Erteilung eines Erbscheins – drei letztwillige Verfügungen – AG Frankfurt am Main 51 VI 4443/18 F
Das Amtsgericht Frankfurt am Main, in einem Fall zur Erteilung eines Erbscheins, entschied zugunsten der Beteiligten 1) und 2), die einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hatten.
Die Erblasserin, Frau A., hinterließ drei letztwillige Verfügungen.
Die Beteiligten 1) und 2) beantragten einen Erbschein gemäß der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30.12.2010.
Obwohl nur eine Kopie des Testaments vorlag, konnte das Gericht durch glaubhafte Zeugenaussagen und weitere Beweise die Echtheit und Gültigkeit des Testaments feststellen.
Die Zeugin B bestätigte, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig verfasst und unterzeichnet hatte.
Die Beteiligten 3) und 4) beanspruchten ebenfalls einen Erbschein, indem sie argumentierten, dass die früheren Verfügungen der Eheleute wechselbezüglich seien und daher nicht einseitig abgeändert werden könnten.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 30.12.2010 nicht wechselbezüglich war und daher gültig blieb.
Die Beteiligten 3) und 4) konnten nicht nachweisen, dass die Erblasserin ihre Verfügung geändert oder vernichtet hatte.
Die Kosten wurden den Beteiligten entsprechend ihrer Anträge auferlegt.
Der Beschluss zur Erteilung des Erbscheins wurde vorläufig ausgesetzt, da er dem erklärten Willen einiger Beteiligten widersprach.
Inhaltsverzeichnis:
I. Tenor
II. Gründe
III. Zusammenfassung
Tenor
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 16.08.2018 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
2. Der Antrag der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf Erteilung eines Erbscheins vom 07.12.2018 wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 50 % und die Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner zu 50 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses zu Ziff. 1. wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
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