FG Düsseldorf 4 K 2381/20 AO

September 10, 2021

Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer da Erbfolge ungeklärt – FG Düsseldorf 4 K 2381/20 AO

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Zinsen zur Einkommensteuer erlassen werden können, wenn die Erbfolge ungeklärt war und der Erbe deshalb die Steuern nicht früher zahlen konnte.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte die Hälfte des Nachlasses seines Vaters, der 2012 verstarb.
  • Aufgrund von Streitigkeiten um die Erbfolge wurde der Erbschein erst 2018 erteilt.
  • 2019 ergingen Feststellungsbescheide für die Erbengemeinschaft und geänderte Einkommensteuerbescheide mit Zinsfestsetzungen für die Jahre 2012 bis 2017.
  • Der Kläger beantragte den Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, da er die Steuern aufgrund der ungeklärten Erbfolge nicht früher zahlen konnte.
  • Das Finanzamt lehnte den Erlass ab, da die bloße Möglichkeit der Kapitalnutzung für die Zinsfestsetzung ausreiche.
  • Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass er erst ab Erteilung des Erbscheins Zugriff auf das Erbe hatte und daher keine Möglichkeit der Kapitalnutzung bestand.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer da Erbfolge ungeklärt – FG Düsseldorf 4 K 2381/20 AO

  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war zulässig, auch hinsichtlich der Erstattungszinsen.
  • Unbegründetheit der Klage: Die Ablehnung des Erlassantrags war rechtmäßig.
  • Gesetzliche Grundlagen: Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen werden, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Dies kann aus persönlichen oder sachlichen Gründen geschehen.
  • Sachliche Billigkeitsgründe: Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn der Gesetzgeber die Frage im Sinne des Erlasses entschieden hätte oder die Einziehung den Wertungen des Gesetzes zuwiderliefe.
  • § 233a AO: § 233a AO dient dazu, den typisierten Zinsvorteil abzuschöpfen, der dem Steuerpflichtigen durch eine verspätete Steuerfestsetzung entsteht. Gründe für die Verspätung und Verschuldensfragen sind irrelevant.
  • Grundlagenbescheid: Auch bei Änderungsfestsetzungen aufgrund eines Grundlagenbescheids können Zinsen entstehen. Eine Sonderregelung wie bei rückwirkenden Ereignissen gibt es nicht.
  • Möglichkeit der Schätzung: Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass ihm eine sachgerechte Schätzung der Einkünfte vor Ergehen der Feststellungsbescheide nicht möglich war.
  • Keine sachliche Unbilligkeit: Dennoch begründete dies keine sachliche Unbilligkeit. Die Möglichkeit einer früheren Schätzung ist nicht ausschlaggebend für die Zinsfestsetzung.
  • Verfügbarkeit des Kapitals: Es ist irrelevant, wann der Kläger über sein Erbe verfügen konnte. Die bloße Möglichkeit der Kapitalnutzung reicht für die Zinsfestsetzung aus.
  • Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe begründen keine sachliche Unbilligkeit und sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung geltend zu machen.

Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer da Erbfolge ungeklärt – FG Düsseldorf 4 K 2381/20 AO

Fazit:

  • Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte den Erlass der Zinsen ab, da die ungeklärte Erbfolge keine sachliche Unbilligkeit begründete.
  • Die bloße Möglichkeit der Kapitalnutzung reicht für die Zinsfestsetzung aus, unabhängig davon, ob der Erbe tatsächlich über das Erbe verfügen konnte.
  • Die Revision wurde zugelassen, um die Frage zu klären, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der Kläger die Besteuerungsgrundlagen vor der Feststellung nicht sachgerecht schätzen konnte.
RA und Notar Krau

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