BFH II R 38/08
Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist für Grundlagenbescheid
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied über die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid.
Der Kläger war Erbe von Z, der an einer Gesellschaft beteiligt war, deren Vermögen ein Grundstück umfasste.
Obwohl der Kläger nicht dazu aufgefordert wurde, reichte er 1999 eine Erbschaftsteuererklärung ein.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid unter Vorbehalt.
Trotz mehrerer Änderungen erfolgte keine gesonderte Wertfeststellung für das Grundstück.
Als der Kläger 2005 zur Wertfeststellung aufgefordert wurde, war die Feststellungsfrist bereits abgelaufen.
Das FA stellte den Wert fest, aber ohne den erforderlichen Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 AO.
Der Kläger legte Einspruch ein, und das FA ergänzte den Bescheid 2005 mit dem fehlenden Hinweis.
Der BFH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ergänzung, da die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer noch nicht abgelaufen war.
Auch war ein Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 AO erforderlich, um den Bescheid rechtlich wirksam zu gestalten.
Der Hinweis wurde in zulässiger Weise nachgeholt, ohne dass ein Verböserungshinweis erforderlich war,
da die Möglichkeit einer Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs nicht gegeben war.
Die Revision des Klägers wurde daher abgewiesen.
I. Tatbestand
A. Sachverhalt
B. Verlauf des Verfahrens
C. Rechtsmittel des Klägers
D. Antrag und Gegenvorstellung des Finanzamts
II. Entscheidungsgründe
A. Feststellung zur Festsetzungsfrist
B. Hemmung der Festsetzungsfrist
C. Erforderlicher Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO
1. Begründung der Regelungsnotwendigkeit des Hinweises
2. Nachholung des Hinweises in der Einspruchsentscheidung
3. Entbehrlichkeit des Verböserungshinweises
III. Ergebnis
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.