erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers – OLG Frankfurt am Main 21 W 145/21

März 26, 2022

erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers – OLG Frankfurt am Main 21 W 145/21 – Beschluss vom 26.11.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 26.11.2021 (Aktenzeichen: 21 W 145/21) die erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers bestätigt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau vom 30. April 2021 wurde aufgehoben.

Der Beschwerdeführer, der aus dem Amt des Nachlasspflegers entlassen wurde, hat erfolgreich gegen diese Entlassung geklagt.

Das Gericht stellte fest, dass die Entlassung des Nachlasspflegers zu Unrecht erfolgte, da die Interessen der Erben nicht ernsthaft gefährdet waren und mildere Maßnahmen möglich gewesen wären.

Die Aufhebung der Entlassung erfolgte rückwirkend, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Amt verblieb.

Die Bestellung eines neuen Nachlasspflegers wurde ebenfalls aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht erforderlich.

Es besteht keine Möglichkeit zur weiteren Rechtsmittel-Einlegung gegen diese Entscheidung.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrund der Entscheidung
  • Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 30. April 2021

II. Sachverhalt

  • Tod der Erblasserin und Einsetzung des Nachlasspflegers
  • Verhalten des Nachlasspflegers und Reaktion des Nachlassgerichts
  • Entlassung des Nachlasspflegers und Bestellung eines neuen Pflegers

III. Beschwerdeverfahren

  • Einlegung der Beschwerde durch den entlassenen Nachlasspfleger
  • Begründung der Beschwerde und Verfahrensgang

IV. Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

  • Zulässigkeit der Beschwerde
  • Erfolg der Beschwerde
  • Unberechtigte Entlassung des Nachlasspflegers
  • Rückwirkende Aufhebung der Entlassung und ihre Folgen
  • Zusammenhang zwischen Entlassung und Ernennung eines neuen Pflegers
  • Entscheidung über die Gerichtskosten und Rechtsmittel

V. Fazit

  • Bestätigung der erfolgreichen Anfechtung der Entlassung des Nachlasspflegers
  • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hanau vom 30. April 2021
  • Keine Erhebung von Gerichtskosten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
  • Abschließende Feststellungen zur Rechtsmittel-Einlegung

Zum Entscheidungstext:

Die erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers führt gleichzeitig jedenfalls dann zur Aufhebung der hierdurch veranlassten Bestellung eines anderen Pflegers durch das Beschwerdegericht, sofern beide Entscheidungen in einem einzigem Beschluss vorgenommen worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 30. April 2021 aufgehoben.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers – OLG Frankfurt am Main 21 W 145/21 – Gründe

I.

Am XX.XX.2020 verstarb die zuletzt in Ort1 sich aufhaltende Erblasserin. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Zunächst in Betracht kommende gesetzliche Erben schlugen mit notarieller Urkunde vom 7. April 2020 die Erbschaft aus. Daraufhin ordnete das Nachlassgericht auf Antrag der Vermieterin der Erblasserin Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 15. April 2020 zum Nachlasspfleger.

In der Folge erstattete der Beteiligte zu 1) verschiedene Sachstandsberichte, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 27 ff. d. A. verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 wandte sich die Bank1 Stadt1 an das Nachlassgericht und teilte mit, dass der Beteiligte zu 1) die Auflösung zweier Konten der Erblasserin begehrt habe, hierzu aber keinen rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts vorgelegt habe (Bl: 71 d. A.).

Das Nachlassgericht forderte den Beteiligten zu 1) mehrfach vergeblich zur Stellungnahme auf und drohte schließlich mit Schreiben vom 22. März 2021 die Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Nachlasspflegers an, da durch sein Verhalten das Verfahren unnötig in die Länge gezogen werde.

erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers – OLG Frankfurt am Main 21 W 145/21

Nachdem erneut keine Reaktion des Beteiligten zu 1) erfolgte, hat das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Nachlasspflegers entlassen und gleichzeitig den Beteiligten zu 2) zum neuen Nachlasspfleger bestellt, der in der Folge das Amt angenommen hat.

Gegen den ihm am 13. Mai 2021 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 7. Juni 2021 beim Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung vornehmlich vorgetragen, er habe bereits am 9. April 2021 einen Schlussbericht mit Schlussabrechnung zur Akte gereicht. Zudem sei die Entlassung stets das letzte Mittel.

Das Nachlassgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und dabei maßgeblich darauf hingewiesen, dass kein Schlussbericht zur Akte gelangt sei und im Übrigen ein solcher auch nicht vor Schließung sämtlicher Konten möglich sei.

Mildere Mittel als die Entlassung hätten keinen Erfolg gezeitigt, da bereits die Androhung der Entlassung zu keiner Verhaltensänderung des Beteiligten zu 1) geführt habe.

Der Senat hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt, woraufhin der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen und insbesondere seinen Schlussbericht vom 9. April 2021 zur Akte gereicht hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Nachlassgericht hat zu Unrecht den Beschwerdeführer aus dem Amt des Nachlasspflegers entlassen, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit führt.

1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist der Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger gegen seine Entlassung beschwerdebefugt

(vgl. OLG Oldenburg FGPrax 1998, 108; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

Die bereits erfolgte Bestellung des Beteiligten zu 2) steht der Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nicht entgegen, weil die zeitgleiche Tätigkeit mehrerer Nachlasspfleger möglich ist

(vgl. bspw. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 1998 – 5 W 263/97).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg.

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a) Unter den Voraussetzungen des § 1886 i.V.m. §§ 1962, 1915 BGB kann ein Nachlasspfleger entlassen werden.

Eine Entlassung auf Grund dieser Vorschrift ist jedoch – abgesehen von den Untauglichkeitsfällen gemäß § 1781 BGB – nur dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde, wobei eine objektive Gefährdung ausreicht; dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur einer der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben

(zu allem vgl. BayObLG vom 10. März 1983 – 1 Z 40/82, juris Rn. 22;

BeckOK BGB/Hau/Poseck, Stand 1. Mai 2021, § 1960 Rn. 8).

Die Entlassung kommt aber nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder objektiv im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen

(vgl. BayObLG vom 10. März 1983 – 1 Z 40/82, juris;

OLG Oldenburg FG Prax 1998, 108;

Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

b) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen erfolgte die Entlassung des Beteiligten zu 1) zu Unrecht.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Abschlussbericht des Beschwerdeführers vom 9. April 2021 erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gelangt ist, auf ein Versehen des Beteiligten zu 1) oder auf ein Versehen des Nachlassgerichts zurückzuführen ist, wobei im zweiten Fall es bereits an einem möglichen, vom Nachlasspfleger gesetzten Entlassungsgrund fehlen würde.

Denn jedenfalls war die Entlassung nicht geboten, um eine Gefährdung der Interessen der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben abzuwenden.

Dies folgt schon daraus, dass in Anbetracht der nur noch sehr wenigen zu erfüllenden Aufgaben sowie des ausgesprochen geringen, verbliebenen Nachlasses in Höhe von deutlich unter 1.000 € eine ernsthafte Gefährdung der Interessen der unbekannten Erben überhaupt nicht vorlag.

Allein der Umstand, dass eine weitere Tätigkeit des Beteiligten zu 1) einen Vergütungsanspruch begründen würde, rechtfertigt eine solche Annahme nicht, da in dem geringen Rahmen der verbleibenden Nachlasspflege auch dem Beteiligten zu 2) für die noch ausstehende Tätigkeit ein Vergütungsanspruch zustand

(vgl. auch OLG Oldenburg FG Prax 1998, 108).

Darüber hinaus war die Entlassung nicht das mildeste Mittel, um den Nachlasspfleger zum Abschluss seiner Tätigkeiten bzw. zur Einreichung seines Schlussberichts anzuhalten.

Das zeigt sich bereits daran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht zu den Akten gereicht hat, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedurft hätte.

Insoweit vermag der Ansatz des Nachlassgerichts, mildere Sanktionen seien schon deshalb nicht ausreichend gewesen, weil die Entlassung angedroht worden sei, ohne das eine Reaktion des Beteiligten zu 1) zu verzeichnen gewesen sei, nicht zu überzeugen.

Dies Verständnis geht schon deshalb fehl, weil ein großer Unterschied zwischen der Androhung einer Maßnahme und deren Durchsetzung besteht, entsprechend die Androhung der Entlassung etwa nicht die Verhängung eines Ordnungsmittels ersetzt.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass die Auffassung der Bank1 Stadt1, für die Auflösung der Konten der Erblasserin sei eine Anordnung des Nachlassgerichts erforderlich, mit der jetzigen Gesetzeslage nicht vereinbar ist, wie sich aus §§ 1962, 1917, 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt und worauf der Beteiligte zu 1) zu Recht in seiner Beschwerdeschrift hingewiesen hat.

c) Da die Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Nachlasspflegers zu Unrecht erfolgt ist, war der Beschluss insoweit aufzuheben.

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Dies führt dazu, dass der Beteiligte zu 1) rückwirkend in seinem Amt verblieben ist und nicht neu bestellt werden muss

(vgl. BayObLGZ 1983, 59;

Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

Die Aufhebung der Entlassung erfolgt mithin mit Wirkung ex tunc.

Weil der Beteiligte zu 1) in seinem Amt verblieben ist, ist gleichzeitig der Ernennung des Beteiligten zu 2) in dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen.

Denn die Ernennung des Beteiligten zu 2) hängt insoweit unmittelbar mit der Entlassung des Beteiligten zu 1) zusammen, ohne dass die beiden Teile des angefochtenen Beschlusses sinnvoll getrennt voneinander behandelt werden könnten. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit einer erfolgreichen Anfechtung der Auswahlentscheidung des Familiengerichts hinsichtlich eines Vormunds nach § 1779 BGB.

Auch dort führt die erfolgreiche Anfechtung nach allgemeiner Meinung zu einer Entlassung des zwischenzeitlich bereits bestellten, ausgewählten Vormunds, selbst wenn die Voraussetzungen nach § 1886 BGB nicht vorliegen

(vgl. etwa MüKoBGB/Spickhoff, 2020, § 1779 Rn. 27;

Staudinger/Veit, BGB; 2020, § 1779 Rn. 130 jew. mwNachw).

Für den Nachlasspfleger kann im Ergebnis nichts Anderes als für den Vormund gelten.

Auch hier sind Ablehnung bzw. Entlassung des einen Nachlasspflegers mit der Bestellung des anderen Nachlasspflegers unmittelbar miteinander verbunden.

Folglich ist der angefochtene Beschluss insgesamt und mithin auch insoweit aufzuheben, als mit ihm der Beteiligte zu 2) zum Nachlasspfleger ernannt worden ist.

Dies führt allerdings nur dazu, dass die Ernennung ex nunc aufgehoben wird, die Bestellung mithin bis zur Aufhebung durch den Senat wirksam geblieben ist

(vgl. BGHZ 49, 1, 3; BeckOK BGB/Hau/Poseck, Stand 1. Mai 2021, § 1960 Rn. 7).

3. Soweit es die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens anbelangt, entspricht es der Billigkeit, von einer Kostenerhebung abzusehen, § 81 FamFG.

Die Beschwerde ist erfolgreich gewesen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten war weder in erster noch in zweiter Instanz geboten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben.

Eine Festsetzung des Beschwerdewertes ist nicht veranlasst.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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