Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 1Z BR 159/93

Juli 12, 2020

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 1Z BR 159/93

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 85.000 DM festgesetzt.

Gründe

I. Sachverhalt

Der Erblasser ist im Alter von 72 Jahren verstorben und hinterließ einen Sohn, E. (Beteiligter zu 1), und eine Tochter, M., deren Sohn der Beteiligte zu 2 ist.

Der Nachlass besteht hauptsächlich aus Miteigentumsanteilen an drei Grundstücken, die er mit seiner Ehefrau, die ebenfalls verstorben ist, je zur Hälfte besaß.

In einem Erbvertrag vom 30. November 1987 wurde festgelegt, dass die Ehegatten den überlebenden Ehegatten zur Hälfte, den Sohn zu einem Viertel und den Enkel ebenfalls zu einem Viertel als Erben einsetzen.

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 1Z BR 159/93

Für die Erbanteile des Sohnes und des Enkels wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, welche mit dem Tod des überlebenden Ehegatten enden sollte.

Der überlebende Ehegatte wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Sollte der Enkel ohne Nachkommen versterben, sollte er nur Vorerbe sein und seine Mutter M. oder ersatzweise der Sohn E. Nacherbe werden.

Wenn der Enkel M. das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wenn der überlebende Ehegatte stirbt, soll die Testamentsvollstreckung bis dahin fortdauern, und der Sohn E. soll als Testamentsvollstrecker fungieren.

Nach dem Tod des Erblassers übernahm dessen Ehefrau die Testamentsvollstreckung.

Am 16. Dezember 1992 wurde der Sohn E. durch das Vormundschaftsgericht vorläufiger Betreuer seiner Mutter, wobei die Betreuung auch die Verwaltung des gesamten Vermögens umfasste.

Das Gericht erklärte, dass die Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei, da das Amt erloschen sei. Am 1. Juni 1993 hob das Gericht die vorläufige Betreuung wieder auf.

Der Beteiligte zu 1 beantragte nach der vorläufigen Betreuung beim Nachlassgericht, ihn zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, was abgelehnt wurde.

Auch der Antrag, ihm ein Zeugnis als Testamentsvollstrecker zu erteilen, wurde abgelehnt. Beide Ablehnungen wurden vom Landgericht Regensburg bestätigt.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 eine weitere Beschwerde ein, der Beteiligte zu 2 trat dem Rechtsmittel entgegen.

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 1Z BR 159/93

II. Entscheidung des Gerichts

Beendigung des Amts der Ehefrau als Testamentsvollstreckerin:

Das Landgericht entschied, dass das Amt der Ehefrau als Testamentsvollstreckerin durch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers erloschen sei.

Die Aufhebung der Betreuung habe keine rückwirkende Kraft.

Der Erbvertrag habe keine ausdrückliche Ersatzbestimmung getroffen, doch könne durch Auslegung ein Ersuchen an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers entnommen werden.

Die Ernennung des Beteiligten zu 1 stehe jedoch im Widerspruch zu Wortlaut und Zweck des Erbvertrages, da der Erblasserwille eine neutrale Person als Testamentsvollstrecker nahelege.

Prüfung der rechtlichen Grundlagen:

Die Beschwerde war zulässig.

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn dieser nach § 1896 BGB zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhält (§ 2225 BGB).

Dies gelte auch bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers.

Die Stellung des Testamentsvollstreckers als Treuhänder erfordert Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr, weshalb das Amt auch bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers erlöschen muss.

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 1Z BR 159/93

Diese Rechtsfolgen können nachträglich nicht beseitigt werden, selbst wenn die Betreuung aufgehoben wird.

Fortdauer der Testamentsvollstreckung:

Das Landgericht hat richtig erkannt, dass die Testamentsvollstreckung fortbestehen soll, der Erblasser aber keinen Ersatzvollstrecker benannt hat.

Eine ergänzende Auslegung zeigt, dass der Erblasser das Nachlassgericht um Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ersuchen wollte.

Der Wille des Erblassers sei nicht formgerecht ausgedrückt, doch könne ein entsprechender Wille auch durch ergänzende Auslegung festgestellt werden.

Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers:

Das Landgericht habe die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufrechterhalten und richtig erkannt, dass der Beteiligte zu 1 nicht zum Ersatztestamentsvollstrecker ernannt werden soll.

Dies sei nicht im Sinne des Erblassers, der den Nachlassgericht zur Ernennung eines neutralen Ersatztestamentsvollstreckers ersuchen wollte, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Kostenentscheidung und Geschäftswert:

Das Landgericht habe die Kostenentscheidung fehlerhaft getroffen, da es die Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Beteiligten zu 1 nicht angeordnet habe.

Diese Entscheidung sei entsprechend zu ändern.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird aufgrund der Bewertung des Nachlasses und des Umfangs der Testamentsvollstreckung auf 85.000 DM festgesetzt.

Fazit

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Regensburg, dass das Amt der Ehefrau als Testamentsvollstreckerin durch die Bestellung eines vorläufigen Betreuers erloschen sei und der Beteiligte zu 1 nicht zum Ersatztestamentsvollstrecker ernannt werden sollte.

Stattdessen wurde das Nachlassgericht ersucht, einen neutralen Testamentsvollstrecker zu ernennen, um die Interessen des überlebenden Ehegatten zu wahren und Konflikte zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23

September 18, 2024
OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ä…

BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – Nacherbenstellung

September 18, 2024
BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – NacherbenstellungZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat…

BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23

September 18, 2024
BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Er…