Erbunwürdigkeit – Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine Testamentsfälschung – OLG Sachsen-Anhalt 12 U 15/19
Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen Testamentsfälschung
Kernaussage:
Das Urteil betont, dass nur ein Schriftgutachten, das „mit Sicherheit“ die Urheberschaft einer bestimmten Person feststellt,
ohne weitere Beweise eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und damit die Erbunwürdigkeit begründen kann.
Eine Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ reicht nicht aus, es sei denn, es gibt zusätzliche starke Indizien für die Täterschaft.
Hintergrund:
Die Klägerin focht die Erbschaft ihrer Schwägerin (Beklagte) an, da sie das Testament für gefälscht hielt.
Das Landgericht hatte die Beklagte für erbunwürdig erklärt, weil sie das Testament selbst geschrieben haben soll.
Grundlage war ein Schriftgutachten, das die Urheberschaft der Beklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bestätigte.
Die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Beklagte nicht erbunwürdig ist.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an Schriftgutachten im Zusammenhang mit Erbunwürdigkeit wegen Testamentsfälschung.
Eine bloße hohe Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus, es muss eine sichere Feststellung der Urheberschaft getroffen werden, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.
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