OLG Zweibrücken 3 W 121/19
Erteilung amtlicher Grundbuchausdruck wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
Ein Antragsteller beantragte einen amtlichen Grundbuchausdruck beim Grundbuchamt des Amtsgerichts für die Grundstücke seiner verstorbenen Mutter.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da der Antragsteller per Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde.
Außerdem sei ihm der Pflichtteil entzogen worden.
Das OLG entschied im Beschwerdeverfahren dagegen, und stellte fest, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß §12 GBO dargelegt habe.
Ein wirtschaftliches Interesse als Pflichtteilsberechtigter sei ausreichend um ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darzulegen.
Die Entziehung des Pflichtteils im Testament könne dem Antragsteller nur entgegen gehalten werden, wenn sie objektiv offensichtlich begründet sei.
Hier sei jedoch in der letztwilligen Verfügung die Pflichtteilsentziehung nicht einmal begründet worden.
Daher darf der Antragsteller sein Einsichtsrecht gemäß §12 GBO nutzen, um etwaige erbrechtliche Ansprüche zu überprüfen.
Er muss nicht zuerst einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB gegen die Erben geltend machen.
Inhaltsverzeichnis
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