Erbscheinssachen – bundesrechtlicher Richtervorbehalt – Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger – OLG Braunschweig 3 W 92/20

Januar 23, 2021

Erbscheinssachen – bundesrechtlicher Richtervorbehalt – Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger – OLG Braunschweig 3 W 92/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In Erbscheinssachen gelten spezifische rechtliche Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf den Richtervorbehalt und die Zuständigkeit des Rechtspflegers.

Im vorliegenden Fall, der auf einem Beschluss des OLG Braunschweig (3 W 92/20) basiert, wurde ein Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel aufgehoben

und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Niedersachsen weicht vom bundesrechtlichen Richtervorbehalt ab und legt die Zuständigkeit für Erbscheinssachen auf den Rechtspfleger, jedoch unter bestimmten Bedingungen.

Wenn jedoch Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins erhoben werden, muss der Rechtspfleger den Fall dem Nachlassrichter vorlegen.

In diesem speziellen Fall wurde der Beschluss jedoch vom Rechtspfleger anstelle des zuständigen Richters getroffen.

Erbscheinssachen – bundesrechtlicher Richtervorbehalt – Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger – OLG Braunschweig 3 W 92/20

Daher wurde der Beschluss vom OLG aufgehoben, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit.

Dies entspricht der Rechtsprechung anderer Gerichte in ähnlichen Fällen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Atteste allein wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung festzustellen.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens basieren auf den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Insgesamt zeigt der Fall die Bedeutung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung und der Einhaltung der rechtlichen Zuständigkeiten in Erbscheinssachen.

Inhaltsverzeichnis:

Erbscheinssachen – bundesrechtlicher Richtervorbehalt – Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger – OLG Braunschweig 3 W 92/20 – 

I. Einleitung

  • Hintergrund der Erbscheinssache
  • Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel
  • Aufhebung durch das OLG Braunschweig

II. Entscheidungstext

  • Feststellungen des OLG Braunschweig
  • Bundesrechtlicher Richtervorbehalt
  • Landesrechtlicher Richtervorbehalt in Niedersachsen
  • Zuständigkeit des Rechtspflegers
  • Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger
  • Aufhebung des Beschlusses
  • Bedeutung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung

III. Gründe der Entscheidung

  • Anträge und Gegenpositionen der Beteiligten
  • Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin
  • Zuständigkeit des Nachlassrichters
  • Notwendigkeit der Vorlage bei Einwänden
  • Rückübertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger
  • Maßgeblichkeit der Gesetzeslage in Niedersachsen
  • Wert des Nachlasses und Kostenentscheidung
  • Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

Erbscheinssachen – bundesrechtlicher Richtervorbehalt – Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger – OLG Braunschweig 3 W 92/20

1. In Niedersachsen ist in Erbscheinssachen der bundesrechtliche Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG nicht anwendbar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG, § 1 Nr. 7 Nds. Subdelegationsverordnung-Justiz, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Nds. ZustVO-Justiz).

2. Werden gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

3. Eine (Rück-)Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger enthält § 14 Nds. ZustVO-Justiz nicht; § 16 Abs. 3 RPflG ist auf den landesrechtlichen Richtervorbehalt nicht anwendbar.

4. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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