Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

Nach der Trennung hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil. Dieser Elternteil erfüllt seinen Unterhalt durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist dem Kind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes und kann in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Je nach Altersklasse erhöht sich demnach der Unterhalt. Von dem geschuldeten Unterhalt wird das hälftige Kindergeld abgezogen, da dieses beiden Elternteilen zusteht. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss nur bis zur Erreichung seines eigenen Selbstbehaltes (derzeit 880 € bei Nichterwerbstätigen bzw. 1.080 € bei Erwerbstätigen) Unterhalt bezahlen. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell nicht in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen spricht man von einem sogenannten Mangelfall.
Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes (z. B. Therapien oder Klassenfahrten) müssen die Eltern gemeinschaftlich nach ihren Einkommensverhältnissen tragen.
Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes geht dem Unterhalt eines Ehegatten oder volljährigen Kindes vor. Der Unterhaltsanspruch kann gerichtlich oder aber auch in einer sogenannten Jugendamtsurkunde beim Jugendamt festgelegt werden.

Unterhalt privilegiert Volljähriger

Privilegiert Volljährige stehen unterhaltsrechtlich minderjährigen Kindern gleich. Um ein privilegiert Volljähriger zu sein, muss das Kind
  • volljährig sein, aber nicht älter als 21 Jahre (also zwischen 18-20 Jahren),
  • unverheiratet sein,
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung (z. B. Abitur) befinden (diese muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen),
  • im Haushalt eines Elternteils leben.
Ist dies der Fall stehen die privilegiert Volljährigen im Rang über den volljährigen Kindern und den Ehegatten. Das bedeutet, dass die Unterhaltspflichten gegenüber den privilegiert Volljährigen zuerst erfüllt werden und nur im Falle eines Überschusses volljährigen Kindern und Ehegatten Unterhalt gewährt wird.

Unterhalt volljähriger Kinder

Auch volljährige Kinder können unterhaltsberechtigt sein, wenn sie nicht in der Lage sind, für sich selbst aufzukommen. Eltern schulden ihrem Kind eine angemessene Ausbildung. Das volljährige Kind kann demnach den Unterhalt bis zum Abschluss seiner Schulausbildung, seines Studium oder seiner ersten beruflichen Ausbildung geltend machen.
Die volljährigen Kinder stehen im Rang jedoch hinter den minderjährigen und privilegierten Kindern. Außerdem sind beide Elternteile unterhaltsverpflichtet. Der Selbstbehalt liegt jedoch bei 1.300 €. Eigenes Einkommen muss sich das volljährige Kind außerdem anrechnen lassen.

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