Die Erwachsenenadoption

Die Erwachsenenadoption

Eine Erwachsenenadoption hat weitreichende rechtliche Folgen und wird in Deutschland gemäß § 1767 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese Form der Adoption kommt selten vor und dient in der Regel nicht der Erfüllung eines Kinderwunsches, sondern hat andere Beweggründe. Um eine Erwachsenenadoption durchzuführen, muss ein bestehendes enges Familienverhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem erwachsenen Adoptivkind vorliegen. Dies kann beispielsweise durch eine langjährige Pflegebeziehung entstanden sein oder durch ein Stiefelternteil, das seit langer Zeit in einem familiären Verhältnis mit den Kindern seines Partners lebt.

Die Gerichte prüfen sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem ein ausreichender Altersabstand zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern sowie das Fehlen einer vorangegangenen sexuellen Beziehung zwischen den Beteiligten. Die Adoption darf auch nicht ausschließlich der Fortführung eines Adelsnamens oder steuerlichen Zwecken dienen.

Das Verfahren zur Erwachsenenadoption beginnt mit einem Antrag beim Familiengericht, der nach eingehender Prüfung und Anhörung der beteiligten Familienmitglieder entschieden wird

Die Auswirkungen einer Erwachsenenadoption können je nach Art der Adoption unterschiedlich sein. Es gibt die Möglichkeit einer schwachen Adoption, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiterhin besteht, sowie einer starken Adoption, bei der dieses Verhältnis erlischt. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht und richtet sich nach den individuellen Umständen des Falles.

Die Kosten für eine Erwachsenenadoption setzen sich aus Notarkosten und Gerichtskosten zusammen und können je nach Vermögen und Einkommensverhältnissen der Beteiligten variieren. Die Adoptionskosten können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

In Bezug auf den Namen des adoptierten Erwachsenen hängt eine Änderung davon ab, ob dieser verheiratet ist oder nicht. Unverheiratete Adoptivkinder erhalten den Ehenamen der Adoptiveltern als Geburtsnamen, während verheiratete Adoptivkinder unter bestimmten Bedingungen ihren Geburtsnamen ändern können, ohne den Ehenamen zu verlieren.

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