Erfüllung eines Vermächtnisses – umgeschichteter Nachlass – OLG Köln 19 U 16/18 – Beschluss vom 29.01.2018
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 29.01.2018 die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen.
Die Beklagte wurde zur Zahlung von Euro 38.669,58 nebst Nebenforderungen an den Kläger verurteilt.
Die Berufung hatte offensichtlich keine Erfolgsaussicht, da keine Rechtsverletzung oder andere Tatsachen vorlagen, die eine andere Entscheidung rechtfertigten.
Auch hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Testament des Erblassers wurde ausführlich ausgelegt.
Es umfasste Vermächtnisse, die auf einem bestimmten Geldbetrag basierten, der sich aus dem Nachlass ergab.
Dabei wurden sowohl die Eigentumswohnung als auch Forderungen in die Berechnung des Vermächtnisanspruchs einbezogen.
Die Auslegung des Testaments ergab, dass auch Vermögensgegenstände, die ähnlich flüssig wie Bargeld sind, in die Berechnung einzubeziehen sind.
Dazu gehören auch Forderungen, da sie in Bargeld umgesetzt werden können.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.10.2017 (2 O 158/17) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Euro 38.669,58 nebst Nebenforderungen an den Kläger verurteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.