Erinnerung gegen den Kostenansatz – BFH X E 4/23 – Beschluss vom 05. September 2023, Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde
Der BFH-Beschluss X E 4/23 betrifft die Erinnerung gegen den Kostenansatz für eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde bezog sich auf einen Steuerbescheid und einen Abrechnungsbescheid für die Einkommensteuer 1983, die denselben wirtschaftlichen Interessen dienten.
Die Einzelstreitwerte wurden nicht addiert, und die Verfahrensgebühr wurde auf 1.202 € festgesetzt.
Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei.
NV: Richtet sich eine Nichtzulassungsbeschwerde sowohl gegen einen Steuerbescheid als auch gegen einen Abrechnungsbescheid und wendet sich der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen dieselbe Steuerschuld beziehungsweise die daraus resultierende Zahllast, sind die Einzelstreitwerte nicht zu addieren.
Tenor
Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 28.04.2023 – KostL 664/23 (X B 76/22) wird die Verfahrensgebühr mit 1.202 € angesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Mit Beschluss vom 26.04.2023 – X B 76/22 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2022 – 15 K 3317/17 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegenstand der Beschwerde und des Beschlusses sind zwei Bescheide des Finanzamts (FA) gewesen, ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1983 und ein Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1983.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.04.2023 – X B 76/22 Bezug genommen.
Mit Schlusskostenrechnung vom 28.04.2023 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs Gerichtskosten in Höhe von 2.258 € angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung vom 05.05.2023.
II.
a) Zwar werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Allerdings gilt dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge dann nicht, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; maßgeblich ist in einem solchen Fall nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höchste Einzelwert
(vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2016 – X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 34;
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2022 – V ZR 78/21, Rz 3, m.w.N.
und vom 03.05.2022 – II ZR 41/21, Rz 2).
Wirtschaftlich identisch sind die verfolgten Ansprüche vor allem dann, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Interesse gerichtet sind, sodass die klagende Partei mit den einzelnen Ansprüchen letztlich dasselbe Ziel verfolgt
(vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 39 GKG Rz 17).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren 48.930,63 €.
Erinnerung gegen den Kostenansatz – BFH X E 4/23
Zwar hat sich der Kostenschuldner mit seiner Beschwerde sowohl gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1983 als auch gegen den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer für 1983 gewendet. Es war somit über mehrere Streitgegenstände zu entscheiden.
Beide Streitgegenstände sind jedoch auf dasselbe Interesse ausgerichtet.
Es ging dem Kostenschuldner darum, die sich aus der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1983 ergebende Mehrbelastung von 48.930,63 € nicht zahlen zu müssen. Fordern kann das FA diesen Betrag aber tatsächlich nur einmal.
Die beiden Streitgegenstände sind damit wirtschaftlich identisch.
Die Kirchensteuer für 1983 war hingegen nicht Gegenstand der Beschwerde des Kostenschuldners.
c) Für einen Streitwert bis 50.000 € beträgt die Gebühr 601 € (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werden gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zwei Gebühren erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder ‑‑wie im Streitfall‑‑ zurückgewiesen worden ist.
Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG zu entrichtenden Gerichtskosten betragen daher 1.202 €.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Erinnerung gegen den Kostenansatz – BFH X E 4/23
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.