Fahrerflucht

November 9, 2023

Von Rechtsanwältin Carmen Eifert

Schnell ist es passiert, beim Ausparken wurde ein anderes Fahrzeug gestreift. „Hat ja keiner gesehen und sind ja nur ein paar Kratzer!“

Kurze Zeit später bemerkt der Geschädigte den Schaden, von dem Verursacher fehlt jedoch jede Spur.

Fahrerflucht – die korrekte Bezeich­nung lautet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort– wird an jedem Tag in Deutschland in etwa 26 mal begangen.

Fahrerflucht ist jedoch kein Kavaliersdelikt!

Vielmehr handelt es sich nach § 142 StGB um eine Straftat, bei welcher mit erheblichen Sanktionen zu rechnen ist.

Was versteht man zunächst unter einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Nach § 142 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich vorsätzlich nach einem Unfall im Stra­ßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Ge­schädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.

Ein Unfall ist jedoch nicht nur eine direkte Kollision von zwei Fahrzeugen im Straßenverkehr.

Auch bei Kollisionen z.B. beim Ausparken mit anderen Fahrzeugen oder auch mit Pfosten, Zäunen oder ähnlichem liegt ein Unfall vor.

Fahrerflucht

Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort droht eine Geldstrafe bis hin zur Freiheits­strafe.

Für die meisten Betroffenen sind die schlimmeren Sanktionen jedoch die zusätzlichen verkehrsrechtlichen Konsequenzen.

Durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort können bis zu drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von maximal drei Monaten oder im schlimmsten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden.

Die Sanktionen richten sich nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Bis zu einem Schaden in Höhe von 600 € wird das Ver­fahren in der Regel gegen die Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

Bei einem Schaden zwi­schen 600 € bis zu 1.300 € wird eine Geldbuße fällig, man bekommt zwei Punkte in Flensburg und ein maximal dreimonatiges Fahrverbot.

Bei einem Schaden ab 1.300 € erhält man eine hohe Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg und es wird einem der Führerschein entzogen.

Wei­terhin beträgt die Sperrfrist, in welcher kein neuer Führerschein ausgestellt werden darf min­destens sechs Monate. Heutzutage ist es objektiv schwer einzuschätzen wie hoch ein Scha­den an einem Fahrzeug ist.

Durch die hochwertige Verarbeitung können auch bei objektiv kleineren Schäden schnell mehrere tausende Euro Reparaturkosten entstehen.

Demnach droht regelmäßig bei einem unerlaubten Verlassen der Unfallstelle ein Führerscheinentzug.

Fahrerflucht

Nach einem Unfall haben Sie eine Wartepflicht, welche sich nach dem Einzelfall richtet.

Selbst wenn niemand innerhalb dieser Wartepflicht erscheint sind Sie verpflichtet die Feststellung Ihrer Personalien und der Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Sollten Sie einen Unfall haben, ist es demnach ratsam die Polizei zu verständigen.

Diese nimmt den Unfall auf.

Nach der Auf­nahme durch die Polizei können Sie sich keiner Unfallflucht mehr strafbar machen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass Sie den Unfall und den Schaden auch unverzüglich Ihrer Kfz-Haft­pflicht anzeigen müssen.

Sollten Sie dies unterlassen und der Geschädigte Ansprüche gegen Ihre Haftpflichtversicherung geltend machen, kann es sein, dass diese den Schaden auf Grund einer Obliegenheitsverletzung bei Ihnen regressiert.

Jeder Unfallbeteiligte sollte jedoch zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und lediglich über seinen Anwalt, nach erfolgter Akteneinsicht, eine Stellungnahme abgeben.

Gegenüber der Polizei und dem Geschädigten genügt es, dass Sie Angaben zu Ihrer Person machen und lediglich mitteilen, dass Sie am Unfall beteiligt waren.

Machen Sie zur Art und Weise des Unfalls zunächst keinerlei Angaben.

Oftmals steht man nach einem Unfall unter Schock und macht unbedachte Aussagen, welche im späteren Verfahren auch gegen Sie ver­wendet werden können.

Fahrerflucht

Sollte Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen werden, übernehmen wir gerne Ihre Verteidi­gung.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Regulierung von Unfallschäden gerne zur Seite.

Bei Fragen können wir Ihnen auch eine umfassende Beratung geben.

Ihre Carmen Eifert

Rechtsanwältin

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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