Erbunwürdigkeit – Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine Testamentsfälschung – OLG Sachsen-Anhalt 12 U 15/19

März 24, 2022

Erbunwürdigkeit – Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine Testamentsfälschung – OLG Sachsen-Anhalt 12 U 15/19

RA und Notar Krau

Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen Testamentsfälschung

Kernaussage:

Das Urteil betont, dass nur ein Schriftgutachten, das „mit Sicherheit“ die Urheberschaft einer bestimmten Person feststellt,

ohne weitere Beweise eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und damit die Erbunwürdigkeit begründen kann.

Eine Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ reicht nicht aus, es sei denn, es gibt zusätzliche starke Indizien für die Täterschaft.

Hintergrund:

Die Klägerin focht die Erbschaft ihrer Schwägerin (Beklagte) an, da sie das Testament für gefälscht hielt.

Das Landgericht hatte die Beklagte für erbunwürdig erklärt, weil sie das Testament selbst geschrieben haben soll.

Erbunwürdigkeit – Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine Testamentsfälschung – OLG Sachsen-Anhalt 12 U 15/19

Grundlage war ein Schriftgutachten, das die Urheberschaft der Beklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestätigte.

Die Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Beklagte nicht erbunwürdig ist.

Begründung:

  • Anfechtungsberechtigung: Die Klägerin war anfechtungsberechtigt, da sie im Falle der Erbunwürdigkeit der Beklagten Alleinerbin geworden wäre.
  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtung erfolgte fristgerecht, da die Klägerin erst durch ein Sachverständigengutachten Kenntnis von der möglichen Fälschung erlangte.
  • Erbunwürdigkeit: Die Erbunwürdigkeit konnte nicht festgestellt werden.
    • Schriftgutachten: Das Gutachten bestätigte die Urheberschaft der Beklagten nur „mit hoher Wahrscheinlichkeit“. Dies reicht nicht für den Vollbeweis aus, da andere Möglichkeiten nicht ausgeschlossen werden können.
    • Weitere Indizien: Es gab keine weiteren starken Indizien, die die Täterschaft der Beklagten zweifelsfrei belegten. Weder strafgerichtliche Feststellungen noch widersprüchliche Aussagen der Beklagten oder sonstige Umstände erbrachten den erforderlichen Beweis.
    • Unterschrift entscheidend: Entscheidend war, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Beklagte die Unterschrift des Erblassers gefälscht hat. Nur dies wäre als Urkundenfälschung strafbar gewesen.

Erbunwürdigkeit – Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine Testamentsfälschung – OLG Sachsen-Anhalt 12 U 15/19

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an Schriftgutachten im Zusammenhang mit Erbunwürdigkeit wegen Testamentsfälschung.

Eine bloße hohe Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus, es muss eine sichere Feststellung der Urheberschaft getroffen werden, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.

RA und Notar Krau

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