner Verfügungen sei er in diesem Zeitpunkt schon physisch nicht mehr in der Lage gewesen, zudem habe er mit seinem plötzlichen Tod nicht gerechnet. Ihre künftige Bindung an ihren in jeder Hinsicht soliden Verlobten habe sich erst nach dem Tode des Erblassers abgezeichnet.

Mit Beschluß vom 23.4.1998 wies das Nachlaßgericht die Anträge der Beteiligten zu 2 auf Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 8.10.1997 und auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsvermerk zurück.

Es nahm an, die Testamentsanfechtung greife nicht durch, weil selbst dann, wenn die Behauptungen über die Persönlichkeitsentwicklung der Beteiligten zu 2 zuträfen, ein Motivirrtum des Erblassers nicht erwiesen sei.

Diesem sei es um das Verbot der Auseinandersetzung des Grundbesitzes gegangen; dieses habe er durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durchsetzen wollen. Die beiden Testamentsnachträge von 1989 und 1992 zeigten, daß er seinen letzten Willen veränderten Entwicklungen anzupassen geneigt gewesen sei. Hätte er diese Nachträge nicht mehr für zeitgemäß gehalten, hätte er viele Jahre bis zu seinem Tod Gelegenheit gehabt, seinen letzten Willen zu ändern.

Die Beteiligte zu 2 legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens erklärte auch der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 21.8.1998 an das Nachlaßgericht, bei diesem eingegangen am 25.8.1998, die Anfechtung der Testamente vom 15.1.1985, 20.10.1989 und 9.11.1992 insoweit, als die Auseinandersetzung des Grundbesitzes für die Dauer von 15 Jahren ausgeschlossen und Testamentsvollstreckung – für dieselbe Dauer bzw. bis zum Tod der Beteiligten zu 2 – angeordnet wurde, ohne die Anfechtung zu begründen.

Mit Beschluß vom 22.9.2000 hob das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 23.4.1998 auf und wies das Nachlaßgericht an, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 8.10.1997 einzuziehen und einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein ohne Testamentsvollstreckungsvermerk zu erteilen. Es hielt die Anfechtung der Beteiligten zu 2 für wirksam.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 3 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung sowie die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2 erreichen will; ferner wendet sie sich gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.

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Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten.

Der Beteiligte zu 1 hält die weitere Beschwerde für unzulässig, weil die Beteiligte zu 3 nach dem landgerichtlichen Beschluß nicht Testamentsvollstreckerin sei.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist zulässig. Sachlich hat sie keinen Erfolg.

1. Gegen einen Beschluß des Landgerichts, mit dem das Nachlaßgericht zur Einziehung eines Erbscheins und zur Erteilung eines neuen Erbscheins anderen Inhalts angewiesen wird, steht das Beschwerderecht (§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG) jedem zu, der zur Stellung eines Erbscheinsantrags berechtigt ist und geltend macht, daß der Erbschein, der eingezogen werden soll, nicht unrichtig sei (BGHZ 30, 220; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. Rn. 30; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 44; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. Rn. 20; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. Rn. 15 jeweils zu § 2361).

Das Amt des Testamentsvollstreckers begründet für diesen auch das Recht, einen Erbschein auf den Erben im eigenen Namen zu beantragen (BayObLG OLG 40, 101/102; Staudinger/Schilken Rn. 48; MünchKomm/Promberger Rn. 132; Soergel/Damrau Rn. 30; Palandt/Edenhofer Rn. 12 jeweils zu § 2353). Deswegen kann er sich mit der Beschwerde bzw. weiteren Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins, den er für richtig hält, und gegen die Erteilung eines Erbscheins mit anderem Inhalt, den er für unrichtig hält, wenden, auch wenn der Erbschein, der eingezogen werden soll, nicht auf seinen Antrag hin erteilt worden ist (OLG Oldenburg Rpfleger 1965, 305/306).

Besteht Streit über die Richtigkeit des erteilten Erbscheins deswegen, weil dieser einen Testamentsvollstreckervermerk enthält und der Beteiligte, der seine Einziehung anregt und einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragt, die Unwirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geltend macht, so ist derjenige, der die Stellung eines wirksam ernannten Testamentsvollstreckers beansprucht, beschwerdeberechtigt, ohne daß es der Feststellung bedürfte, daß er die beanspruchte Stellung tatsächlich innehat; denn von der Frage, ob eine wirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung tatsächlich vorliegt, hängt auch die Begründetheit der Beschwerde ab (sogenannte doppeltrelevante Tatsache; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Rn. 18; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Rn. 10 jeweils zu § 20 FGG).

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Da die angeordnete Einziehung des Erbscheins vom 8.10.1997 und die Neuerteilung eines Erbscheins mit anderem Inhalt tatsächlich noch nicht durchgeführt worden sind, ist die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung dieser Anordnungen und der Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2 zulässig.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Motivirrtum des Erblassers gemäß § 2078 Abs. 2 BGB habe vorgelegen. Ein Beweggrund für die Willensbildung könne auch in einem grundlegenden Irrtum über die künftige Entwicklung des Erben liegen. Es sei schon nach dem Wortlaut der Testamente vom 20.10.1989 und 9.11.1992 anzunehmen, daß der Erblasser davon ausgegangen sei, daß sich das gestörte Verhältnis zu seiner Tochter, dessen Grund deren Lebensführung gewesen sei, in Zukunft nicht bessern werde. Die Lebensführung der Beteiligten zu 2 habe sich aber nach dem 9.11.1992 geändert.

Das Verhältnis zum Vater habe sich gebessert. Zumindest nach dem Tod des Erblassers seien Umstände eingetreten – die Verlobung der Beteiligten zu 2 mit einem Akademiker, in dessen Familie sie integriert sei -, die den festgestellten Beweggrund als irrig erscheinen ließen. In den letzten 1 1/2 Jahren vor seinem Tode hätten sich auch die Vorstellungen des Erblassers hinsichtlich der Auseinandersetzung des Grundbesitzes geändert, und zwar bezüglich beider Anwesen.

Der Erblasser habe bis Ende 1997 die Auseinandersetzung des Nachlasses seiner Mutter durch Auszahlung des Miterben (des Cousins der Beteiligten zu 1 und 2) vornehmen wollen; er habe ferner vorgesehen gehabt, daß der Beteiligte zu 1 Alleineigentümer seines Grundstücks und die Beteiligte zu 2 Alleineigentümerin des aus dem Nachlaß ihrer Großmutter stammenden Grundstücks werden sollten.

Das gebesserte Verhältnis des Erblassers zu seiner Tochter habe zwar nicht zur Abänderung des Testaments geführt. Dies spreche jedoch nicht gegen die Ursächlichkeit des Motivirrtums. Der Erblasser sei von seiner schweren Erkrankung überrascht worden, er habe nicht mit seinem Tode gerechnet.

Es könne durchaus sein, daß er Ende 1997 nicht nur die Auseinandersetzung des Nachlasses seiner Mutter durchführen, sondern eine grundsätzliche testamentarische Neuregelung habe vornehmen wollen. Jedenfalls könne aufgrund der plötzlichen Erkrankung des 63jährigen Erblassers nicht festgestellt werden, daß er nicht durch äußere Umstände an der Änderung des Testaments gehindert worden sei. Auch Nachlässigkeit und Passivität könnten eine Rolle gespielt haben.

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Die Anfechtung sei auch nicht nach § 144 BGB ausgeschlossen; die Beteiligte zu 2 habe die angefochtene Testamentsvollstreckung nicht dadurch bestätigt, daß sie einen Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk beantragt habe. Auch darin, daß die Verträge vom 22.12.1997 unter Mitwirkung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker geschlossen wurden, sei keine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB zu sehen.

3. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Die Anfechtung eines Testaments aufgrund des § 2078 BGB setzt voraus, daß der Erblasser sich in einem Irrtum befunden hat, sei es, daß er sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), sei es, daß er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung überhaupt nicht abgegeben hätte (Irrtum im Beweggrund).

In beiden Fällen muß deshalb zunächst klargestellt werden, was der Erblasser wirklich gewollt hat und von welchen Voraussetzungen er sich bei der von ihm getroffenen Verfügung hat leiten lassen (BGH LM § 2100 BGB Nr. 1); denn eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 1 BGB kommt nur in Frage, wenn die Erklärung so, wie sie auszulegen ist, mit dem wahren Willen nicht übereinstimmt.

Auch eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB ist gegenstandslos, wenn die ergänzende Auslegung ergibt, was der Erblasser bestimmt haben würde, wenn er sich die Sachlage zutreffend vorgestellt hätte (RG SeuffA Bd. 76 Nr. 145; JW 1925, 359/360). Deshalb geht die Auslegung der letztwilligen Verfügung – im Fall eines Motivirrtums auch die ergänzende Auslegung – der Prüfung der Anfechtung voraus.

Ob Wille und Erklärung auseinanderfallen bzw. ein ursächlicher Motivirrtum vorliegt, kann erst geklärt werden, wenn durch Auslegung festgestellt ist, mit welchem Inhalt die Erklärung ohne Berücksichtigung der Anfechtung rechtlich gelten würde. Wird der Wille des Erblassers durch den Testamentsinhalt, wie er sich aufgrund der – gegebenenfalls ergänzenden – Auslegung darstellt, ohnehin verwirklicht, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum im Sinne des § 2078 BGB nicht vor

(BGH LM § 2100 BGB Nr. 1; NJW 1978, 264/266; OGHZ 1, 156/157; BayObLGZ 1966, 390/394 f.; BayObLG NJW-RR 1997, 1438/1439; FamRZ 1991, 982/983; KG OLGZ 1972, 76/79; Staudinger/Otte Rn. 6; MünchKomm/Leipold Rn. 9; Soergel/Loritz Rn. 3 f.; Palandt/Edenhofer Rn. 1 jeweils zu § 2078 BGB).

b) Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Landgericht sofort die Wirksamkeit der Anfechtung geprüft habe, ohne sich zuvor mit der Auslegung zu befassen.

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Diese Rüge ist insofern unzutreffend, als sich das Landgericht mit der erläuternden Auslegung des Ergänzungstestaments vom 9.11.1992 – das es gegenüber dem Ergänzungstestament vom 20.10.1989 zu Recht als maßgeblich ansah (§ 2258 Abs. 1 BGB) – befaßt hat; es hat dessen Sinn als Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) auf die Lebenszeit der Beteiligten zu 2 verstanden.

Dagegen hat es nicht geprüft, ob die von ihm festgestellte, vom Erblasser nicht vorhergesehene positive Entwicklung in der Lebensführung der Beteiligten zu 2 zu einer nachträglichen Lücke der letztwilligen Regelung des Erblassers geführt hat und ob diese Lücke durch eine den hypothetischen Willen des Erblassers ermittelnde ergänzende Auslegung gefüllt werden kann.

Es ging wohl davon aus, daß der Erblasser, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, keinen Anlaß zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung gesehen und von der Errichtung der letztwilligen Verfügungen vom 20.10.1989 und 9.11.1992 deswegen abgesehen hätte, und nahm wohl weiter an, in einem solchen Falle komme nur die Anfechtung, nicht aber eine ergänzende Auslegung in Betracht.

Nach einer insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Meinung kann eine ergänzende Testamentsauslegung auch zu der Feststellung führen, daß der Erblasser seine Anordnung für den von ihm nicht vorhergesehenen Fall nicht getroffen hätte, mit der Folge, daß die letztwillige Verfügung als widerrufen bzw. als gegenstandslos zu behandeln ist (BayObLGZ 1966, 390/396; KG OLGZ 1972, 76/79; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2084 Rn. 24; a.A. MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 47; Lange/Kuchinke Erbrecht 4. Aufl. § 36.III.3). In einer neueren Entscheidung (BayObLGZ 1997, 197/202) hat der Senat dahinstehen lassen, ob dies auch für den Fall gilt, daß dadurch die gesamte Verfügung gegenstandslos wird.

Unabhängig davon ist die ergänzende Auslegung deswegen in Betracht zu ziehen, weil sie auch zu einer modifizierten Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung führen könnte und jedenfalls dann für eine Anfechtung kein Raum wäre.

c) Hat es das Landgericht in einem Fall, in dem ein Motivirrtum des Erblassers bei der Errichtung des Testaments in Frage steht, unterlassen, nach der erläuternden Auslegung auch die Frage zu prüfen, ob sich durch ergänzende Auslegung feststellen läßt, was der Erblasser unter Berücksichtigung der von ihm nicht vorhergesehenen Umstände bestimmt hätte, sondern nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 BGB geprüft und bejaht, wie hier, kann seine Entscheidung aufrechterhalten werden, wenn die Feststellungen zu § 2078 Abs. 2 BGB rechtsfehlerfrei getroffen wurden und eine zusätzliche Prüfung ergibt, daß die ergänzende Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führt, als daß der Erblasser seine Anordnung für den von ihm nicht vorhergesehenen Fall nicht getroffen hätte.

4. Das Landgericht hat die Anfechtung der Ergänzungstestamente des Erblassers, die beide Testamentsvollstreckung anordnen, das erste für die Zeit des Auseinandersetzungsverbots, das zweite für die Lebenszeit der Beteiligten zu 2, zu Recht für durchgreifend erachtet.

Auch eine ergänzende Auslegung könnte nur zu dem Ergebnis führen, daß der Erblasser, wenn er die Entwicklung seiner Tochter vorausgesehen und in Rechnung gestellt hätte, von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung überhaupt abgesehen hätte.

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a) Ob eine irrige Vorstellung oder Erwartung die Testamentsanfechtung begründet, setzt im Einzelfall eine umfassende Prüfung der Motivationslage des Erblassers voraus. Nur auf der Grundlage einer solchen Prüfung kann zuverlässig entschieden werden, welche Beweggründe den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben.

Nur dann kann beurteilt werden, ob eine auf die Zukunft gerichtete Erwartung des Erblassers – sei sie nun (bewußte) Vorstellung oder (unbewußte) Selbstverständlichkeit – von dem “erheblichen Gewicht” eines “bewegenden Grundes” war, das die Anfechtung voraussetzt (BGHZ 124, 270/278 f.; BGH NJW-RR 1987, 1412/1413; WM 1971, 1153/1154).

b) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu der Motivationslage des Erblassers festgestellt, daß “Beweggrund” des Erblassers das gestörte Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, gewesen sei, wie sich aus den Begründungen, die der Erblasser selbst für die Anordnung der zunächst 15-jährigen, dann lebenslangen Testamentsvollstreckung gegeben habe, schließen lasse.

Bei der Anordnung der lebenslangen Dauervollstreckung durch das Ergänzungstestament vom 9.11.1992 sei der Erblasser davon ausgegangen, daß sich das gestörte Verhältnis zu seiner Tochter, dessen Grund deren Lebensführung gewesen sei, in Zukunft nicht bessern werde. Die Lebensführung der Beteiligten zu 2 habe sich aber nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung (9.11.1992) geändert, das gestörte Verhältnis habe sich gebessert.

c) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Erblasser habe sich in einem grundlegenden Irrtum über die künftige Entwicklung eines Erben befunden. Das Landgericht ist so zu verstehen, daß in der Erwartung, die Einstellung der Tochter werde sich nicht ändern, das maßgebliche Motiv zur Anordnung der Testamentsvollstreckung für die Lebenszeit der Beteiligten zu 2 liege, daß diese Erwartung sich aber als irrig herausgestellt habe, weil die Tochter ihren Umgang und ihre Lebensführung in einem aus der Sicht des Erblassers positiven Sinn geändert habe.

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß selbst verhältnismäßig allgemeine und unbestimmte Vorstellungen über die künftige Entwicklung einen zur Anfechtung berechtigenden Umstand im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB darstellen können, wenn es sich dabei um besonders schwerwiegende Umstände handelt, die gerade diesen Erblasser auch unter Berücksichtigung seiner ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren, wenn er die tatsächliche künftige Entwicklung gekannt hätte, und deswegen nicht nur eine Ursache, sondern den Beweggrund für seinen letzten Willen bilden (BGH LM § 2078 BGB Nr. 8; NJW-RR 1987, 1412/1413; OLG Köln FamRZ 1990, 1038/1039). Auch eine dahingehende “unbewußte” oder “selbstverständliche” Vorstellung kann genügen (BGH aaO).

Allerdings ist eine solche Erwartung (auch als nur “unbewußte”) und ihr Gewicht als bestimmender Grund für die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht allgemein und in jedem Fall oder auch nur im Normalfall – aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung – anzunehmen, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles (BGH LM § 2078 BGB Nr. 8).

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bb) Das Landgericht hat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles rechtsfehlerfrei das Bestehen einer Erwartung des Erblassers hinsichtlich des Nichteintritts eines Umstandes im Zeitpunkt der Errichtung des Ergänzungstestaments vom 9.11.1992 festgestellt, nämlich daß sich das gestörte Vater-Tochter-Verhältnis infolge der Lebensführung der Beteiligten zu 2 in Zukunft nicht bessern werde.

Es hat dafür vor allem auf die für das Ergänzungstestament vom 9.11.1992 vom Erblasser selbst gegebene Begründung abgestellt und diese vor dem Hintergrund und im Zusammenhang mit der Begründung gewürdigt, die der Erblasser im ersten Ergänzungstestament vom 20.10.1989 für die Anordnung der Testamentsvollstreckung – damals für die Zeit des Auseinandersetzungsverbots – gegeben hatte.

Das Landgericht hätte zusätzlich auch auf das Verhältnis der beiden Ergänzungstestamente zum ursprünglichen, durch sie nicht widerrufenen Testament vom 15.1.1985 abstellen können, das keine Testamentsvollstreckung vorgesehen hatte, um das Auseinandersetzungsverbot zu sichern.

Dies hätte seine Annahme bestätigt, daß die erstmalige Anordnung der Testamentsvollstreckung durch das Testament vom 20.10.1989 allein durch die Wendung motiviert war, die die Entwicklung der Beteiligten zu 2 genommen hatte.

Diese war, wie der Erblasser in dem Ergänzungstestament vom 20.10.1989 es ausdrückte, “in Kreise geraten”, deren Einfluß den Erblasser befürchten ließ, seine Tochter werde nicht zu einer sachgemäßen Verwaltung ihres Erbes imstande sein.

Das Landgericht hat dies gemäß der von der Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 gegebenen Erläuterung so verstanden, daß die Beziehung der Beteiligten zu 2 zu ihrem ersten Freund gemeint gewesen sei, den sie 1989 kennen lernte, den der Erblasser aber ablehnte und dem er Drogenkonsum und kriminelle Handlungen anlastete.

Wegen dieser Wendung in der Lebensführung seiner Tochter hielt der Erblasser es für geraten, der Beteiligten zu 2 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Erbschaft für die Dauer von 15 Jahren dadurch zu entziehen, daß er ihren Bruder zum Testamentsvollstrecker über den gesamten Nachlaß ernannte.

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Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die Verlängerung dieser fürsorglichen Bevormundung der Tochter durch den zum Testamentsvollstrecker ernannten Bruder auf Lebenszeit im Ergänzungstestament vom 9.11.1992 nur davon motiviert sein konnte, daß der Erblasser nun aufgrund weiterer – von ihm als “grober Undank” empfundener – Vorkommnisse zu der Annahme gelangt war, die Richtung der Lebensführung seiner Tochter werde sich nicht mehr ändern; sie werde daher zeit ihres Lebens “nicht in der Lage sein …, ihr Erbe dem Testament entsprechend zu verwalten”.

Daß das Landgericht sich bei seinen Feststellungen vor allem auf die Angaben über den Grund der Anordnung der Testamentsvollstreckung in den beiden Ergänzungstestamenten stützte, entspricht dem Rechtsgrundsatz, daß die Angabe des Grundes in der letztwilligen Verfügung eine tatsächliche Vermutung dahin zur Folge hat, daß der angegebene Grund der wirklich bestimmende sei (BGH FamRZ 1965, 212; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1506/1508; Soergel/Loritz § 2078 Rn. 32).

Schließlich hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß sich die Lebensführung der Beteiligten zu 2 tatsächlich nach Errichtung des letzten Ergänzungstestaments in einer vom Erblasser damals nicht erwarteten Weise geändert habe.

Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, daß sich infolgedessen auch die Vorstellungen des Erblassers hinsichtlich der Verteilung des Familienvermögens und des Zeitpunkts dafür in seinem letzten Lebensjahr geändert hätten.

Dies hätte das Landgericht als weiteres Indiz dafür heranziehen können, daß der Erblasser, als er die Testamentsvollstreckung anordnete, von negativen Erwartungen hinsichtlich der künftigen Entwicklung seiner Tochter ausgegangen war, die – auch aus seiner Sicht in seinem letzten Lebensjahr – nicht eintraten.

cc) Das Landgericht hat daraus zutreffend geschlossen, daß sich der Erblasser – im Zeitpunkt der Errichtung des Ergänzungstestaments vom 9.11.1992 – in einem grundlegenden Irrtum über die künftige Entwicklung der Beteiligten zu 2 befand, weil er zu diesem Zeitpunkt von einer andauernden, unumkehrbaren Entfremdung ausging, und daß dieser grundlegende Irrtum der Beweggrund für diese Verfügung war.

dd) Das Landgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich mit der Motivationslage des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des ersten Ergänzungstestaments (20.10.1989) befaßt, sei es, daß es diesem im Hinblick auf das spätere Ergänzungstestament vom 9.11.1992 keine eigenständige Bedeutung mehr beimaß, sei es, daß es die Motivationslage für diesen früheren Zeitpunkt nicht wesentlich anders beurteilte, wofür seine Bemerkung spricht, das am 9.11.1992 bestehende Vater-Tochter-Verhältnis habe schon seit langem bestanden, wie sich aus dem Testamentsnachtrag vom 20.10.1989 ergebe.

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

Greift die Anfechtung durch, so führt sie zur Nichtigkeit des Ergänzungstestaments vom 9.11.1992 von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB); damit entfällt auch seine Aufhebungswirkung gegenüber dem ersten Ergänzungstestament vom 20.10.1989 (§ 2258 Abs. 1 BGB; Palandt/Edenhofer Rn. 3 a.E.; MünchKomm/Burkart Rn. 3 jeweils zu § 2258).

Die von der Beteiligten zu 2 ausdrücklich auch hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Ergänzungstestament vom 20.10.1989 ausgesprochene Anfechtung bedarf daher einer eigenen, auf diesen Zeitpunkt abstellenden Prüfung.

Diese kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Ermittlungen hierzu nicht in Betracht kommen.

Die Motivationslage des Erblassers zu diesem früheren Zeitpunkt unterschied sich nicht wesentlich von der im Zeitpunkt der Errichtung des späteren Ergänzungstestaments. Er hatte zwar die Hoffnung, seine Tochter werde auch einmal wieder zur Vernunft kommen, noch nicht gänzlich aufgegeben, wie dann zum Zeitpunkt des 9.11.1992.

Dies ist daraus zu schließen, daß er damals eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von 15 Jahren – entsprechend dem Auseinandersetzungsverbot – noch für ausreichend hielt. Andererseits muß aber aus der erheblichen Länge dieser Frist geschlossen werden, daß der Erblasser auch schon damals nicht nur von einer vorübergehenden Episode in der Entwicklung seiner zu diesem Zeitpunkt 17-jährigen Tochter ausging, sondern befürchtete, daß die nun zu Tage getretene Einstellung seiner Tochter bis in ihre reiferen Jahre andauern würde.

Dieser Schluß kann ungeachtet des Umstands gezogen werden, daß der Erblasser den Zeitpunkt seines Todes, mit dem die 15-jährige Testamentsvollstreckung beginnen würde, nicht voraussehen konnte; denn eine derartige letztwillige Verfügung wird “für alle Fälle” getroffen, insbesondere für den Fall eines nicht vorhergesehenen plötzlichen Todes.

Für diesen Fall glaubte der Erblasser damals, die Beteiligte zu 2 hinsichtlich seines Vermögens unter eine 15-jährige Kuratel ihres Bruders stellen zu müssen.

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

Der Erblasser erwartete also schon damals keine Änderung des bestehenden Zustands für lange Zeit. Die tatsächliche spätere Entwicklung erwies auch diese Erwartung als irrig; die Beteiligte zu 2 fand – auch in der Vorstellungswelt des Erblassers – schon nach etwa vier Jahren (im Jahre 1993) wieder auf den Weg zurück, den sie 1989 verlassen hatte, als sie in die Kreise ihres damaligen Freundes geraten war.

Der Erblasser hätte, wenn er vorausgesehen hätte, daß es sich nur um eine wenige Jahre dauernde Episode im Leben seiner Tochter handeln würde, keinen Anlaß gesehen, Testamentsvollstreckung anzuordnen, wie sich daraus schließen läßt, daß sein erstes Testament vom 15.1.1985 keine derartige Anordnung enthält und die Anordnung der Testamentsvollstreckung in beiden Ergänzungstestamenten jeweils als Reaktion auf das – damalige – Verhalten der Beteiligten zu 2 erklärt wird. Auch für das Ergänzungstestament vom 20.10.1989 besteht damit ein Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 2 BGB.

d) Die Beschwerdeführerin stellt die Kausalität der irrigen Erwartung für die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Hinblick darauf in Frage, daß der Erblasser, nachdem sich das Verhalten der Beteiligten zu 2 und auch das Verhältnis zwischen ihm und der Beteiligten zu 2 geändert hatten, mehr als vier Jahre Zeit zu einer Änderung der Testamente von 1989 und 1992 gehabt hätte und es trotzdem bei diesen Testamenten verblieben ist.

Das Landgericht hat darin keinen Umstand gesehen, der gegen die Kausalität der irrigen Erwartung des Erblassers hinsichtlich der Entwicklung seiner Tochter für die Anordnung der Testamentsvollstreckung spräche. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Anfechtung nicht durchgreifen, wenn der Erblasser seine ursprünglich von einem Irrtum beeinflußte Verfügung bewußt gelten lassen, es bei ihr belassen will, nachdem er seinen Irrtum erkannte (BayObLGZ 1980, 42/50; Rpfleger 1975, 242; FamRZ 1995, 246/248).

Dafür muß aber feststellbar sein, daß er nicht nur aus Nachlässigkeit oder Passivität oder aus sonstigen anderen Gründen, sondern bewußt den Widerruf bzw. die Abänderung unterließ (BayObLG FamRZ 1990, 211/213; OLG Köln FamRZ 1990, 1038/1040; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 9). Diese Feststellung war dem Landgericht nicht möglich. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

e) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in dem Verhalten der Beteiligten zu 2 – Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit Testamentsvollstreckungsvermerk usw. – keine Bestätigung der anfechtbaren letztwilligen Verfügungen im Sinne von § 144 Abs. 1 BGB gefunden hat. Hierfür ist ein Verhalten erforderlich, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten.

An die Annahme einer Bestätigung nach § 144 BGB durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen, weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen.

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

Das Verhalten des Anfechtungsberechtigten darf nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn dieser weiß, daß sich aus den ihm bekannten Tatsachen für ihn ein Anfechtungsrecht ergibt, und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet (BGH NJW 1967, 720; 1971, 1795/1800).

Für die Fälle eines Anfechtungsrechts nach § 2078 BGB gilt dies in besonderem Maße deshalb, weil dem Anfechtungsberechtigten in diesem Fall eine Anfechtungsfrist von einem Jahr zur Verfügung steht (§ 2082 BGB).

Diese gesetzliche Überlegungsfrist darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß vor Ablauf der Frist jedes Verhalten des Anfechtungsberechtigten, das das Bestehen der anfechtbaren letztwilligen Verfügung (noch) logisch voraussetzt, schon als deren Bestätigung gewertet wird (vgl. BGH NJW-RR 1992, 779 f.).
f) Die Beteiligte zu 2 war nach § 2080 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt.

Die Anfechtung wurde, wie durch § 2081 Abs. 1 BGB geboten, dem Nachlaßgericht gegenüber erklärt. Die Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB ist eingehalten, da der Fristbeginn nicht vor dem Erbfall liegen kann (Palandt/Edenhofer § 2082 Rn. 2).

g) Auch eine ergänzende Auslegung kann nur ergeben, daß der Erblasser, wenn er die tatsächliche weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte, Testamentsvollstreckung nicht angeordnet hätte, so daß seine Verfügungen vom 20.10.1989 und 9.11.1992 als widerrufen bzw. gegenstandslos anzusehen sind.
aa) Bei der ergänzenden Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die von ihm nicht vorhergesehene weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte.

Die ergänzende Auslegung ist an dem vom Erblasser in der Verfügung erkennbar festgelegten Ziel auszurichten; hinsichtlich dieses Ziels muß ein wirklicher Wille des Erblassers bestanden haben. Hingegen kann das vom Erblasser gewählte, im Hinblick auf die verkannten Umstände ungeeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels durch ein anderes geeignetes ersetzt werden, soweit dies dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht (BayObLGZ 1997, 197/202).

bb) Hinsichtlich der Willensrichtung des Erblassers, von der die ergänzende Auslegung auszugehen hat, kann auf die Feststellungen des Landgerichts zur Motivationslage des Erblassers und damit auf die obigen Ausführungen zurückgegriffen werden. Der Erblasser hat mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung auf die – damalige – Lebensführung der Beteiligten zu 2 reagiert, aufgrund derer sie ihm ungeeignet erschien, das ihr zugedachte Erbe selbst zu verwalten.

Er hat nicht mit einer Maßnahme mit Strafcharakter – etwa Enterbung – reagiert, sondern mit einer fürsorglichen Maßnahme, indem er Testamentsvollstreckung durch den Bruder der Beteiligten zu 2 – und nicht, wie nunmehr geschehen, durch einen Rechtsanwalt – anordnete, also durch ein Familienmitglied, von dem er annehmen konnte, daß es von den Befugnissen eines Testamentsvollstreckers nur in wohlwollender Weise Gebrauch machen würde.

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

Er hat dabei nicht damit gerechnet, daß sich das Verhalten, auf das er mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung reagierte, nur als vorübergehende Episode im Leben der Beteiligten zu 2 erweisen würde, insbesondere nicht damit, daß diese Episode noch vor dem Eintritt des Erbfalls beendet sein würde. Für diesen Fall hätte er keine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Dies ergibt sich aus dem nur fürsorglichen Charakter seiner Willensrichtung.

Die Beteiligte zu 3 sollte nicht für ihren “groben Undank” bestraft werden; der Erblasser wollte lediglich verhindern, daß sich die – nach seiner Einschätzung auch für die Zukunft zu erwartende – Ungeeignetheit der Beteiligten zu 2 zur Verwaltung ihres Erbes für den Nachlaß nachteilig auswirke.

Mit dem Wegfall dieser vom Erblasser angenommenen Ungeeignetheit fiel daher auch das maßgebliche Motiv weg, Testamentsvollstreckung anzuordnen; der Erblasser konnte es nun wieder bei seinem Testament vom 15.1.1985 bewenden lassen.

cc) Die ergänzende Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, als die Anfechtung, wie der Senat selbst feststellen kann, da das Landgericht die ergänzende Auslegung nicht vorgenommen hat, weitere Ermittlungen hierzu aber nicht erforderlich sind.

Auch in der Wirkung unterscheiden sich Anfechtung und ergänzende Auslegung nicht. Nach beiden Instituten war die Anordnung der Testamentsvollstreckung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls weggefallen. Die vom Nachlaßgericht vorgenommene Ernennung der Beteiligten zu 3 ist daher ebenfalls gegenstandslos (BayObLG FamRZ 1995, 124/125).

5. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde bedarf es keiner Entscheidung, da sich unmittelbar aus der Kostenordnung ergibt, wer diese zu tragen hat.

Die Anordnung der Kostenerstattung ist durch § 13a Abs. 1 Satz 2 KostO geboten.

Erbscheineinziehung – Anfechtung Anordnung Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklung der Erben – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 134/00

6. Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde setzt der Senat nach § 131 Abs. 2, §§ 30, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO, ausgehend von einem Aktivnachlaßwert von 1.350.000 DM, auf 135.000 DM fest.
Während für die Erteilung eines Erbscheins und die Einziehung eines Erbscheins durch das Nachlaßgericht nach § 107 Abs. 2 KostO der reine Nachlaßwert maßgebend ist, kommt es für die Bemessung des Geschäftswerts in den Rechtsmittelinstanzen nach § 30 Abs. 1 KostO außerdem auch maßgeblich auf das wirtschaftliche Interesse an, das der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel verfolgt (BayObLG JurBüro 1983, 111/112).

Geht es, wie hier, dem Beschwerdeführer nicht um die Feststellung des Erbrechts, sondern darum, die Erteilung eines – mit dem eingezogenen gleichlautenden – Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk durchzusetzen bzw. zu bekämpfen, so entspricht das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde dem Wert der Testamentsvollstreckung.

Dieser wird bei einer Testamentsvollstreckung gewöhnlichen Umfangs unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Nachlaß und den Erben gemäß § 113 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO in der Praxis im allgemeinen mit einem Richtsatz von 10% des Aktivnachlasses angenommen.

Die in der zuletzt angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu findende Begründung für eine Abweichung von dieser Regel nach unten trifft im vorliegenden Fall nicht zu; in jenem Fall war die Testamentsvollstreckung nicht, wie hier, für den gesamten Nachlaß, sondern lediglich für die Verwaltung des Hälfteanteils an einem Grundstück angeordnet worden und erschöpfte sich daher in der Mitverwaltung eines einzelnen Vermögensgegenstandes.

Das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Interesse der Beteiligten zu 3 bezieht sich auch nicht lediglich auf die Hälfte des Aktivnachlasses, wie das Interesse der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren.

7. Der Senat ändert gemäß diesen Überlegungen den vom Landgericht festgesetzten Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen auf 67.500 DM ab (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO). Damit wird das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts gegenstandslos, wobei es nicht darauf ankommt, ob es zulässig war

(BayObLG JurBüro 1989, 854/855; KG Rpfleger 1978, 445/446).

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