Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16 – Beschluss vom 17.10.2016
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) behandelt den Fall bezüglich der Bestellung eines Nachlasspflegers (Az. 2 Wx 402/16).
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2013 wurde die Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des beweglichen Nachlasses angeordnet.
Die Beteiligte zu 2) wurde zur Nachlasspflegerin ernannt und später damit beauftragt, die gesetzlichen Erben zu ermitteln.
Nach ihrer Entlassung beantragte die Nachlasspflegerin die Festsetzung ihrer Vergütung.
Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben, was vom Beteiligten zu 1) angefochten wurde.
Das OLG Köln entschied, dass es für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht zuständig sei und gab die Angelegenheit zur Behandlung an das Nachlassgericht zurück.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht eigenständig mit der Beschwerde anfechtbar, sondern eine vorbereitende Zwischenentscheidung.
Die Entscheidung des OLG, keine Gerichtskosten zu erheben, beruht auf § 21 GNotKG, da die Sache fälschlicherweise an das OLG vorgelegt wurde.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, und somit ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel möglich.
I. Hintergrund
II. Entscheidung des OLG Köln
III. Gründe für die Nichterhebung von Gerichtskosten
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des am 30.09.2016 erlassenen Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln, 38 VI 523/13, vom 28.09.2016 und der Vorlageverfügung von diesem Tage zur abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.
I.
Am 07.06.2013 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in L die am 07.09.1926 geborene Frau F M N T, geb. H (im Folgenden: Erblasserin).
Die Erben mütterlicherseits sind derzeit unbekannt.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 29.4. 2015, erlassen am 30.4.2015, die Nachlasspflegschaft angeordnet, welche die Sicherung und Verwaltung des beweglichen Nachlasses zum Gegenstand hatte (Bl. 116ff. d. A.).
Zur Nachlasspflegerin wurde die Beteiligte zu 2) bestellt. Mit Beschluss vom 7.8.2015 wurde ihr Wirkungskreis auf die Ermittlung der gesetzlichen Erben erweitert (Bl. 321 d. A.).
Nach ihrer Entlassung durch das Amtsgericht hat Nachlasspflegerin mit Schriftsatz vom 18.08.2016 die Festsetzung ihrer Gesamtvergütung beantragt (Bl. 585f. d.A.).
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2016, erlassen am 31.08.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 593ff. d. A.), den Beteiligten zu 3) für die bisher unbekannten Erben mütterlicherseits zum Verfahrenspfleger für die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers inkl. Entgegennahme der Entscheidung bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.09.2016, beim Nachlassgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt.
Er vertritt die Auffassung, dass es weder erforderlich noch angezeigt sei, einen Verfahrenspfleger einzusetzen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2016, erlassen am 30.09.2016, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16
Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Eingabe des Beteiligten zu 1) nicht zuständig. Er gibt daher die Sache zur Entscheidung über die als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu behandelnde Beschwerde am das Nachlassgericht zurück.
Gemäß § 276 Abs. 6 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Es handelt sich um eine die instanzabschließende Sachentscheidung (vorliegend die Festsetzung der Vergütung für die Nachlasspflegerin) vorbereitende Zwischenentscheidung, die nicht der selbstständigen Anfechtung nach § 58 Abs. 1 FamFG unterliegt.
Diese Beurteilung war für die frühere Vorschrift des § 67 FGG vorherrschend und ist zuletzt durch den BGH für die Rechtsprechung so festgeschrieben worden.
Die Sicherung des Fortbestandes dieser Rechtsprechung war dem Gesetzgeber so wichtig, dass er in § 276 Abs. 6 FamFG noch einmal ausdrücklich festgeschrieben hat, dass weder die Bestellung noch die Aufhebung oder Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind
(vergleiche hierzu Budde in Keidel, 18. Aufl. 2014, FamFG, § 276 Rn. 29 mwN.).
Die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31. August 2016 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts. Eine – wie hier – fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg
(St. Rspr. z.B. BayObLGZ 2000, 318; OLG Schleswig FGPrax 2007, 270).
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten vor dem Oberlandesgericht beruht auf § 21 GNotKG.
In der unzutreffenden Vorlage der Sache an den Senat liegt eine unrichtige Sachbehandlung in Sinne dieser Bestimmung.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.