Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16

November 3, 2021

Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16 – Beschluss vom 17.10.2016

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) behandelt den Fall bezüglich der Bestellung eines Nachlasspflegers (Az. 2 Wx 402/16).

Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2013 wurde die Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des beweglichen Nachlasses angeordnet.

Die Beteiligte zu 2) wurde zur Nachlasspflegerin ernannt und später damit beauftragt, die gesetzlichen Erben zu ermitteln.

Nach ihrer Entlassung beantragte die Nachlasspflegerin die Festsetzung ihrer Vergütung.

Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben, was vom Beteiligten zu 1) angefochten wurde.

Das OLG Köln entschied, dass es für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht zuständig sei und gab die Angelegenheit zur Behandlung an das Nachlassgericht zurück.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht eigenständig mit der Beschwerde anfechtbar, sondern eine vorbereitende Zwischenentscheidung.

Die Entscheidung des OLG, keine Gerichtskosten zu erheben, beruht auf Paragraf 21 GNotKG, da die Sache fälschlicherweise an das OLG vorgelegt wurde.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, und somit ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16 – Beschluss vom 17.10.2016 – Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund

  • Tod der Erblasserin und Anordnung der Nachlasspflegschaft
  • Ernennung der Beteiligten zu 2) zur Nachlasspflegerin
  • Beantragung der Festsetzung der Vergütung durch die Nachlasspflegerin
  • Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger für unbekannte Erben
  • Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers
  • Zuständigkeit und Rückgabe der Angelegenheit an das Nachlassgericht durch das OLG Köln

II. Entscheidung des OLG Köln

  • Unzuständigkeit des OLG für die Beschwerde des Beteiligten zu 1)
  • Charakter der Bestellung des Verfahrenspflegers als vorbereitende Zwischenentscheidung
  • Rechtliche Grundlagen und Nichtanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers
  • Bedeutung der Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen

III. Gründe für die Nichterhebung von Gerichtskosten

  • Fehlerhafte Vorlage der Angelegenheit an das OLG
  • Kein Anlass zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde
  • Fehlen weiterer Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des am 30.09.2016 erlassenen Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln, 38 VI 523/13, vom 28.09.2016 und der Vorlageverfügung von diesem Tage zur abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16 – Gründe

I.

Am 07.06.2013 verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in L die am 07.09.1926 geborene Frau F M N T, geb. H (im Folgenden: Erblasserin).

Die Erben mütterlicherseits sind derzeit unbekannt.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 29.4. 2015, erlassen am 30.4.2015, die Nachlasspflegschaft angeordnet, welche die Sicherung und Verwaltung des beweglichen Nachlasses zum Gegenstand hatte (Bl. 116ff. d. A.).

Zur Nachlasspflegerin wurde die Beteiligte zu 2) bestellt. Mit Beschluss vom 7.8.2015 wurde ihr Wirkungskreis auf die Ermittlung der gesetzlichen Erben erweitert (Bl. 321 d. A.).

Nach ihrer Entlassung durch das Amtsgericht hat Nachlasspflegerin mit Schriftsatz vom 18.08.2016 die Festsetzung ihrer Gesamtvergütung beantragt (Bl. 585f. d.A.).

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2016, erlassen am 31.08.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 593ff. d. A.), den Beteiligten zu 3) für die bisher unbekannten Erben mütterlicherseits zum Verfahrenspfleger für die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers inkl. Entgegennahme der Entscheidung bestellt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.09.2016, beim Nachlassgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt.

Er vertritt die Auffassung, dass es weder erforderlich noch angezeigt sei, einen Verfahrenspfleger einzusetzen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2016, erlassen am 30.09.2016, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Eingabe des Beteiligten zu 1) nicht zuständig. Er gibt daher die Sache zur Entscheidung über die als Erinnerung gem. Paragraf 11 Abs. 2 RPflG zu behandelnde Beschwerde am das Nachlassgericht zurück.

Gemäß Paragraf 276 Abs. 6 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.

Es handelt sich um eine die instanzabschließende Sachentscheidung (vorliegend die Festsetzung der Vergütung für die Nachlasspflegerin) vorbereitende Zwischenentscheidung, die nicht der selbstständigen Anfechtung nach Paragraf 58 Abs. 1 FamFG unterliegt.

Diese Beurteilung war für die frühere Vorschrift des Paragraf 67 FGG vorherrschend und ist zuletzt durch den BGH für die Rechtsprechung so festgeschrieben worden.

Die Sicherung des Fortbestandes dieser Rechtsprechung war dem Gesetzgeber so wichtig, dass er in Paragraf 276 Abs. 6 FamFG noch einmal ausdrücklich festgeschrieben hat, dass weder die Bestellung noch die Aufhebung oder Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers als Zwischenentscheidung mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind

(vergleiche hierzu Budde in Keidel, 18. Aufl. 2014, FamFG, Paragraf 276 Rn. 29 mwN.).

Die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31. August 2016 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts. Eine – wie hier – fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg

(St. Rspr. z.B. BayObLGZ 2000, 318; OLG Schleswig FGPrax 2007, 270).

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten vor dem Oberlandesgericht beruht auf Paragraf 21 GNotKG.

In der unzutreffenden Vorlage der Sache an den Senat liegt eine unrichtige Sachbehandlung in Sinne dieser Bestimmung.

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Paragraf 70 Abs. 2 FamFG) besteht nicht.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Erforderlichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers – OLG Köln 2 Wx 402/16

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge