Brandenburgisches OLG 4 U 130/12

Dezember 20, 2020

Brandenburgisches OLG 4 U 130/12

Erstattung von Verfügungen aufgrund Kontovollmacht + Vorsorgevollmacht an Erbengemeinschaft

RA und Notar Krau

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Enkel einer Erblasserin (Kläger)

die zweite Ehefrau des Vaters (Beklagte) auf Rückzahlung von Geldern verklagten, die diese aufgrund einer

Konto- und Vorsorgevollmacht vom Konto der Erblasserin abgehoben hatte.

Kernaussagen des Urteils:

  • Auftrag durch Vollmacht: Eine Vorsorgevollmacht kann ein Auftragsverhältnis begründen, das den Bevollmächtigten zur sorgfältigen Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers verpflichtet.
  • Rechenschaftspflicht: Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, dem Vollmachtgeber oder seinen Erben Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen.

Brandenburgisches OLG 4 U 130/12

  • Beweislast: Kann der Bevollmächtigte die auftragsgemäße Verwendung der Gelder nicht nachweisen, muss er diese zurückzahlen.
  • Schadensschätzung: Kann der Schaden nicht genau beziffert werden, ist eine Schätzung durch das Gericht möglich.

Begründung des Gerichts:

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte aufgrund einer Konto- und Vorsorgevollmacht über mehrere Jahre hinweg Gelder vom Konto der Erblasserin abgehoben.

Die Kläger, die Enkel der Erblasserin, verlangten von der Beklagten die Rückzahlung dieser Gelder.

Das Gericht stellte fest, dass die Vorsorgevollmacht ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten begründet hatte.

Die Beklagte war daher verpflichtet, die Gelder im Sinne der Erblasserin zu verwalten und Rechenschaft über deren Verwendung abzulegen.

Die Beklagte konnte die auftragsgemäße Verwendung aller abgehobenen Gelder nicht nachweisen.

Insbesondere konnte sie nicht belegen, wofür sie einen Betrag von 20.000 Euro verwendet hatte.

Brandenburgisches OLG 4 U 130/12

Das Gericht schätzte den Schaden, der den Klägern entstanden war, auf 59.500 Euro.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Pflichten eines Bevollmächtigten bei der Verwaltung des Vermögens eines Vollmachtgebers.

Der Bevollmächtigte muss die Gelder sorgfältig und im Sinne des Vollmachtgebers verwalten und Rechenschaft über deren Verwendung ablegen.

Kann er die auftragsgemäße Verwendung nicht nachweisen, muss er die Gelder zurückzahlen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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