Erbunwürdigkeit – BGH IV ZB 11/22

September 25, 2023

Erbunwürdigkeit – BGH IV ZB 11/22 – Beschluss vom 26.04.2023 – Urteil gemäß §§ 2342 + 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Beschluss BGH IV ZB 11/22 vom 26.04.2023 geht es darum, ob ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, das die Erbunwürdigkeit einer Person feststellt, im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens bindend ist.

Die Beteiligte zu 1, als einziges Kind des Verstorbenen, hatte gegen die Beteiligte zu 2, die Ehefrau des Verstorbenen, Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit erhoben.

Diese Klage endete mit einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, das die Erbunwürdigkeit der Beteiligten zu 2 feststellte.

Im Erbscheinsverfahren beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

Das Nachlassgericht erkannte die bindende Wirkung des Versäumnisurteils an und erteilte den Erbschein.

Die Beteiligte zu 2 legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, um die Aufhebung des Erbscheinsantrags zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass das rechtskräftige Versäumnisurteil, das die Erbunwürdigkeit feststellt, im Erbscheinsverfahren bindend ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob das Urteil als Gestaltungsurteil oder als Feststellungsurteil betrachtet wird.

Das Nachlassgericht ist an dieses Urteil gebunden, und eine Durchbrechung der Bindungswirkung nach § 826 BGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Zusammengefasst:

Ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, das die Erbunwürdigkeit feststellt, hat Bindungswirkung im Erbscheinsverfahren, und eine Aufhebung des Erbscheinsantrags ist nicht gerechtfertigt.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Aktenzeichen und Datum des Beschlusses

II. Zusammenfassung des Falls

  • Parteien und Streitgegenstand
  • Vorangegangene Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit
  • Rechtskraft des Versäumnisurteils
  • Antrag auf Erbschein
  • Nachlassgerichtsentscheidung und Rechtsbeschwerde

III. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

  • Bindungswirkung des Versäumnisurteils im Erbscheinsverfahren
  • Unterscheidung zwischen Gestaltungsurteil und Feststellungsurteil
  • Erbunwürdigkeitserklärung und Rechtskraft
  • Möglichkeit einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB

IV. Rechtliche Analyse

  • Bedeutung des Versäumnisurteils im Erbscheinsverfahren
  • Auswirkungen auf die Erbunwürdigkeitsfeststellung
  • Anwendbarkeit von § 826 BGB

V. Schlussfolgerung

  • Fazit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

VI. Tenor

  • Schlussfolgerung und Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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